HeizölDer Online-Handel wächst in allen Branchen. Zahlreiche Verbraucher bestellen auch ihr Heizöl in Online-Shops. Aber besteht bei Verträgen über die Lieferung von Heizöl ein Widerrufsrecht? Das LG Wuppertal entschied, dass auch hier das Widerrufsrecht besteht. Dieser Auffassung hat das LG Bonn widersprochen.

Update: BGH widerspricht LG Bonn!

Zunächst vor dem AG Euskirchen und in zweiter Instanz vor dem LG Bonn (Urt. v. 31.7.2014, 6 S 54/14) verklagte ein Online-Händler seinen Kunden. Dieser hatte Heizöl im Internet bei dem Online-Händler bestellt. Anschließend widerrief er die Bestellung.

Der Händler war der Meinung, bei solchen Verträgen gäbe es kein Widerrufsrecht, weil Heizöl-Bestellungen vom Widerrufsrecht ausgenommen seien.

Solche Verträge würden der Ausnahme

“Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten”

unterfallen.

Der Händler verwendete daher eine AGB-Klausel, nach der ein Kunde, der seine Bestellung “storniert” einen pauschalen Schadenersatz zahlen müsse. Dieser belief sich in dem Verfahren auf 113,05 Euro. Da der Verbraucher den Betrag nicht zahlen wollte, klagte sich der Händler den Betrag ein.

Vor dem AG Euskirchen gewann der Händler. Gegen diese Verurteilung legte der Verbraucher Berufung ein. Aber auch hier scheiterte der Verbraucher, das LG Bonn folgte der Auffassung des AG Euskirchen.

Heizöl-Bestellung: Kein Widerrufsrecht

Der Händler war der Meinung, dass der Preis des Heizöls mit den aktuellen Börsenbewegungen steht und falle – hinzu kämen noch Währungsschwankungen.

“Der Händler von Brennstoffen und Kraftstoffen sei direkt von zwei erheblich volatilen Börsen abhängig, zum einen von der Devisenbörse, da der Handel mit Heizöl/Diesel auf der Basis des amerikanischen Dollar basiere, zum anderen von der Rohölbörse, da der Preis der Ware in Abhängigkeit zum jeweiligen Rohölpreis stehe. Die Auswirkungen der Schwankungen seien so erheblich, dass eine Veränderung von mehreren Euro pro 100 Liter innerhalb einer Woche häufig vorkomme. Es sei auch von einem spekulativen Charakter des Geschäfts auszugehen aufgrund der erheblich schwankenden Preise.”

Das Gericht folgte dieser Ansicht und entschied, dass bei einer Bestellung von Heizöl kein Widerrufsrecht bestehe:

“Bei Heizöl handelt es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten können. Dabei ist der Begriff Finanzmarkt weit zu verstehen und umfasst auch die Rohstoffbörsen.

Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt wird, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken kann, kann als allgemeinbekannt unterstellt werden und bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch die Kammer. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, erschließt sich dies jedermann, der mit den Benzinpreisen konfrontiert wird.

Ferner lässt sich dies bereits den allgemein zugänglichen täglichen Veröffentlichungen zu den Heizölpreisen in den Tageszeitungen entnehmen.”

Anschließend setzt sich das Gericht noch mit den verschiedenen Meinungen in der Rechtsprechung und Literatur auseinander. Denn es steht fest: Es gibt zu dieser Frage durchaus unterschiedliche Auffassung.

Das LG Duisburg hat schon im Jahr 2007 entschieden, dass es bei Bestellungen von Heizöl kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gibt. Das LG Wuppertal sah dies im Jahr 2012 allerdings anders.

Update:

Der BGH (Urt. v. 17.6.2015, VIII 249/14) hat der Auffassung des LG Bonn widersprochen und entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Heizölbestellung nicht wegen Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt ausgeschlossen ist:

BGH: Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Heizölbestellungen

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