Unsere aktuelle Themenwoche dreht sich um das Thema Rücknahme von Elektro-Altgeräten und Recycling. Worum geht es in der Elektroschrottrichtlinie? Was müssen Sie beim grenzüberschreitenden Verkauf beachten? Diese Woche beleuchten wir die verschiedenen Aspekte dieses Themas.

Die immer kürzeren Innovationszyklen haben dazu geführt, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronikgeräte eine schnell wachsende Abfallquelle bilden. Die in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar. Zudem werden zu wenige Elektro- und Elektronik-Altgeräte recycelt. So gehen wichtige Rohstoffe, die sich darin befinden, verloren.

Unter diesen Bedingungen führte die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (“Waste of electrical and electronic Equipment” oder kurz WEEE-Richtlinie) einen neuen rechtlichen Rahmen für die Abfallentsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte ein.

Neuerungen durch die Elektroschottrichtline

Die WEEE-Richtlinie hat neue Pflichten in Bezug auf die Entsorgung von Elektro-Altgeräten eingeführt.

Hersteller und Lieferanten sind dazu verpflichtet, bei Kauf eines neuen Geräts, das alte Elektrogerät des Kunden zu entsorgen, wenn es einem ähnlichen Verwendungszweck wie dem neuen gekauften Gerät gedient hat (Prinzip “Eins gegen Eins”). Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf den stationären Handel als auch auf den Online-Handel.

Händler, die eine Versand- und/oder Lagerfläche gleich oder größer als 400 qm besitzen, müssen eine kostenlose Rücknahme des alten Elektrogeräts des Kunden gewährleisten, auch wenn der Kunden kein weiteres Elektro-Gerät kauft (Prinzip “Eins gegen Null”).

In Deutschland gelten die Entsorgungsregeln nach dem Elektrogesetz seit Juli diesen Jahres. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, vom Eins zu Eins Grundsatz abzuweichen, sofern die kostenlose Rückgabe für den Endverbraucher gewährleistet ist. Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht: Händler sind zur Rücknahme sowohl im Eins gegen Eins wie auch im Eins gegen Null nur verpflichtet, wenn sie mehr als 400 qm Versand- und Lagerfläche haben. Die sonstige kostenlose Rücknahme sichert der deutsche Gesetzgeber über die öffentlich-rechtlichen Sammelstellen.

Grenzüberschreitende Relevanz

In der Richtlinie wurde in einer ausführlichen Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Lit. F Pkt. IV der „Hersteller“ definiert. Als „Hersteller“ gilt unter anderem auch jede natürliche oder juristische Person, die (unabhängig von der Verkaufsmethode) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Dies bedeutet, dass deutsche Händler ohne Niederlassung in dem jeweiligen Zielmarkt einem Hersteller gleichgestellt werden. Somit gelten für Online-Händler grenzüberschreitend die strengen Pflichten im Rahmen der Entsorgung von Elektro-Altgeräte.

Pflichten des Herstellers

Hersteller müssen sicherstellen, dass die Recycling-Ziele erreicht werden und sie müssen den Recycling-Prozess organisieren und finanzieren und entsprechende finanzielle Garantien gewährleisten.

Sie müssen Informationen über das Recycling in den Gebrauchsanweisungen bereit stellen.

Für Online-Händler gilt zusätzlich: Informationen über die vorgesehene Organisation für die kostenlose Entsorgung von den Elektro-Altgeräten muss für den gesamten Zielmarkt vorgehalten werden. Zudem muss auf der Webseite klar gestellt werden, dass die kostenlose Rücknahme „Eins gegen Eins“ (oder evtl. „Eins gegen Null“) gewährleistet wird.

Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten

Deutsche Online-Händler, die ins EU Ausland Elektrogeräte verkaufen wollen, unterliegen grundsätzlich der Pflicht, einen Bevollmächtigten im Zielmarkt zu benennen. Erfahren Sie im Laufe dieser Woche mehr über die Anforderung diesbezüglich in Polen, Spanien, Italien, Österreich und UK.

 

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