Im Online-Handel muss der Verbraucher bereits im Shop klar und deutlich über anfallende Versandkosten informiert werden. Dabei ist die genaue Höhe dieser Kosten zu beziffern. Diese Pflicht gilt nicht nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands, sondern auch für Auslandslieferungen. Der Hinweis, dass diese an einer Hotline erfragt werden können, stellt nach Ansicht des OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß dar.

Vor dem OLG Hamm (Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10) stritten sich zwei Online-Händler aus dem Bereich Spielgeräte darüber, ob im Internetangebot der Antragsgegnerin bereits konkrete Versandkosten für den Versand auf deutsche Inseln bzw. ins Ausland genannt werden müssen.

Versandkosten auf Anfrage

Im Online-Shop der Antragsgegnerin fanden sich folgende Hinweise:

“a) Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder e-Mail nachfragen.

b) Bei Lieferungen in das Ausland stellen Sie bitte eine Anfrage unter Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl an unsere Kundenberatung telefonisch oder per e-Mail.

c) Verschicken Sie außerhalb Deutschlands?

Der Versand ist das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Costumer Service, Hotline ####

d) Wohnen Sie nicht im aufgeführten Ausland? Bedenken Sie bitte, dass wir für Lieferungen ins Ausland einen Versandkosten-Aufschlag nehmen müssen. Diesen werden wir Ihnen separat in einem Angebot mitteilen. Erst danach kommt es zu einem erfolgreichen Kaufabschluss”

Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen § 1 PAngV, der zur Angabe der genauen Auslandsversandkosten und der Versandkosten auf deutsche Inseln verpflichtet.

Angabe der Versandkosten nicht möglich

Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass die Angabe der Versandkosten auf deutsche Inseln bzw. ins Ausland nicht möglich sei. Auf der Seite “FAQs” nannte sie die Versandkosten für Deutschland und vier weitere Lieferländer.

“Im Übrigen seien Preisangaben für die Lieferungen auf die deutschen Inseln nach § 1 Abs. 2 S. 3 PAngV in diesen Fällen nicht möglich. Es sei nicht möglich, standardisierte Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Es gebe keine einheitlichen Berechnungsgrundlagen für Fährkosten etc. insbesondere für die großvolumigen Produkte wie Carports, Saunen, Gartenhäuser, aber auch für Kinderspielzeughäuser.

Derartiges zu verlangen, liefe darauf hinaus, die Liefermöglichkeit von Waren auf die deutschen Inseln de facto zu unterbinden.”

Vorwurf der “Unclean-Hands”

Außerdem behauptete die Antragsgegnerin, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich unter dem Gesichtspunkt der “unclean hands”. Die Antragstellerin weise selbst nur Versandkosten für 5 Länder aus und verwende gleichzeitig keinen Disclaimer. Darin liege ein Wettbewerbsverstoß, weswegen die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen könne.

Im Übrigen sei die fehlende Angabe der Versandkosten lediglich ein Bagatellverstoß.

Das Landgericht Bielefeld wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht berief sich dabei auf die Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 PAngV, nachdem es ausreicht, die Berechnungsgrundlage für die Versandkosten zu nennen, wenn diese nicht im Voraus genau angegeben werden können.

“Es liegt auf der Hand, dass bei der Versendung von völlig unterschiedlichen Gegenständen (z.B. Blumenkasten, Carport) gänzlich unterschiedliche Transport- und Fährkosten anfallen könnten. Insoweit wäre die Antragsgegnerin gehalten, zumindest für einzelne Produktgruppen unterschiedliche Einzelheiten einer Berechnungsgrundlage mitzuteilen.

Ein derartiges Verfahren erscheine angesichts des ohnehin nur geringfügigen Umsatzes bei Lieferungen zu den Inseln vom Aufwand her nicht mehr vertretbar und insgesamt nicht praktikabel.

Vielmehr sei es sachgerecht, in diesen Fällen dem Kunden von Annahme der Bestellung die konkreten Kosten auf Rückfrage nach konkreter Ermittlung mitzuteilen.”

Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin Berufung ein und rügte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

“Die Auffassung des Landgerichts führe im Übrigen auch zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Prinzips, welches die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV beinhalte.”

