Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.7.2003 (VIII ZR 302/02) entschieden, dass der Verkäufer bei Geschäften im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. Das für Online-Händler vorteilhafte Urteil stellt klar, dass der Verkäufer bei Gattungsschulden mit Übergabe der Ware an die Transportperson von der Lieferpflicht frei wird. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, ist der Händler nicht zur erneuten Lieferung verpflichtet (Übergang der Sachgefahr). Davon streng zu trennen ist allerdings die sogenannte Preisgefahr: hier kommt es im Verbraucherhandel nach wie vor auf die tatsächliche Ablieferung beim Verbraucher (nicht Übergabe an die Transportperson) an. Erhält der Kunde die Ware nicht, müssen bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

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