Die EU-Kommission hat eine Richtlinie zur Einführung eines Online-Kaufrechtes vorgeschlagen. Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fand dazu eine Anhörung von Experten statt. Mit dabei war Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops. Seine Stellungnahme im Wortlaut.

“Sehr geehrte Frau Künast, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Einladung. Ich möchte mich vor allem zum Richtlinienvorschlag über den Online-Warenhandel äußern, dazu kann ich am meisten sagen.

Vorab etwas Positives – wir begrüßen den Vollharmonisierungsansatz. Es ist sowohl aus Verbraucher- als auch aus Unternehmersicht vorteilhaft, wenn wir keine Rechtszersplitterung im Binnenmarkt haben. Allerdings sehen wir das verfolgte Konzept der Differenzierung nach Vertriebswegen, was ein unterschiedliches Gewährleistungsrecht für Online-Käufe und Offline-Käufe bedeutet, – ich habe es mal „Bereichsvollharmonisierung“ genannt – als nicht praktikabel an.

Mein erster Gedanke, als ich im Dezember über die Vorschläge gelesen habe, war: Gott, schon wieder etwas Neues. Wir haben die Verbraucherrechterichtlinie noch nicht ganz verdaut, und die Gerichte fangen gerade erst an, sich mit den unklaren Fragen – Stichwort „Buttonlösung“ etc. – zu befassen, da kommt schon der nächste Vorschlag. Wenn das durchkäme, wäre es die sechste grundlegende Reform des Fernabsatzrechts seit 2008. Das erreicht nicht das Ziel der Stärkung des grenzüberschreitenden Online-Handels, sondern das Gegenteil. Denn es wird immer komplexer, sowohl aus Händler- als auch aus Verbrauchersicht, diesen Handel überhaupt zu betreiben. Wenn hier der Vergleich mit den USA angestellt wird – ich glaube, der Hauptgrund dafür, dass wir in Europa im Hintertreffen sind, ist die zu hohe Regulierungsdichte.

Es gibt neben den Studien der Kommission mit recht überschaubarem Teilnehmerkreis auch Studien aus der Wirtschaft, beispielsweise von Google und PayPal aus dem Jahr 2015, wo nicht 350 Händler, sondern 3000 Händler und auch Verbraucher befragt wurden. Da hat das Thema „Recht“ überhaupt keine Rolle gespielt. Aus Kundensicht waren die Themen die sprachlichen Barrieren, Sicherheit der finanziellen Daten, Vertrauensmangel in Händlerproduktauthentizität, Zollabgaben und Retourenkosten. Die meisten Händler – wenn Sie mal auf Ebay schauen – liefern faktisch ohnehin schon weltweit. Sie halten alles auf Englisch vor und gehen die rechtlichen Risiken ein. Das hat bislang nicht zu nennenswerten Problemen geführt; es wird einfach auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwiesen. Auch die Verbraucher interessiert eher die Zahlungssicherheit als die Rückabwicklung, weil Unternehmen häufig ohnehin kulant sind – was durch Kundenbewertungen oder andere Dinge zum Ausdruck kommt, aber nicht über die AGB.

Wir sehen vor allem das Problem, dass die Rechtsfragmentierung im Gemeinschaftsmarkt in die einzelnen Staaten verlagert wird. Stellen Sie sich Geschäftsmodelle vor, die ja schon längst Realität sind, z.B. click und collect – ich bestelle etwas im Online-Shop, hole es dann im Ladengeschäft ab: Welches Recht gilt denn da jetzt? Je nachdem wie der Vertrag zustande kommt – ob schon im Online-Shop oder erst vor Ort, was wiederum mit der Zahlungsart zusammenhängt – hat der Konsument verschiedene Gewährleistungsrechte. Der Händler muss beides transparent erklären. Das kann nur misslingen. Das heißt, der Gesetzgeber will hier Verkaufskanäle, die gerade zusammenwachsen – Stichwort „Omni Channel“ – künstlich aufsplitten. Das ist nicht sachgerecht und dient nicht der Erleichterung des grenzüber-schreitenden Handels.

Zu den Details nur einige wenige Anmerkungen. Ich bin erstaunt, dass, wenn man hier den Vollharmonisierungsansatz verfolgt, die Definitionen und Begrifflichkeiten nicht kohärent sind mit anderen Richtlinien. So wurden beispielsweise in der Verbraucherrechterichtlinie Dual-Use-Geschäfte im Verbraucherbegriff geregelt – die sind hier nicht drin. Die zweijährige Beweislastumkehr finde ich aus Verbrauchersicht gut, allerdings ist ja nicht die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus das erklärte Ziel des Richtlinienvorschlags, sondern die Vollharmonisierung. Bei der Beweislastumkehr haben wir jedoch faktisch schon eine Vollharmonisierung: Sie beträgt in allen Mitgliedstaaten sechs Monate. Das heißt, hier geht es um die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus. Das kann man machen – dann aber bitte richtig, mit politischem Konsens, und gerne für alle Verkaufskanäle im Kaufrecht zwei Jahre. Aber nicht online zwei Jahre und offline sechs Monate.

Bedenklich finde ich, dass der Schadensersatz in der Richtlinie gar nicht geregelt ist. Es ist unklar, ob der Verbraucher neben den geregelten Abhilfen auch Schadensersatz verlangen kann. Dazu sollte dringend eine Regelung aufgenommen werden, wie sie auch in der Digitalrichtlinie enthalten ist.

Als letzter Punkt noch zur Abwicklung der Nacherfüllung. Da ist nur geregelt, dass der Rückversand auf Kosten des Händlers erfolgt, nicht aber, wer die Gefahr trägt, wer vorleistungs-pflichtig ist. Die ganzen praktischen Fragen im Online-Handel werden nicht geregelt. Da kann man sich an der Verbraucherrechterichtlinie orientieren, aber auf jeden Fall sollte eine Regelung dazu getroffen werden.

Fazit aus meiner Sicht: eine Regelung ist aus Sicht der Markt-akteure derzeit überhaupt nicht erforderlich. Es handelt sich eher um ein politisches, aber nicht um ein praktisch erforderliches Ziel. Ich rate eher, abzuwarten und das Ganze dann für alle Kaufverträge ausgereift zu regeln, und nicht für einzelne Bereiche. Dadurch wird nur zu neuer Komplexität beigetragen, die eher das Abmahn-unwesen als den grenzüberschreitgrenzüberschreitenden Handel begünstigen wird.

Vielen Dank.”

Das Protokoll zu der Anhörung finden Sie auch hier auf der Seite des Deutschen Bundestages.

Richtlinie vorerst vom Tisch

Nach der Anhörung zeigte sich die EU-Kommission einsichtig. Von allen Seiten hagelte es nämlich Kritik an den neuen Vorschlägen. Daher will die Kommission im Herbst 2016 einen neuen Richtlinien-Vorschlag vorlegen, der die Kritik aufgreift.

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