Impressum / Datenschutz
Dr. Carsten Föhlisch

OLG Frankfurt: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unzulässig

Dr. Carsten Föhlisch | 9.03.2007
Abmahnungen, Neue Urteile | 17179 mal gelesen

Immer wieder werden Shop-Betreiber abgemahnt, weil sie eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Das Thema ist nicht neu, sondern es ist schon seit längerem bekannt, dass die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine Abmahnung auslösen kann. Das scheint sich aber noch nicht überall herumgesprochen zu haben. Anlässlich aktueller Abmahnungen möchten wir daher das Thema noch einmal kurz beleuchten.

Bereits am 17.6.2004 hatte das OLG Frankfurt a.M. (6 U 158/03) in einem Verbandsklageverfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen einen Unternehmer entschieden, der in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer aufgenommen hatte. Damit, so der vzbv, werde der Inhalt der Widerrufsbelehrung in unzulässiger Weise über die gesetzlichen Angaben hinaus erweitert. Der Verbraucher laufe Gefahr, irregeführt durch die Angabe der Rufnummer, davon auszugehen, dass sein Widerruf wirksam erfolgt sei, wenn er ihn fernmündlich erkläre.

Das Landgericht hatte diese Klage zunächst abgewiesen, da aus der Widerrufsbelehrung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass der Widerruf selbst nicht fernmündlich erfolgen könne, mithin die Angabe der Telefonnummer nur als Angebot verstanden werden könne, sich ergänzend zu informieren. Dieser Ansicht erteilte das OLG Frankfurt jedoch eine Absage, und das Urteil des LG Frankfurt wurde teilweise abgeändert. Die Nennung der Telefonnummer verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus Transparenzgründen dürfe die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten. Es sei zwar nicht jeder Zusatz ausgeschlossen, jedoch seien solche Ergänzungen unzulässig, die einen eigenen Inhalt aufweisen und „weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.“

Hierzu zähle auch die Nennung der Telefonnummer, die nicht geeignet sei, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen, sondern die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. „Die Angabe der Telefonnummer ist daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.“

Sollten Sie also eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, birgt dies ein gewisses Abmahnrisiko. Wenn Sie dem Kunden damit eine zusätzliche Informationsmöglichkeit verschaffen wollen, sollte die Nummer an anderer Stelle genannt werden. Klauseln, nach denen der Kunde verpflichtet ist, den Widerruf vorher telefonisch anzukündigen, sind ebenfalls unwirksam und akut abmahngefährdet.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. (via vzbv)

4 Reaktionen zu “OLG Frankfurt: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unzulässig”

  1. Gerrit van Almsick

    Meiner Meinung nach unkorrekt entschieden, und auch nicht ausreichend dargestellt: § 312f sagt ausdrücklich, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den vorstehenden Regeln abgewichen werden darf. Wenn ein Händler mit seinem Kunden vereinbart, dass er AUCH telefonisch widerrufen kann (natürlich im Gegensatz zum dem OLG Frankfurt vorliegenden Fall, in dem eine Wirksamkeit eines solchen Widerrufs ausgeschlossen wurde), dann ist dies zu Gunsten des Verbrauchers. Also zulässig.

  2. Carsten Föhlisch

    Das ist eine interessante Auffassung, es sind allerdings auch einige Abmahnungen bekannt, in denen die Nennung der Telefonnummer auch dann abgemahnt wurde, wenn zusätzlich diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Dies wird daran liegen, dass es erforderlich ist, über das GESETZLICHE Widerrufsrecht zu belehren und nicht über ein freiwilliges. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann aber nicht telefonisch ausgeübt werden. Natürlich kann man freiwillig weitere Widerrufswege oder verlängerte Fristen vereinbaren, das sollte aber vom gesetzlichen, nicht dispositiven Verbraucherschutzrecht deutlich getrennt werden. Die Argumentation ist vor allem, das dem Kunden durch einen telefonischen Widerruf häufig der Beweis, dass widerrufen wurde, erschwert wird. Insofern ist von der Aufnahme einer Telefonnummer in die Belehrung selbst dringend abzuraten, sie kann ja vor oder nach der Belehrung platziert werden.

  3. Übersicht: Die häufigsten Fehler beim Widerrufsrecht » Trusted Shops News für Shopbetreiber

    [...] OLG Frankfurt hat entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer genannt werden darf. Die [...]

  4. Die Risiken der Shopbetreiber | dies und das | XSBlog2.0beta

    [...] hat schriftlich zu erfolgen, deshalb sei die Angabe einer Telefonnummer verwirrend. Mal wird dies vor Gericht bestätigt, ein anderes Mal wird es als unkritisch empfunden. Ein gefundenes Fressen für [...]

Einen Kommentar schreiben

Zum Schutz vor Spam-Kommentaren wird meine IP-Adresse gespeichert und zusammen mit meinen Eingaben an Server der Automattic Inc. übertragen. Mit Klick auf "Senden" erkläre ich mich hiermit und mit der Anzeige meines Namens einverstanden.




Archiv

  • September 2010
  • August 2010
  • Juli 2010
  • Juni 2010
  • Mai 2010
  • April 2010
  • März 2010
  • Februar 2010
  • © 2009 Trusted Shops GmbH | Powered by WordPress