In letzter Zeit häuften sich die Beschlüsse und Urteile von Gerichten, mit denen E-Mail-Werbung untersagt wurde, wenn der Verbraucher dieser nicht eingewilligt hat. Dass diese Entscheidungen vom E-Mail-Versender sehr ernst genommen werden sollten, machte jetzt das AG Rendsburg deutlich: Es verurteilte einen Spam-Versender zu 5.000 Euro Ordnungsgeld und drohte gleich noch mehr an.

Das Amtsgericht Rendsburg erließ am 13.09.2007 (Az: 3 C 218/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Mobilfunkunternehmen, mit welcher ihm untersagt wurde,

“die zur Mobilfunknummer […] gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Wege des Versands unverlangter elektronischer Werbung, von Newslettern oder Freundschaftswerbung jeder Art und Form an die E-Mail-Adresse […] des Klägers; jeweils auch anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen oder ähnlichen Anlässen, deren Eintritt nicht vom oben bezeichneten Vertragsverhältnis unmittelbar abhängt.”

Oder kurz: Das Mobilfunkunternehmen durfte keine Werbe-E-Mails mehr an den Kläger versenden.

E-Mail-Werbung hört nicht auf

Trotz dieser Verfügung versandte das Mobilfunkunternehmen weitere Mails an den Kläger. Daraufhin beantragte er ein Ordnungsmittel und das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 300 Euro Ordnungsgeld.

Unternehmen ignoriert Untersagungsurteil

Das Unternehmen dachte aber danach noch nicht daran, den Spam-Versand einzustellen. Vielmehr versandte es am 12.08.2009 und am 27.08.2009 weitere Werbe-E-Mails an den Kläger. Diesmal ließ es das Gericht (Beschluss v. 16.10.2009, 3 C 218/07) aber nicht bei einer geringen Strafe, sondern vervielfachte das Ordnungsgeld auf 5.000 Euro.

Der Mobilfunkunternehmen behauptete, dass es die Mails nicht vorsätzlich versenden würde, sondern lediglich fahrlässig. Dies berücksichtige natürlich auch der Richter bei der Verhängung der Höhe des Ordnungsgeldes.

“Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt einerseits das fahrlässige Verhalten der Schuldnerin, andererseits muss der Schuldnerin deutlich gemacht werden, dass sie ihre EDV-Systeme nach nunmehr mehreren Verstößen, selbst nach Ablauf von Jahren nicht in den Griff zu bekommen scheint und auch keine ernsthaften Dinge unternimmt, sich an die Anordnung des Gerichts zu halten. Sie war daher mit einem deutlich spürbaren Ordnungsgeld zu belegen.”

Androhung von noch höherem Bußgeld

Da die Schuldnerin offensichtlich Bußgelder im unteren Bereich hinnehme, sah es das Gericht als erforderlich an, hier ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro zu verhängen.

Außerdem fand das Gericht deutliche Worte für weitere Verstöße des Mobilfunkunternehmens:

“Der Schuldnerin muss daher deutlich gemacht werden, dass Sie auf diesem Wege nicht weiter verfahren darf. Für eine weitere Zuwiderhandlung wird das Gericht zu erwägen haben, ein vielfaches des nunmehr verhängten Ordnungsgeldes der Schuldnerin aufzuerlegen.”

Fazit

Zum einen sollte man nicht ungefragt Werbe-Mails versenden. Die Verbraucher gehen zu Recht mittlerweile in spürbarem Maße gegen derartige Mails vor. Außerdem sollte man sich dringend an eine ergangene Verbotsverfügung halten. Das AG Rendsburg hat hier sehr deutlich von den Ordnungsmitteln aus der Verbotsverfügung Gebrauch gemacht. Insgesamt erstreckt sich die Skala des Ordnungsgeldes, welches das Gericht auferlegen kann, bis zu 250.000 Euro oder gar sechs Monate Ordnungshaft. (mr)

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