unendliche WiderrufsfristErinnern Sie sich noch? Bis zum 12. Juni 2014 galt: Wird ein Verbraucher falsch oder gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist nicht zu laufen. De facto handelte es sich um ein “unendliches Widerrufsrecht”. Am 29. Juni enden zahlreiche dieser Fristen. Warum, erfahren Sie bei uns.

Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Alle Online-Händler waren davon betroffen. Shops mussten umgestaltet, die gefühlt tausendste Änderung der Widerrufsbelehrung umgesetzt werden.

Doch das war nicht alles. Mit diesem Gesetz wurde auch eine kleine – leicht zu übersehende – Übergangsvorschrift eingeführt, mit der die unendliche Widerrufsfrist bei Altverträgen abgeschafft wird.

Unendliche Frist bei falscher Belehrung

Wurde der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag vor dem 13. Juni 2014 nicht oder falsch über sein Widerrufsrecht belehrt, so begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Auf gut deutsch: Der Verbraucher konnte auch noch Jahre später von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Hierzu reichte es schon aus, wenn der Unternehmer die Zwischenüberschriften aus der Muster-Belehrung entfernte, wie der BGH schon im Jahr 2010 entschied.

Das Ende der unendlichen Frist

Genau diese Fälle haben nun bald ein Ende – dank einer Übergangsvorschrift.

In Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB steht:

(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht
1.     bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
2.     bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
3.     bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.

Ein Beispiel:

Der Verbraucher bestellte im Jahr 20012 ein Produkt und wurde nicht über das Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt. In diesem Fall begann die Frist also niemals zu laufen und das Widerrufsrecht erlosch auch nie. Diese Übergangsvorschrift legt nun fest, dass diese “unendliche Frist” 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher endet – nicht jedoch vor Ablauf des 27. Junis 2015.

27. oder 29. Juni 2015?

Zwar steht im Gesetz, dass die alten, “unendlichen” Widerrufsfristen nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015 enden. Am 27. Juni konnten jedoch keine Fristen enden, da dieser Tag ein Samstag war und in einem solchen Fall kommt eine Vorschrift aus dem allgemeinen Zivilrecht zum Tragen: Fällt das Ende einer Frist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag, § 193 BGB.

Da der 27. Juni ein Samstag war, tritt an seine Stelle als Fristende also der heutige Montag (29. Juni).

In oben genanntem Beispiel endet die Frist also mit Ablauf des heutigen Tages.

Einige Fristen laufen noch

Heute enden nicht alle unendlichen Alt-Fristen, aber die meisten.

Hat der Händler mit dem Verbraucher z.B. am 12. Juni 2014 den Vertrag geschlossen und diesen nicht über das Widerrufsrecht belehrt, lief die Widerrufsfrist ebenfalls nicht los. Wurde die Ware dann z.B. erst am 7. Juli geliefert, erlischt das Widerrufsrecht nach der Übergangsvorschrift 12 Monate und 14 Tage nach der Lieferung, also am 22. Juli 2015.

Fazit

Heute ist es nun endlich so weit, die von Händlern schon immer für ungerecht empfundene unendliche Widerrufsfrist findet nun langsam doch ihr Ende. (mr)

widerrufsbelehrung kostenlos

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