Werbung in an sich zulässigen E-Mails ist ohne Einwilligung unzulässig. Aber zählt das Logo in der E-Mail-Signatur bereits als Werbung? Diese Frage wurde schon oft und kontrovers diskutiert. Das AG Frankfurt hat nun eine Entscheidung dazu getroffen.

Im Rahmen eines geschäftlichen Kontaktes hatten die Klägerin und ein Mitarbeiter der Beklagten verschiedene E-Mails ausgetauscht.

Dabei enthielten die Mails des Mitarbeiters zum Teil auch die Signatur der Beklagten, in der sich auch ein Unternehmenslogo befand. Dieses war mit der Website der Beklagten verlinkt.

Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung.

Diese hob das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 2.10.2017, 29 C 1860/17 (81)) allerdings wieder auf.

Kein Eingriff in Rechte der Klägerin

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheiterte bereits an einem mangelnden Störpotenzial der E-Mail.

Hier war es gleichgültig, ob die Klägerin die Mailadresse privat oder geschäftlich nutzt.

“Es liegt nämlich weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vor, noch ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.”

Grundsätzlich könne eine unaufgefordert erhaltene E-Mail zwar Eingriffe in die vorgenannten Rechte begründen.

Dies sei allerdings regelmäßig nur dann der Fall, wenn die E-Mail gegen den eindeutig erklärten Willen des betroffenen Empfängers verschickt wird.

Keine Waren oder Dienstleistungen

Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielt die E-Mail auch keine Werbung.

“Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.

Werbung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.”

Die Klägerin konnte aber nicht darlegen, dass die E-Mail tatsächlich solche werblichen Maßnahmen enthielt. Zwar behauptete sie, dass die E-Mail verschiedene Objekte zum Inhalt hatte, die von der Beklagten zur Miete angeboten würden.

Die Beklagte konnte das Gericht aber überzeugen, dass es sich hierbei um Zimmerreservierungen in einem Hotel in Griechenland handelte und die E-Mail die Klägerin überhaupt nur versehentlich erreicht hatte.

Dies wurde durch den Inhalt der Mail gestützt, der auf englischer Sprache verfasst war und keinerlei Bezug auf die Klägerin oder ihre geschäftlichen Aktivität nahm.

Nicht auf Absatzförderung gerichtet

Auch das Logo an sich sei nicht als Werbung aufzufassen, entschied das Gericht.

“Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich hinter dem Logo – unsichtbar – eine Verlinkung auf die Webseite der Verfügungsbeklagten befand.

Jeder E-Mailempfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken.

Auch ein gedankliches ‘Aussortieren’ eines werbenden Teils der E-Mail war hierfür nicht erforderlich.”

Das Logo eines Unternehmens diene in erster Linie dazu, es wiedererkennen und von der Konkurrenz unterscheiden zu können.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass Logos bekannter Unternehmen einen verkaufsfördernden Effekt haben, aber dies ist eher in direktem Bezug zu einem Produkt oder einer Dienstleistung denkbar.

Die bloße Darstellung eines Logos ohne jeglichen Warenbezug am Ende einer E-Mail kann dagegen nur schwerlich diesen Effekt haben.

Fazit

Eine erfreuliche Entscheidung. Soweit ersichtlich ist es aber die erste Entscheidung, die sich mit der Frage, ob bereits ein (verlinktes) Logo in der Signatur Werbung darstellt. Andere Gerichte können dies selbstverständlich anders sehen, insbesondere vor der ansonsten sehr strengen Rechtsprechung zur E-Mail-Werbung. (mr)

Bildnachweis: Zerbor/shutterstock.com

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