Impressum / Datenschutz
Ulrich Hafenbradl

Geänderte Anforderungen im Verpackungsrecht

Ulrich Hafenbradl am 7. Mai 2008
Themen: Gesetze | 5466 mal gelesen | 2 Kommentare

PaketeAm 4. April 2008 hat die Bundesregierung die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Neben weiteren, zum Teil weitreichenden Änderungen sieht die Novellierung für Inverkehrbringer von Verpackungen insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vor.

Aufgepasst: Die neue Vollständigkeitserklärung gilt schon jetzt.

Abzugeben ist die Vollständigkeitserklärung erstmals bis zum 1. Mai 2009 (§ 10 VerpackV Neufassung). Wie das Bundesumweltministerium in einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) noch einmal betont hat, entfaltet die Novellierung hinsichtlich der Vollständigkeitserklärung ihre faktische Wirkung bereits im laufenden Kalenderjahr, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 VerpackV (Neufassung).

Hierbei trifft die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder unabhängigem Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung den Inverkehrbringer (i.d.R. Hersteller oder Vertreiber) der Verkaufsverpackungen (§§ 10, 6 VerpackV Neufassung).

Weitere Informationen finden Sie bei Interseroh, unter anderem den Text der 5. Verordnung zur Änderung der VerpackV (Stand 02.04.2008, PDF, 150 KB).

Hilfreich ist auch die Übersicht der IHK Aachen zum Thema, in der folgende Fragen behandelt werden:

  • Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung April 2008
  • Welche "Verpackungsarten" gibt es?
  • Welche Pflichten haben Internet- und Versandhändler, wenn sie verpackte Waren an den "privaten Endverbraucher" abgeben?
  • In welchen Fällen muss der Internet- beziehungsweise Versandhändler seine Verpackungen selbst bei einem der "Dualen Systeme" lizenzieren lassen?
  • Wer zählt zum Kreis der "privaten Endverbraucher"?
  • Welche "Dualen Systeme" gibt es?
  • Was passiert, wenn Verpackungen nicht bei einem "Dualen System" lizenziert sind?


Sie fanden diesen Artikel interessant? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter für Shopbetreiber!
Als Begrüßungsgeschenk erhalten Sie den wertvollen 18-seitigen Ratgeber „Vorsicht Falle: Die häufigsten Rechtsfehler in Websites“. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die markierten (*) Felder sind Pflichtfelder, alle weiteren Informationen freiwillig. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung. Die Abmeldung ist natürlich jederzeit wieder möglich.
Newsletter abonnieren
  1. *
 

cforms contact form by delicious:days

Mehr zum Thema hier im shopbetreiber-blog:

2 Reaktionen zu “Geänderte Anforderungen im Verpackungsrecht”

  1. hannes

    Wie sieht es eigentlich aus, wenn man nur Pappkartons mit dem resy Symbol hat
    “..RESY garantiert die gesamthafte Entsorgung und stoffliche Wiederverwertung aller mit dem RESY-Symbol gekennzeichneten Transport- und Umverpackungen aus Papier und Pappe. Mit Aufbringen des RESY-Symbols werden die Vorgaben der Verpackungsverordnung für Transportverpackungen erfüllt.
    ..”

    Dazu findet ich nirgendwo etwas

  2. marcel

    @hannes

    reys findet hier keine Anwendung, einfach mal die FAQ von Resy lesen.

    Anders gesagt:

    Resy = B2B
    DSD = B2C

Einen Kommentar schreiben

Zum Schutz vor Spam-Kommentaren wird meine IP-Adresse gespeichert und zusammen mit meinen Eingaben an Server der Automattic Inc. übertragen. Mit Klick auf "Senden" erkläre ich mich hiermit und mit der Anzeige meines Namens einverstanden.




Archiv

  • März 2010
  • Februar 2010
  • Januar 2010
  • Dezember 2009
  • November 2009
  • Oktober 2009
  • September 2009
  • August 2009
  • © 2009 Trusted Shops GmbH | Powered by WordPress