Fehlerhafte AGB-Klauseln werden noch immer flächendeckend abgemahnt. Immer wieder dabei sind Klassiker wie Rügepflichten, Gerichtsstandsvereinbarungen oder Rechtswahlklauseln. Alles drei Klauseln, die in aller Regel unwirksam sind. Was kostet es einen Händler, wenn er solche Klauseln verwendet?

Ein Online-Händler wurde von einem Verband wegen der Verwendung von drei unzulässigen AGB-Klauseln in seinem Wein-Shop abgemahnt.

Unzulässige AGB-Klauseln

Wie genau die Klauseln lauteten, lässt sich dem Beschluss des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 8.8.2016, 4 W 62/16) leider nicht entnehmen, lediglich die Stichworte führte das Gericht an:

Rügepflicht

Der Online-Händler verwendete eine Klausel, die eine Rügepflicht für den Verbraucher vorsah. Sie könnte in etwa so gelautet haben:

“Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.”

Eine solche Klausel im B2C-Handel unwirksam ist, hatte unter anderem das OLG Hamm schon festgestellt.

Gerichtsstand

In vielen AGB heißt es: “Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.” oder ähnlich. In B2B-AGB mag eine solche Klausel üblich und auch zulässig sein. Gegenüber Verbrauchern verstößt sie aber gegen das Gesetz, nämlich gegen § 12 ZPO.

Dieser lautet:

“Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.”

Schuldet der Verbraucher dem Unternehmer also Geld, z.B. weil er den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, muss der Händler den Verbraucher bei dem Gericht verklagen, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

§ 38 ZPO regelt dann die (un-)Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Dort heißt es:

“Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.”

Mit Verbrauchern kann ein anderer als der sich aus § 12 ZPO ergebende Gerichtsstand also nicht vereinbart werden.

Erfüllungsort

In manchen AGB findet man auch Regelungen zum Erfüllungsort. Da heißt es dann “Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers” oder ähnlich.

Auch das ist – zumindest für Fälle, in denen der Verbraucher nicht am gleichen Ort wohnt – unzulässig, weil damit von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, dass der Unternehmer die Gefahr der Hinsendung trägt.

Streitwert vor Gericht

Das OLG Karlsruhe hatte sich nun also damit zu beschäftigen, welcher Streitwert (nachdem sich die Kosten des Verfahrens richten) anzunehmen ist, wenn ein Online-Händler bei diesen drei Themen unwirksame Klauseln verwendet.

Da der Kläger ein Verband war, waren hier also die Interessen aller Verbraucher betroffen und nicht nur die eines Mitbewerbers. Dies kann zu einer wesentlich höheren Bewertung des Streitwertes als bei einem Verfahren zwischen Mitbewerbern führen, so das Gericht.

“Im Streitfall geht es um drei – gegenüber Verbrauchern unzulässige – Regelungen in den AGB eines Online Weinshops, mit dem sich der Antragsgegner an einen großen Kreis möglicher Abnehmer wendet (Rügepflicht, Gerichtsstand, Erfüllungsort).

Die Verstöße sind geeignet, eine nicht unerhebliche Zahl von Käufern von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.

Das Interesse des Antragstellers, dessen Aufgabe gerade auch im Schutz dieser Verbraucherrechte liegt, an der Durchsetzung des im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsbegehrens hält der Senat hier mit 15.000,00 € für richtig bemessen.”

Hohe Prozesskosten

Damit musste der Händler alleine rund 4.800 Euro an Prozesskosten tragen (eigener Anwalt, Gerichtskosten, Anwalt des Gegners).

Allein diese Kosten machen sehr deutlich, dass es viel günstiger sein kann, sich vorher rechtlich beraten zu lassen. Denn wer sich vorher beraten lässt, bekommt gute AGB vom Anwalt (der im Zweifel für Fehler auch haftet). Das heißt, man bekommt richtig was für sein Geld.

Der hier verurteilte Händler muss jetzt 4.800 Euro zahlen, weiß aber immer noch nicht, wie er es richtig machen muss. Das heißt, es kommen jetzt weitere Folgekosten auf ihn zu, damit er sicherstellen kann, dass er sich auch an das Urteil hält.

In dem Verfahren ging es nur um drei Klauseln. Damit ist auch noch nicht gesagt, ob die übrigen AGB des Händlers in Ordnung sind. Ein sehr teures Ärgernis also, so eine Abmahnung mit anschließendem Prozess. (mr)

[whitepaper]

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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