Was will der Kunde?Häufig ist die wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Aber auch die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kann zahlreiche Probleme bereiten. So hatten verschiedene Amtsgerichte darüber zu entscheiden, wie eine Weigerung, die gelieferte Sache anzunehmen, eine unvollständige Rücksendung oder die Erklärung des Widerrufs ohne anschließende Rücksendung der Sache zu deuten sind.

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Das AG Bautzen hatte einen Fall zu entschieden (Urteil v. 10.05.2007, 22 C 0083/07), in dem eine Verbraucherin am 17.03.2006 einen Kaufvertrag über verschiedenen Bettartikel über eine für die Klägerin tätigen Handelsvertreter geschlossen hat. Der Vertrag war ein Haustürgeschäft, bei dem ebenso ein Widerrufsrecht gilt wie bei Fernabsatzverträgen.

Bei der Lieferung am 21.03.2006 verweigerte sie jedoch die Annahme. Der Paketservice musste die Ware wieder mitnehmen und veranlasste die Rücksendung zum Verkäufer. Dieser verklagte die Kundin daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises.

Annahmeverweigerung ist wirksamer Widerruf

Das AG Bautzen gab jedoch der Kundin Recht und entschied, dass diese wirksamen und fristgemäßen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Vertrag bestand also nicht mehr, weswegen der Kläger auch keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.

„Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen erklärt werden; hierbei genügt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB zur Fristwahrung die rechtszeitige Absendung der Sache. So liegen die Dinge hier.

Durch die Annahmeverweigerung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie am Vertrag nicht weiter festhalten will. Ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Retourenscheins ist neben dem Annahmevermerk das Namenkürzel der rücksendenden Postbediensten mit dem Datum 21.03.2006 vermerkt; der 21.03.2006 indessen liegt noch innerhalb des 2-Wochenfrist (§§ 188 Abs. 2 BGB).“

Rücksendung der Ware muss zeitnah erfolgen

In einem Fall des AG Bielefeld (Urteil v. 20.08.2008, 15 C 297/08) hat ein Verbraucher am 24.08.2007 gegenüber dem Händler den Widerruf des Vertrags per E-Mail erklärt.

Nach der anschließenden Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hat er jedoch auf die E-Mail des Händlers vom 05.09.2007, er könne die übersandte Paketmarkte auch noch nach 3 Tagen nutzen, fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert.

Verwirkung des Widerrufsrechts

Das AG Bielefeld hat in dieser Konstellation einen Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Klimagerätes abgelehnt. Der Verbraucher habe sein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt, so das Gericht:

„Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 05.09.2007 entweder das gekaufte Klima-Gerät zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder – falls dies nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform.

Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.“

Mit diesem Urteil stärkte das Amtsgericht die Position der Shopbetreiber. Auch wenn es nicht oft vorkommen dürfte, dass sich ein Verbraucher derart viel Zeit lässt, ist der Händler in seinem solchen Fall jetzt auf der besseren Seite.

Ob das Recht jedoch verwirkt ist oder nicht, muss immer am Einzelfall überprüft werden. Man kann hier nicht pauschal sagen, dass immer 6 Monate ausreichend sind. Zudem handelt es sich nur um eine (umstrittene) amtsgerichtliche Entscheidung.

Verbraucher kann den Vertrag auch teilweise widerrufen

Das Amtsgericht Wittmund (Urteil v. 13.03.2008, AZ: 4 C 661/07) entschied, dass sich der Widerruf auch nur auf den Teil einer Bestellung beziehen kann. In dem Fall kaufte ein Verbraucher im Internet mehrere Produkte. Für zwei davon erklärte er seinen Widerruf. Der Verkäufer wollte jedoch den Kaufpreis für diese Produkte nicht zurück erstatten.

Das Amtsgericht schloss sich der einschlägigen Literaturmeinung an, dass ein Teilwiderruf immer dann möglich ist, wenn die Produkte aus einer Bestellung trennbar voneinander sind.

“Aufgrund des mit dem Widerrufsrecht verfolgten Verbraucherschutzzwecks sind die gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, dass ein möglichst umfassender Verbraucherschutz gewährt wird.

Bei der häufig im Fernabsatz vorkommenden Sammelbestellung mehrerer Personen oder der gleichzeitigen Bestellung mehrerer Vertragsgegenstände wäre das Widerrufsrecht erheblich eingeschränkt, würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen.”

Auch Zusatzkosten müssen erstattet werden

Das Gericht sprach dem Verbraucher nicht nur einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 319 € zu, sondern noch 10 € für Versand und Verpackung. Außerdem lies sich der Kunde vor Klageerhebung von der Verbraucherschutzzentrale beraten, was ihn 15 € kostete. Auch diese Beratungskosten musste der Händler übernehmen, das Gericht sah diese als Verzugsschaden an.

Fazit: Im Zweifel für den Verbraucher

Die Argumentation der Gerichte bestätigt, dass der Verbraucherschutz in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert hat. Mitglieder von Trusted Shops genießen hier einen besonderen Vorteil: Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern versuchen wir zu helfen und stehen als Vermittler zur Seite.

Siehe auch:

AG Schopfheim: “Ich habe eine Rücksendung” zählt nicht als Widerruf des Kunden

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