EnergiekennzeichnungFehler in der Energiekennzeichnung sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Zu Beginn des Jahres traten neue Vorschriften in Kraft, die für Online-Händler mit neuen Informationspflichten verbunden waren. Das LG Köln beschäftige sich nun mit der Frage, ob es notwendig ist, bereits auf der Kategorieseite eines Online-Shops die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Zum Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte sechs große Online-Händler ab, die nach Ansicht des VZBV nicht den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Energiekennzeichnung genügten (Pressemitteilung). In dem nun vom LG Köln entschiedenen Fall waren bereits auf der Übersichtsseite des Online-Shops verschiedene Klimageräte platziert, bei welchen neben einem Produktbild auch der Preis angegeben wurde. Klickte ein Nutzer auf ein Produkt, gelangte er auf die jeweilige Unterseite, welche weitere Informationen zu dem Produkt (wie auch die Informationen über die Energieeffizienzklasse) und einen Warenkorb-Button enthielt.

Der VZBV vertrat die Ansicht, dass nach Art. 4 c) EU-VO 626/2011 und § 6a EnVKV die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite anzugeben sei, wenn dort preisbezogene Informationen für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell gemacht werden.

Internetseite als einheitliche Werbung?

Der beklagte Online-Shop vertrat hingegen die Ansicht, dass es sich bei Übersichts- und Unterseiten um eine einheitliche Werbung handele und es nicht erforderlich sei, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite angegeben werde. Es sei ausreichend, wenn die Angabe zwingend aufgerufen werden müsse, bevor das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.

LG Köln: Energieeffizienzkennzeichnung auch auf der Übersichtsseite anzugeben

Nach der EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung 626/2011 haben Händler sicherzustellen, dass

„bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.“

In diesem Lichte sei auch § 6a Satz 1 EnVKV auszulegen, welcher besagt:

„Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell […] auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.“

Das LG Köln trat der Argumentation des Shops, es handele sich um eine einheitliche Werbung, jedoch entgegen und entschied. Es entschied, dass die Angabe „bei jeglicher Werbung“ erkennen lasse, dass hiervon auch der Fernabsatz erfasst sei und die Energieeffizienzklasse immer dann angegeben werden müsse, wenn für ein bestimmtes Produktmodell unter Angabe des Preises geworben werde.

„Unter „jeglicher Werbung“ ist eben jede Form der Werbung zu verstehen, somit auch die (isolierte) Werbung auf einer Übersichtsseite. Die Annahme, es reiche aus, die Energieeffizienzklasse auf einer erst folgenden Unterseite anzugeben, da es sich bei einem aus mehreren durch Verlinkung verbundenen Seiten bestehenden Onlineangebots aus Sicht der Verbraucher um eine einheitliche Werbung handele, erscheint mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar.“

Verweis auf OLG Köln

Das Kölner Landgericht verweist hierzu auf ein Urteil des OLG Köln (Urteil v. 20.12.2013, 6 U 56/13), welches zu einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Angabe der Energieeffizienzklasse bei Fernsehgeräten entschied, dass es hier an Informationen zur Energieeffizienzkennzeichnung mangele, da auf der Übersichtsseite unter Angaben von Preisen geworben wurde.

„Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Denn im Streitfall waren weder ein solcher deutlicher Hinweis noch Angaben zur Energieeffizienzklasse in der detaillierten Produktbeschreibung vorhanden.“

Keine einheitliche Rechtsprechung

Bereits 2013 urteilte das OLG Stuttgart, dass eine Energieeffizienzkennzeichnung auf der Übersichtsseite nicht erforderlich sei, sofern der Verbraucher für eine Bestellung zwingend die Produktseite passieren müsse, welche unmissverständlich über die Energieeffizienzklasse informiert (OLG Stuttgart, Urteil v. 24.10.2013 , 2 U 28/13). Da auf den gesamten Werbeauftritt abzustellen sei, könne die Stelle für die Angabe der Energieeffizienzklasse vom Werbenden frei gewählt werden, sofern sie nur hinreichend deutlich erfolgt.

Allerdings bezieht sich das Urteil auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der EU-Verordnung 518/2014, welche neue Anforderungen an die Energiekennzeichnung stellt und nur noch auf die Nähe zum Produktpreis abstellt. Es ist daher fraglich, inwiefern die älteren Urteile des OLG Stuttgart und des OLG Köln noch übertragbar sind.

Die Abmahnungen des VZBV führten jedoch noch zu einen einem anderen Rechtsstreit vor dem LG Landau in der Pfalz. In dem hier gefällten Urteil wies das LG Landau in der Pfalz die Klage ab (Urteil v. 03.09.2015, 4 O 380/14), wogegen der VZBV allerdings bereits Berufung eingelegt hat.

Fazit

Weder das Urteil des LG Köln noch das des LG Landau in der Pfalz sind bislang rechtskräftig. Die Rechtsprechung ist sich hier noch erkennbar uneins: Die Kölner Richter legen das Gesetz deutlich strenger aus als die baden-württembergischen Gerichte und verlangen bereits auf den Kategorieseiten eines Online-Shops Informationen zur Energieeffizienzklasse, sofern hier auch der Preis des jeweiligen Produktes genannt wird. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleiben hier somit Unsicherheiten für die Shopbetreiber bestehen. Wer allerdings sichergehen möchte und bereits auf seinen Kategorieseiten unter der Angabe von Preisen wirbt, sollte bereits hier den Anforderungen an die Energiekennzeichnung genügen.

Weitere Informationen zu den seit dem 01. Januar 2015 geltenden Anforderungen an die Energiekennzeichnung von Fernsehgeräten, Luftkonditionieren, Waschmaschinen etc. finden Sie in diesem Blogbeitrag.

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