Abmahnkosten gekürztBekanntermaßen ist es derzeit rechtlich unmöglich, eine völlig unangreifbare Widerrufsbelehrung zu erstellen. Dies nutzen viele Anwälte unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes schamlos aus und kassieren hohe Honorare. Denn der Abgemahnte ist verpflichtet, die Anwaltskosten des Abmahners zu tragen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, d.h. der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 29.11.2007, I-20 U 107/07) hat nun erneut durch eine drastische Kürzung dieses Gegenstandswertes Abmahungen wirtschaftlich unattraktiv gemacht.

Lesen Sie hier, warum die Freude des Abmahnanwaltes durch den Streitwertbeschluss getrübt wurde.

In dem entschiedenen Fall stritten sich zwei Händler von Aloe-Vera-Produkten um eine Widerrufsbelehrung. Der Abgemahnte hatte die vom KG Berlin empfohlene, von Trusted Shops jedoch kritisierte Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung” verwendet. Dies mahnte der Konkurrent ab und erhielt Recht. Das OLG Düsseldorf stellte noch einmal klar, dass derjenige, der von dem Widerrufsmuster des Bundesjustizministeriums abweicht, die volle Verantwortung für die Korrektheit der selbst erstellten Belehrung übernimmt:

“Gerade die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist hat der Antragsgegner aber gegenüber dem Muster verändert, wenn auch nur geringfügig. Damit hat er aber – unabhängig von der Wirksamkeit der Vorschrift des § 14 BGB-InfoV – selber die Verantwortung für eine richtige und vollständige Information zumindest in Bezug auf den Fristbeginn übernommen.”

In diesem Fall fehle der Hinweis auf den Erhalt der Ware als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn, so die Richter:

“Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung” ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.”

Über diese Auffassung kann man freilich streiten, weil in dem “frühestens” zum Ausdruck kommt, dass es weitere Voraussetzungen für den Fristlauf gibt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich das OLG Düsseldorf als erstes Gericht zu der Frage äußert, ob bei selbst erstellten Belehrungen auch auf die Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen als Voraussetzung für den Fristbeginn hingewiesen werden muss. Dies wird verneint:

“Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass neben dem Erhalt der Ware auch die Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB in Textform erfüllt werden müssen, also namentlich eventuelle Allgemeine Geschäftbedingungen u.a.. Ein gesonderter Hinweis hierauf ist aber entbehrlich, denn nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB hat diese Information ohnehin spätestens bis zur Lieferung der Ware zu erfolgen, so dass – da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner seine entsprechenden Pflichten verletzt – der Erhalt der Ware den Fristbeginn markiert.”

Inhaltlich gab das Gericht dem Abmahner also Recht. Doch die Freude währte vermutlich nur kurz. Denn der Senat sah die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit als so gering an, dass sich die Abmahnung für den Anwalt als wirtschaftliches Verlustgeschäft darstellte:

“Für die Festsetzung des Streitwerts im Wettbewerbsprozess wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran maßgeblich, dass der Antragsgegner nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung Waren anbietet. Dieses Interesse kann derart gering sein, dass nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle in Betracht kommt (hier: 900,00 EUR). Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Größe des Markts und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die einen Versandhandel mit den betreffenden Produkten (hier: Aloe-Vera-Produkte) betreiben. Ein grundsätzlich vorhandener Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) dürfte sich im Verhältnis gerade der Parteien zueinander nur selten tatsächlich auswirken. Jedenfalls bei Produkten die von einer Vielzahl von Händlern/Anbietern im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt für dasjenige des Antragstellers entscheidet. Das wirtschaftliches Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren, ist daher nur sehr gering einzuschätzen.”

Im Ergebnis erhielt der Anwalt nur ca. 120 € für die außergerichtliche Abmahnung. Damit kann nun von einer ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf die Rede sein, das die Kosten schon in einer Vielzahl von Fällen derart kürzte. Aus unserer Sicht der richtige Weg, um das Abmahnunwesen im Internet einzudämmen. Leider sind dem bislang noch nicht viele Gerichte gefolgt. Aber vielleicht liest ja ein Richter auch diesen Beitrag und überdenkt seine Auffassung. (cf)

Siehe auch:

Fliegender Gerichtsstand: Was kostet eine falsche Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf kürzt erneut Abmahnkosten drastisch

OLG Düsseldorf kürzt Abmahnkosten von 750 € auf 100 €

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