justitia-iBei Abmahnungen spielt der sog. “fliegende Gerichtsstand” eine große Rolle. Dieser hat zur Folge, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung bei jedem Landgericht im Bundesgebiet gestellt werden kann, ohne dass für die Ortswahl weitere sachliche Gründe vorliegen. Ein Beschluss des OLG Hamm hat dies sehr deutlich gemacht.

Lesen Sie mehr über die Rechtsprechung des OLG Hamm zum sog. fliegenden Gerichtsstand.

Das OLG Hamm (Beschluss v. 15. 10. 2007, Az: 4 W 148/07) hat sich mit dem Begriff des sog. fliegenden Gerichtsstand befasst und festgestellt, dass für die Zuständigkeit eines Gerichtes maßgeblich ist, wo ein Angebot aufgerufen werden kann. Bei Internetangeboten ist dies insoweit jeder Ort in Deutschland, sodass auch jedes Landgericht zuständig ist:

“In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber (in Abgrenzung zu § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Bezug auf die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2–4 UWG) für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist … . Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger / Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.”

Kammergericht verlangt noch weitere Voraussetzungen

Anders hat das KG Berlin in seinem Beschluss v. 25.01.2008 (5 W 371/07) entschieden. Nach Ansicht des KG sei die Ausnutzung des “fliegenden” Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung, ein Rechtsmissbrauch im Einzelfall sei dadurch jedoch nicht ausgeschlossen:

„Denn die Antragstellerin macht in einer großen Anzahl, wenn nicht gar in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, den Prozess unter Berufung auf den im vorliegenden Fall einschlägigen sog. fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) bei Gerichten anhängig, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Antragstellerin erkennbar sind. …
Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte es seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt.“

14 Punkte einer Widerrufsbelehrung wurden untersagt

Vor dem OLG Hamm ging es außerdem um einen eBay-Händler, der eine Widerrufsbelehrung mit einer Vielzahl von Fehlern und unzulässigen Einschränkungen enthielt. Selten findet man ein Urteil, in dem eine solche Liste aufgezählt ist. Diese kann Shopbetreibern als Orientierung dienen, welche Klauseln auf keinen Fall in der Belehrung verwendet werden dürfen.

Der Händler darf auf keinen Fall:

„a) mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen verwenden

und/oder

b) in der gesetzlichen Widerrufbelehrung wie folgt belehren:

Nach der Maßgabe des deutschen Fernabgabegesetzes hat er innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

und/oder

c) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Die Rücksendung ist mit der Firma P GmbH abzustimmen,

und/oder

d) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

und/oder

e) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware.

und/oder

f) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht freigemachte Waren werden nicht angenommen.

und/oder

g) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Die Rücksendung der Ware hat in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen.

und/oder

h) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Es werden nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen. Bei unfreien Sendungen wird die Ware verweigert.

und/oder

i) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Eingeschweißte Ware wird durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und ist vom Umtausch ausgeschlossen. Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln sind vom Umtausch ausgeschlossen.

und/oder

j) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen!

und/oder

k) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht freigemachte Waren werden nicht angenommen.

und/oder

I) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt belehren:

Bei Beschädigungen durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft.

und/oder

m) ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit angeben.

n) dabei im Angebot wie folgt belehren:

Kosten für Nachnahme, Express und Versand ins Ausland bitte anfragen wie bei der Auktion … geschehen.“

Das Urteil zeigt:

Verwenden Sie für die Widerrufsbelehrung unbedingt das amtliche Muster des Bundesjustizministeriums. Bisher sind keine erfolgreichen Abmahnungen gegen das neue Muster bekannt.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier im Blog:

image_pdfPDFimage_printDrucken