Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht zusteht, ist allgemein bekannt. Aber darf der Verbraucher das Widerrufsrecht auch dann ausüben, wenn er vom Unternehmer einen besseren Preis verlangt hat, dieser die Forderung aber ablehnte? Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen.

Update: BGH begründet seine Entscheidung.

Der BGH (Urt. v. 16.3.2016, VIII ZR 146/15) hatte am 16. März bereits per Pressemitteilung bekannt gegeben, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht missbräuchlich ausübe, wenn er mit Hilfe des Widerrufsrechtes seiner Forderung nach Einhaltung einer Tiefstpreisgarantie “Druck” verleihen wollte. Wir hatten bereits vorab kurz über den Fall berichtet:

Jetzt liegt die Entscheidung des BGH im Volltext vor.

Verbraucher kauft mit Tiefstpreisgarantie

Der Verbraucher bestellte im Januar 2014 bei einem Online-Händler, der mit einer Tiefstpreisgarantie warb, zwei Matratzen zum Preis von 417,10 Euro (inkl. Versandkosten). Diese wurden ihm auch geliefert.

In der Folgezeit wollte der Verbraucher 32,98 Euro vom Händler erstattet haben, da er bei einem anderen Anbieter die Matratzen zu einem günstigeren Preis gesehen habe. Diese 32,98 Euro waren der Differenzbetrag.

Dieses Verlangen wies der Händler zurück. Den später erklärten Widerruf wies der Händler ebenfalls zurück. Er war der Meinung, die Ausübung des Widerrufsrechtes erfolge nur, um (unberechtigter Weise) die Forderungen aus der Tiefstpreisgarantie durchzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

In allen Vorinstanzen (AG und LG Rottweil) unterlag der Händler. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanz, der Verbraucher habe einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, weil er sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hatte.

Kein Missbrauch des Widerrufsrechtes

Der BGH entschied, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus der Tiefspreisgarantie durchsetzen wollte.

Grundsätzlich sei aber auch bei der Ausübung des Widerrufsrechtes der Einwand des Rechtsmissbrauchs denkbar:

“Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer.”

Der BGH bezieht sich dabei auf eine Entscheidung, bei der er dem Verbraucher das Widerrufsrecht zugestand, obwohl der Vertrag sittenwidrig war.

Kein arglistiges Verhalten

Der BGH stellt weiter fest, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Arglistigkeit des Verbrauchers ersichtlich wären. Das wäre der Fall, wenn es dem Verbraucher darauf ankäme, den Unternehmer zu schädigen oder zu schikanieren.

“Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-)Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein solches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger – wie die Revision geltend macht – die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der “Tiefpreisgarantie” der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat.

Ebenso kommt es auch – anders als das Berufungsgericht offenbar meint – nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat.

Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht.

Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei – offensichtlich – nicht überschritten.”

Keine Begründung des Widerrufsrechtes erforderlich

Der beklagte Händler wandte ein, dass hier sehr wohl ein Rechtsmissbrauch vorliege, da das Durchsetzen einer Tiefstpreisgarantie nicht vom Widerrufsrecht gedeckt sei.

“Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.

Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht.

Dass ein Verbraucher – wie hier der Kläger – nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation.

Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen.”

Fazit

Im vorliegenden Fall verneinte der BGH also die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher. Nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher den Händler schädigen möchte oder sich schikanös verhält, sei ein Missbrauch gegeben. Wann dies der Fall sein soll, führt der BGH zumindest in seiner Pressemitteilung nicht weiter aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Urteilsgründe (die aktuell noch nicht vorliegen) dazu mehr sagen. (mr)

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Hier noch einmal die Pressemitteilung Nr. 57/16 des BGH vom 16. März 2016:

“Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine “Tiefpreisgarantie” des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der “Tiefpreisgarantie” durchzusetzen.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen.

Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird.

Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Vorinstanzen:
AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)
LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)”

 

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir die Gründe noch einmal näher darlegen. (mr)

 

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