Außerdem sei nicht Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass es Aufgabe des Verbrauchers sei, die Versandkosten nachzufragen. Die Pflicht zur Angabe der Versandkosten liegt beim Unternehmer.

Kein Problem bei Insellieferungen

Die Antragstellerin meinte außerdem, dass es oftmals gar keinen Unterschied mache, ob sich der Lieferort auf dem Festland oder einer deutschen Insel befinde, da die Konditionen hier gleich seien, da z.B. Fehmarn, Rügen, Riems oder Poel über das Straßennetz erreichbar sind.

Die Antragstellerin verfolgte vor dem OLG Hamm ihre Unterlassungsanträge weiter.

Der Antrag sei nicht rechtsmissbräuchlich, so das OLG, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unclean-hands-Einwandes.

“Dieser Einwand ist generell unbeachtlich, sofern der Wettbewerbsverstoß zugleich Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt. Die von der Antragstellerin monierten Verstöße gegen die PAngV betreffen vornehmlich die Interessen der Verbraucher, also eben auch Dritte.”

Antragsgegnerin kann sich nicht auf Ausnahme berufen

Mit der fehlenden Angabe für die Versandkosten auf deutsche Inseln sowie ins Ausland hat die Antragsgegnerin gegen die PAngV verstoßen, so das Gericht.

“Unstreitig hat die Antragsgegnerin nicht angegeben, in welcher Höhe Versandkosten für eine Lieferung auf die deutschen Inseln anfallen. Insoweit hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, für die von ihr veräußerten Waren, insbesondere für die Kinderspielgeräte, pauschal die Versandkosten anzugeben.

Insoweit sieht § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV eine Ausnahmemöglichkeit vor, dass dann wenigstens die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben sind.

Aber auch diese Angaben hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen.”

Händler ist für Angabe verantwortlich

Auch das Argument, dass die Antragsgegnerin direkt vom Hersteller liefern lasse und deswegen keine Versandkosten nennen könne, ließ das Gericht nicht gelten.

“Denn wenn die PAngV die genannten Angaben fordert, dann kann sich der Zwischenhändler nicht lediglich darauf zurückziehen, dass der Hersteller diese Angaben ebenfalls nicht macht. Vielmehr hat er – anders als das Landgericht meint – selbstständig die Versandkosten für diverse Warengruppen oder Berechnungskriterien zu ermitteln und in das Internet-Angebot aufzunehmen.

Es ist auch nicht unmöglich, die Versandkosten für jeden einzelnen Artikel und jede Insel zu ermitteln.”

Das Anbieten einer Anfragemöglichkeit genügt dieser Pflicht auch nicht, da die hierdurch dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV entsprechen würde.

Anschließend äußert sich das Gericht noch zu einer “Erheblichkeit” dieses Verstoßes und bejaht sie.

Fehlende Auslandsversandkosten

Auch die fehlenden Auslandsversandkosten begründen einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, so das Gericht.

“Durch die Nichtangabe der Versandkosten für die nicht in dem Angebot benannten Länder hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 PAngV verstoßen. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass sie ihre Waren weltweit, also auch in den nicht ausdrücklich auf ihrer Homepage genannten Ländern, anbietet. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist.

Der Senat hat in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden, dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird.

Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen.

Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggf. ihrer Sperrigkeit, wie z.B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können.”

Dieser Wettbewerbsverstoß sei ebenfalls “erheblich”, so das Gericht.

Fazit

Der Senat führt damit seine ständige Rechtsprechung zur Angabe der Auslandsversandkosten fort. Die Nichtangabe von Versandkosten ist gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG immer spürbar (das meint der Senat wohl mit “erheblich”). Die Möglichkeit, einen Verstoß als Bagatelle einzustufen, ist bei fehlenden Versandkostenangaben (egal, ob In- oder Ausland) gar nicht mehr gegeben.

Wer in das Ausland liefert, muss Versandkosten für alle von ihm belieferten Länder nennen. Je nach angebotenen Produkten ist dies sicherlich sehr schwer, aber auch nicht unmöglich, wie viele Shops, die im internationalen Handel tätig sind, beweisen. (mr)

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