Immer wieder werden Shop-Betreiber abgemahnt, weil sie eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Das Thema ist nicht neu, sondern es ist schon seit längerem bekannt, dass die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine Abmahnung auslösen kann. Das scheint sich aber noch nicht überall herumgesprochen zu haben. Anlässlich aktueller Abmahnungen möchten wir daher das Thema noch einmal kurz beleuchten.

Bereits am 17.6.2004 hatte das OLG Frankfurt a.M. (6 U 158/03) in einem Verbandsklageverfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen einen Unternehmer entschieden, der in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer aufgenommen hatte. Damit, so der vzbv, werde der Inhalt der Widerrufsbelehrung in unzulässiger Weise über die gesetzlichen Angaben hinaus erweitert. Der Verbraucher laufe Gefahr, irregeführt durch die Angabe der Rufnummer, davon auszugehen, dass sein Widerruf wirksam erfolgt sei, wenn er ihn fernmündlich erkläre.

Das Landgericht hatte diese Klage zunächst abgewiesen, da aus der Widerrufsbelehrung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass der Widerruf selbst nicht fernmündlich erfolgen könne, mithin die Angabe der Telefonnummer nur als Angebot verstanden werden könne, sich ergänzend zu informieren. Dieser Ansicht erteilte das OLG Frankfurt jedoch eine Absage, und das Urteil des LG Frankfurt wurde teilweise abgeändert. Die Nennung der Telefonnummer verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus Transparenzgründen dürfe die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten. Es sei zwar nicht jeder Zusatz ausgeschlossen, jedoch seien solche Ergänzungen unzulässig, die einen eigenen Inhalt aufweisen und „weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.“

Hierzu zähle auch die Nennung der Telefonnummer, die nicht geeignet sei, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen, sondern die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. „Die Angabe der Telefonnummer ist daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.“

Sollten Sie also eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, birgt dies ein gewisses Abmahnrisiko. Wenn Sie dem Kunden damit eine zusätzliche Informationsmöglichkeit verschaffen wollen, sollte die Nummer an anderer Stelle genannt werden. Klauseln, nach denen der Kunde verpflichtet ist, den Widerruf vorher telefonisch anzukündigen, sind ebenfalls unwirksam und akut abmahngefährdet.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. (via vzbv)

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