ErnergieeffizienzklasseAngesichts der steigenden Energiekosten achten immer mehr Verbraucher auch auf die Umweltfreundlichkeit von elektronischen Geräten. Auch der Gesetzgeber hat schon vor einiger Zeit reagiert und die Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (sog. EnVKV) geschaffen. Diese Verordnung verpflichtet den Händler, beim Verkauf bestimmter Waren aus dem Bereich der Haushaltsgeräte die Energieeffizienzklasse und/oder den Energieverbrauch anzugeben.

Lesen Sie mehr über die Abmahnfalle Energiekennzeichnung in unserem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.

Betroffene Waren

In den Anwendungsbereich die Verordnung fallen alle Waren, die als „weiße Ware“ bezeichnet werden.  Unter dem Begriff der weißen Ware versteht der Gesetzgeber insbesondere:

  • elektrische Haushaltswaschmaschinen
  • elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte
  • kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
  • elektrische Haushaltswäschetrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Elektrobacköfen

Pflicht zur Kennzeichnung

Die Kennzeichnungspflichten sind grundsätzlich in § 3 EnVKV geregelt.

§ 3 EnVKV
Kennzeichnungspflicht
(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

§ 4 regelt die Kennzeichnung durch Darstellung auf Etiketten und Datenblättern.

§ 5 ist die maßgebliche Vorschrift für den Online-Handel:

§ 5 EnVKV
Nicht ausgestellte Geräte
Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.

Die Anlage 1 zur EnVKV regelt die genauen Angaben der Darstellung des Energieverbrauchs sowie abschließend alle betroffene Warengruppen. Die Anlage 1 zur EnVKV finden Sie z.B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/envkv/anlage_1_13.html

Hier sollte der Onlineshop-Betreiber Rücksprache mit dem Lieferanten halten und alle erforderlichen Informationen erfragen, um hier Unrichtigkeiten in der Darstellung zu vermeiden.

Belehrung vor Vertragsschluss

Der Online–Shopbetreiber muss den Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages über die entsprechenden Voraussetzungen und Informationen hinsichtlich des Energieverbrauches informieren.

Somit ist es dringend anzuraten, die entsprechenden Informationen bezogen auf den einzelnen zum Kauf angebotenen Gegenstand in der Artikelbeschreibung selbst darzustellen und zu dem ggf. einen eigenen Informationsbereich mit den Vorgaben der EnVKV darzustellen.
Ebenso sind selbstverständlich die gelieferten Waren mit einem entsprechenden Etikett und den erforderlichen Angaben zu versehen.

Verantwortlichkeit für die Kennzeichnung

Grundsätzlich verlassen sich die Online-Shopbetreiber auf die Angaben ihrer Lieferanten hinsichtlich des Energieverbrauchs und der Klassifizierung nach den verschiedenen Klassen. Die Händler selbst sind aber auch verantwortlich.

§ 3 EnVKV
Kennzeichnungspflicht
(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

Somit sollten Online-Shopbetreiber die Angaben der Lieferanten auch auf deren Richtigkeit prüfen. Werden unrichtige Angaben des Herstellers oder Lieferanten ungeprüft übernommen und die Artikelbeschreibung eingestellt, so kann im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung z.B. dennoch die Haftung nicht verneint werden.

Verstöße gegen die Registrierungspflicht haben Folgen

Online–Händler erhalten von einer Nichteinhaltung der EnVKV meistens dann  Kenntnis, wenn sie eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers erhalten. In der Rechtsprechung ist es mittlerweile anerkannt, dass das Fehlen der Angaben zu den Energieeffizienzklassen und/oder falsche Angaben einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.06.2006, Az.: 3 W 99/06) ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen der EnVKV zugleich als unlauteres Handeln im Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu bewerten, denn die verletzten Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Regelungen  des EnVKV und die ordnungsgemäße Darstellung beim Verkauf von Waren haben den Sinn, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.

Das Landgericht Dresden (LG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az.: 41 O 1313/07) hat eine Bewerbung von Waschmaschinen mit der Energieeffizienzklasse „A Plus“ für wettbewerbswidrig erklärt, da diese Klase nach der EnVKV gar nicht vorgesehen sei.

Die Bewerbung mit der nicht existierenden Energieeffizienzklasse „A Plus“ hat das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 16.01.2008, Az.: 1 HK O 8475/07, nicht rechtskräftig) als aus wettbewerbsrechtlicher Sicht irreführend angesehen.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Werbung irreführend und damit unlauter i.S.v. §§ 5, 3 UWG,

„da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, das die angebotenen Geräte vergleichbaren Geräten der Wettbewerber, die sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (hier: gem. §§ 3, 5 EnVKV i.V.m. Richtlinie 95/12/EG Anhang III die definierten Energieeffizienzklassen von A bis G) halten, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2-Belastung) vorzuziehen sind.“

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008; Az.: 4 U 193/07) hat entschieden, dass ein Online – Händler die angebotenen Waschmaschinen bewirbt, ohne, dass er eine konkrete Schleuderklasse für die Maschinen angibt, sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3,4 Nr.11 UWG in Verbindung mit den Regelungen zur EnVKV verhält.

„Bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.“

Fazit

Die Bewerbung von sog. weißer Ware im Rahmen des Verkaufs in einem Online-Shop muss immer unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr der Inanspruchnahme im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Neue EU-Label auch für TV-Geräte

Mit den am 20.12.2010 eingeführten neuen EU-Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von verschiedenen Produktgruppen wird gleichzeitig auch die neue Klasse A+++ sowie die Kennzeichnung von Fernsehgeräten eingeführt. Verpflichtend wird diese aber erst zum 30.11.2011.

RA Rolf AlbrechtZur Person des Autors

Rolf Albrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei volke2.0
http://www.volke2-0.de/

Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)

image_pdfPDFimage_printDrucken