Österreich ist ein beliebtes Exportland für deutsche Online-Händler, denn grundsätzlich spricht man in Österreich die gleiche Sprache wie in Deutschland. Dennoch handelt es sich auch hier um grenzüberschreitenden Handel. Insbesondere beim Verkauf von Elektrogeräten sind einige Besonderheiten zu beachten.

Wie in unserem Einleitungsartikel zu der Themenwoche Elektrogeräte erklärt, gelten ausländische Händler, die Elektrogeräte in einen anderen Mitgliedstaat liefern als in ihren Heimatstaat als Hersteller und müssen einen Bevollmächtigen benennen.

Registrierung in Österreich

Deutsche Händler, die Elektrogeräte an Endverbraucher in Österreich liefern, müssen sich registrieren.

Hierzu wurde eine einfache, praktikable und unbürokratische Möglichkeit geschaffen, sich über das EDM (Elektronisches Datenmanagement) zu registrieren und die erforderlichen Meldungen abzugeben.

Für die Registrierung fallen nach Informationen des österreichischen Bundeskanzleramtes keine Gebühren oder Auslagen an.

Bevollmächtigter

Wie in den anderen Ländern (z.B. Italien, Spanien und Polen) ist auch für die Lieferung von Elektrogeräten die Benennung eines Bevollmächtigten in Österreich Voraussetzung.

  1. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz)
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der/des sie/ihn bestellende Herstellerin/bestellenden Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie die vertragliche Sicherstellung, dass der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind

Die Bestellung (oder Änderung) des Bevollmächtigten wird dann immer zum Quartalsende wirksam.

Die Vollmacht ist dem (österreichischem) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dieses prüft die Vollmacht dann.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Bevollmächtigte in das Register eingetragen.

Sanktionen

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 480 bis 8.400 Euro geahndet werden kann.

Fazit

Auch beim Verkauf von Waren in unser gleichsprachiges Nachbarland Österreich sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten, wie dieses Beispiel deutlich macht. Gerne sind wir Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Shops für Österreich behilflich. (mr)

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