Dr. Carsten Föhlisch | 3.06.2005 |
Neue Urteile Das AG Niebüll hat mit Urteil vom 18.5.2005 (8 C 42/05) den Kunden eines Online-Händlers auf Zahlung der Versandkosten verurteilt, weil dieser eine Nachnahmesendung nicht angenommen hatte. Der Händler hatte in seinen AGB geregelt, dass der Kunde bei Annahmverweigerung die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen muss. Das Gericht sah die AGB-Klausel als wirksame Anspruchsgrundlage an.
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Dr. Carsten Föhlisch | 30.03.2005 |
Neue Urteile Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25.11.2004 (5 U 22/04) entschieden, dass das Anschreiben eines Online Händlers an Kunden, die in der Vergangenheit überdurchschnittlich viele Artikel wieder zurückgesandt hatten, bei der nächsten Bestellung nur solche Artikel zu bestellen, die man auch wirklich behalten wolle, weil anderenfalls ein Abbruch der Geschäftsbeziehung drohe, keine unzulässige Einschränkung des Rückgaberechtes ist.
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Dr. Carsten Föhlisch | 8.03.2005 |
Neue Urteile Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.12.2004 (11 U 102/04) eine AGB Klausel für unzulässig erklärt, nach welcher im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Rückgaberechts die Ware in Originalverpackung sowie unter Beifügung eines ausgefüllten Rücksendescheines und Verwendung eines Retourenaufklebers erfolgen sollte.
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Dr. Carsten Föhlisch | 8.03.2005 |
Abmahnungen Ein Mitglied von Trusted Shops wurde wegen Verwendung der Klausel „Bitte frankieren Sie die Rücksendung ausreichend, um Strafporto zu vermeiden.“ durch einen Konkurrenten abgemahnt. Auch wenn der Ausgang dieses Verfahrens noch nicht feststeht und unklar ist, ob diese Abmahnung zu Recht erfolgte, weisen wir generell noch einmal auf die Problematik hin, von der gesetzlichen Musterformulierung des Bundesjustizministeriums abzuweichen.
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Dr. Carsten Föhlisch | 4.11.2004 |
Gesetze Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat sich am 27.10.2004 auf eine Änderung des Fernabsatzgesetzes zugunsten der Online-Händler verständigt. Die Möglichkeit der kostenfreien Rücksendung durch den Kunden im Online-Handel wird eingeschränkt. Das neue Recht sieht vor, dass dem Kunden die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (wie bislang) oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gezahlt wurde (neu). Beim Rückgaberecht und bei fehlerhaften Waren, trägt nach wie vor der Händler die Rücksendekosten. Der Bundesrat in entscheidet am 5. November 2004 über den Entwurf, das Gesetz wird dann voraussichtlich Ende November 2004 in Kraft treten.
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Dr. Carsten Föhlisch | 2.04.2004 |
Gesetze Dank intensiver Lobbyarbeit hat der Bundesrat auf Betreiben verschiedener Interessengruppen (u.a. auch Trusted Shops) im Entwurf des Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen einen Vorschlag zur Änderung der Kostentragungsvorschriften bei der Rücksendung von Waren gemacht. Es wird vorgeschlagen, den § 357 Abs. 2 BGB dahingehend zu ändern, dass die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden können, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Sollte sich dieser Vorschlag im Bundestag durchsetzen, würde dies eine erhebliche Verbesserung der Situation von Online-Händlern bedeuten. Nach derzeitiger Rechtslage können dem Verbraucher die Kosten der Warenrücksendung nach Online-Bestellungen lediglich bei Bestellungen mit einem Wert bis zu 40 Euro auferlegt werden. Ansonsten trägt der Händler die Kosten der Warenrücksendung.
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