Manche Online-Händler verlangen für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten zusätzliche Gebühren. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch bei der Höhe der zusätzlichen Gebühren müssen Online-Händler aufpassen, wie eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin deutlich macht.

Ein Flugportal bot seinen Kunden unterschiedliche Zahlungsarten an.

Voreingestellt war die Zahlungsart “Entropay”, wenn der Kunde auf die Seite zur Auswahl der Zahlungsarten kam. Für diese Zahlungsart verlangte das Unternehmen eine “Servicepauschale” von 16 Euro, die aber sofort als Rabatt wieder vom Gesamtpreis abgezogen wurde.

Für die Zahlung per “American Express” verlangte das Unternehmen ebenfalls eine “Servicepauschale” von 16 Euro sowie ein “Zahlungsentgelt” in Höhe von 6,90 Euro. Ähnliches galt auch für die Zahlung per MasterCard oder VisaCard. Für die Nutzung von Sofortüberweisung fiel ein Zahlungsentgelt in Höhe von 4,00 Euro an.

Diese Entgelte fielen unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Betrages an.

Keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit

Das LG Berlin (Urt. v. 12.1.2016, 15 O 557/14) entschied, dass das Verlangen der Gebühren unzulässig ist.

Die Beklagte biete keine kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit an. Die Zahlung per “Entropay” – als einzig kostenlos angebotene – sei nicht gängig. Das hatte auch schon so LG Hamburg (Urt. v. 1.10.2015, 327 O 166/15) entschieden.

Überhöhte Gebühren

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die verlangten Zusatzkosten bei der Zahlung per Kreditkarte deutlich überhöht waren. Nach dem Gesetz dürfen aber Gebühren maximal in der Höhe verlangt werden, wie dem Unternehmer Kosten durch die Nutzung dieser Zahlungsart entstehen.

Der Kläger hatte hier vorgetragen, dass bei Zahlung per Kreditkarte maximal zwischen 0,8 und 2,5% des zu transferierenden Entgeltes als Kosten von den Zahlungsdienstleistern verlangt werden. Bei der Beklagten wurden aber teilweise bis zu 5% verlangt.

Die beweisbelastete Beklagte hat diese Aussage nicht widerlegt, wodurch das Gericht davon ausgehen konnte, dass die Behauptung des Klägers so korrekt ist.

“Nach obigen Darlegungen ist für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5% des zu zahlenden Flugpreises als “Servicegebühr” zu zahlen. Diese übersteigt die Kostenbelastung der Beklagten nach Darstellung des Klägers bei Weitem.

Er hat ausgeführt, der jeweilige Zahlungsdienstleister belaste den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5% des zu transferierenden Betrages.

Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.”

Fazit

Wie das LG Leipzig, Urt. v. 14.07.2015, 05 O 3326/14 hatte sich nun auch das LG Berlin mit Fragen zur Zulässigkeit von Zahlartgebühren zu beschäftigen. Insbesondere das Verlangen von Pauschalbeträgen dürfte in der Regel unzulässig sein, weil auch die Zahlungsdienstleister vom Händler prozentuale Entgelte verlangen und keine Pauschalen. Dies sollten Händler berücksichtigen, wollen Sie Abmahnungen vermeiden.

Abmahnungen wegen fehlerhafter oder fehlender Informationen auch zu Preisen und Zusatzkosten im Online-Shop gehören leider zum Alltag vieler Online-Händler. Machen Sie Schluss damit und schützen Sie sich! Mit unseren Abmahnschutzpaketen sind Sie bestens gerüstet gegen die Abmahnanwälte und ihren Machenschaften!

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