justitia-iIn der Regel ist eine Abmahnung mit einer Rechnung über das zu zahlende Anwaltshonorar und einer vorformulierten Unterlassungserklärung verbunden, welche der Abgemahnte unterzeichnen soll. Gerade letzteres ist aber nicht notwendig, entschied das LG Köln.

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Das Landgericht Köln (Urteil v. 13.01.2010, Az: 28 O 688/09) hatte darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer einstweiligen Verfügung zu tragen hat, wenn der vorausgegangenen Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war.

Grund der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

Die Verfügungsklägerin hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Foto, mit welchem sie ihr Produktangebot bewarb. Die Verfügungsbeklagte nutzte das Foto ebenfalls für ihre Produkte, ohne dass hierfür die Zustimmung der Rechteinhaberin vorlag.

“Geeignete Unterlassungserklärung”

In der Abmahnung forderte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin lediglich, die Verfügungsbeklagte solle eine “geeignete Unterlassungserklärung” abgeben. Diese wurde jedoch nicht abgegeben.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte das LG Köln durch Beschluss v. 14.10.2009 die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos. Am 28.10.2009 gab die Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärung dennoch ab und reichte Kostenwiderspruch gegen die Verfügung ein.

Erforderlichkeit einer vorformulierten Unlassungserklärung

Die Verfügungsbeklagte machte geltend, es habe keinen Anlass zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben. Sie berief sich darauf, dass der Abmahnung keine vorbereitete Unterlassungserklärung vorlag. Die sei aber nötig, da ein juristischer Laie keine Kenntnis davon habe, was eine “geeignete Unterlassungserklärung” sei. Im Übrigen ging es noch um den Nachweis der Aktivlegitimation, welcher aber nach Ansicht des Gericht ausreichend erbracht wurde.

Das Gericht folgte der Auffassung nicht, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung einer Abmahnung beigefügt werden muss.

“Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer “geeigneten” Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16). Derartiges hat auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nicht verlangt.”

Bestandteile einer Abmahnung

Das Gericht hat hier nicht überraschend entschieden. Oft wird die eigentliche Abmahnung mit dem Brief verwechselt, in welchem auch die Abmahnung enthalten ist. Die Abmahnung selbst ist die Beschreiben des beanstandeten Verhaltens des Abgemahnten mit anschließender rechtlicher Würdigung verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen und zu erklären, dieses nicht wieder aufzunehmen.

Davon zu unterscheiden ist das Abmahnschreiben, in welchem diese Abmahnung steckt. Denn mit dem Schreiben werden i.d.R. noch die Vollmacht des Abmahners, eine Anwaltskostenrechnung (verbunden mit der Aufforderung, diese zu begleichen) und eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt. Für die Berechtigung oder Wirksamkeit der Abmahnung sind diese weiteren Elemente aber nicht von Bedeutung. (In Bezug auf die Originalvollmacht vertritt das OLG Düsseldorf – Urteil v. 11.8.2009, Az: 20 U 253/08 –  eine andere Ansicht.)

Schon aus dem Gesichtspunkt, dass ein Abgemahnter sich dringend an einen Anwalt wenden sollte, welcher im Regelfall die vorformulierte Unterlassungserklärung umändert, da diese zu weit gefasst sind, macht die Übersendung wenig Sinn. Im Übrigen schuldet der Abgemahnte die Abgabe der Erklärung und nicht der Abmahner. Außerdem kann man überlegen, ob es im Endeffekt nicht wirtschaftlich günstiger ist, sich eine einstweilige Verfügung “zu fangen”, als sich per Vertragsstrafe dem Abmahner zu unterwerfen. (mr)

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