Der im November 2005 von CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag sieht Neuregelungen im Bereich des Jugendschutzes vor. So ist ein Verbot sog. „Killerspiele“ vorgesehen, d.h. die „Simulation realitätsnaher Tötungshandlungen“ (Punkt 6.3). Eine genaue Definition des Begriffs ist allerdings nicht enthalten. Aber auch auf Ebene der Landesjugendbehörden wird eine Verschärfung des Jugendschutzes angestrebt. Online-Händler müssen sich daher künftig auf noch strengere Regeln beim Vertrieb von Filmen und Computerspielen gefasst machen.

Schon in der Vergangenheit haben sich zahlreiche Gerichte mit der Frage beschäftigt, welche Altersverifikation bei einem Zugriff auf FSK18-Inhalte oder dem Vertrieb von FSK18- oder USK18-Medien erforderlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine bloße Abfrage des Alters im Bestellverlauf oder die Überprüfung der Personalausweiskennziffer keine ausreichende Barriere dar, um minderjährige Nutzer vor pornografischen Darstellungen zu schützen (LG Aachen, Urteil v. 7.12.2004 – 41 O 150/04). Auch die anonyme Schlüssigkeitsprüfung der eingegebenen Personalausweis- oder Kreditkartennummer stellt kein effektives Zugangshindernis für Minderjährige dar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.2.2004 – 5 Ss 143/03). Solche Verfahren sind auch nicht ausreichend, wenn FSK18- oder USK18-Produkte im Wege des Versandhandels vertrieben werden.

Sogar das auf der Überprüfung einer einzugebenden Personalausweisnummer basierende Alterskontrollsystem “ueber18.de” genügt daher bei pornographischen Angeboten im Internet nicht den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. Wer pornographische Schriften und Abbildungen unter Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen vertreibt, verstößt nicht nur gegen Jugendschutzbestimmungen, sondern handelt zugleich wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (ständige Rechtsprechung, z.B. KG, Urteil v. 26.4.2004 – 1 Ss 436/03; OLG Nürnberg, Beschluss v. 7.3.2005 – 3 U 4142/04; OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.5.2005 – I-20 U 143/04).

Das gilt nicht nur für pornografische Schriften, sondern allgemein für den Versand von Bildträgern ohne Jugendfreigabe nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG (FSK18-Filme). Eine Vorkehrung zur Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenversands nach § 1 Abs. 4 JuSchG ist nur dann gegeben, wenn die Art und Weise der Übersendung gewährleistet, dass die Warensendung dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird (OLG München, Urteil v. 29.7.2004 – 29 U 2745/04). Um eine „effektive Barriere“ zu gewährleisten, ist also eine Alterskontrolle mittels persönlichem Kontakt (so genannte „Face-to-Face-Kontrolle”) einzurichten.

Da viele Internetangebote diesen Anforderungen nicht genügen, kursierten in letzter Zeit auch einige Abmahnungen wegen Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen. So soll eine bekannte Unterhaltungselektronikkette gezielt die Online-Shops auf Fehler durchsucht haben, die in der Bestenliste der Zeitschrift „Computerbild“ erwähnt wurden. Einige dieser Shops wurden dann wegen Anbietens von Computerspielen abgemahnt, die erst vor kurzem in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden (z.B. „Quake 4“ oder „Total Overdose“). Bereits das Anbieten solcher Spiele in einem nicht effektiv geschützten Bereich der Website verstößt gegen § 15 Nr. 6 JuSchG und ist damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Auch indizierte Spiele werden häufig nicht aus den Listen der Distributoren entfernt, weil diese in geschützten Bereichen ja angeboten werden können. Kaum ein Online-Händler verfügt derzeit aber über einen speziellen AVS-gesicherten Angebotsbereich.

In einer jüngst von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden verabschiedeten gemeinsamen Rechtsposition gehen diese sogar noch über die einschlägige Rechtsprechung hinaus. Auch bei Abgabe von Bildträgern, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Film (FSK) beziehungsweise der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) die Kennzeichen “Freigegeben ab sechs Jahren”, Freigegeben ab zwölf Jahren” oder “Freigegeben ab sechzehn Jahren” erhalten haben, soll “im Zweifelsfall” eine Altersüberprüfung stattfinden. Danach müsste ein Online-Händler künftig also prüfen, ob ein 12-Jähriger einen “FSK16-Film” zu erwerben versucht. Damit geben die obersten Landesjugendbehörden ihre zuvor vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass für den Versand von Medien mit weniger strenger Altersbeschränkung keine Alterskontrolle möglich sei. Für den Alterscheck vorgeschlagen werden von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannte Alterskontrollsysteme, etwa den Abgleich der Bestellerdaten mit der Schufa-Datenbank.

Diese Position wurde von Unternehmensvertretern aus der Branche kritisiert. Während ein Face-to-Face-Check für Bildträger ohne Jugendfreigabe mit guten Gründen gefordert werden könne, sei fraglich, ob eine darüber hinaus gehende Kontrolle im Rahmen der Zustellung erforderlich sei, so der Münchener Rechtsanwalt und Jugendschutzexperte Marc Liesching laut einem Bericht von heise online. Offen sei auch, wie Bestellungen bei ausländischen Händlern gehandhabt werden sollen, die weniger strengen nationalen Vorschriften unterliegen. Laut KJM seien die Versandhandelsbestimmungen des JuSchG auch bei Vertriebswegen über das Ausland zu berücksichtigen, dies wird in der Praxis aber schwer durchsetzbar sein.

Online-Händler, die mit entsprechenden Medien handeln, tun gut daran, sich auf strengere Regelungen vorzubereiten. Ebenso wie Anbieter von FSK18- oder potenziell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die zusätzlich einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, sollten auch Versender von FSK- oder USK-Produkten ein anerkanntes Altersverifikationssystem (AVS) einsetzen. Anderenfalls sind Abmahnungen wegen Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen denkbar. Eine Liste anerkannter AVS und weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie unter http://www.jugendschutz.net/avs/avs_systeme/index.html.

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