Es gibt zahlreiche Produktgruppen, für die spezielle Informationspflichten erfüllt werden müssen. Auch Händler, die Motorenöle für Kraftfahrzeuge im Sortiment haben, müssen eine solche besondere Pflicht erfüllen, denn die Altölverordnung gilt auch für Online-Händler, entschied nach dem OLG Hamburg nun auch das OLG Bamberg.

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Wie bereits im Jahre 2010 in einem Gastbeitrag berichtet, ging damals das OLG Hamburg (Beschluss v. 02.06.2010, Az: 5 W 59/10) davon aus, dass die Altölverordnung (AltölVO) auch für Onlinehändler bei Verkauf von entsprechenden Produkten zu beachten ist.

Der Sachverhalt

Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch das OLG Bamberg im Rahmen eines Hinweisbeschlusses in einem Berufungsverfahren angeschlossen (Beschluss vom 21.07.2011, 3 U 113/11).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der abgemahnte Onlinehändler in seinem Internetautritt lediglich in den AGB auf eine Annahmestelle für Altöle hingewiesen.

Diese AGB mussten vor Aufgabe der Bestellung durch eine entsprechende Bestätigung des Kunden akzeptiert werden. Weitere Hinweise erfolgten jedoch nicht.

Altölverordnung gilt auch für Online-Händler

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Altölverordnung auch für den Internethandel gilt:

„Der Senat folgt dem OLG Hamburg auch, soweit dieses § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auch im Internethandel für anwendbar hält. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten überzeugt nicht. Lediglich die Verwendung des Wortes – Schrifttafeln – lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich von der Vorstellung eines Ladenlokals hat leiten lassen. Eine ausdrückliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf solche Geschäfte kann darin aber nicht gesehen werden, denn § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO betrifft ohne jede Einschränkung jeden gewerbsmäßigen Händler, der Motorenöl an private oder gewerbliche Endverbraucher liefert. Die sich daran anschließende Hinweisverpflichtung in § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist lediglich insoweit eingeschränkt, als sie nur gilt, soweit Öle an private Endverbraucher abgegeben werden. Eine weitere Einschränkung ist nicht erfolgt.

Mit Recht weist das OLG Hamburg darauf hin, dass es unverständlich wäre, einen Internethändler zwar einerseits zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, ihn aber andererseits im Gegensatz zum Betreiber eines Ladenlokals von der Hinweispflicht zu befreien.

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist die Anwendung von § 8 AltölVO auch auf den Internetversandhandel geboten, weil Altöl immer fachgerecht entsorgt werden muss, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird.“

Hinweis nur in AGB ist unzureichend

Zudem ist das Gericht zu der Ansicht gekommen, dass der Hinweis in den AGB nicht ausreicht um die rechtlichen Voraussetzungen der Altölverordnung des § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfüllen:

„§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt – leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne Weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können.

Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.

Das ist hier nicht der Fall. Der Kunde musste nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten am 09.12.2010 lediglich bestätigen, die AGB der Beklagten gelesen zu haben. Er konnte den Kaufvorgang aber auch abschließen, ohne ein Fenster mit diesen AGB geöffnet zu haben. Er war daher mit den erforderlichen Hinweisen auf eine Altölannahmestelle nicht zwangsläufig konfrontiert.

Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Kunde die AGB auch nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle durchsuchen wird. Dies kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, da auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.“

Wer trägt die Versandkosten?

Das OLG Celle entschied im Jahr 2016, dass dem Verbraucher die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl auferlegt werden können.

Fazit

Auch diese Rechtsansicht des OLG Bamberg zeigt einmal mehr, dass Internethändler, die entsprechende Produkte anbieten, klar und deutlich einen Hinweis auf die Annahmestelle für Altöle in ihrem Internetauftritt vornehmen sollten. Versteckte Hinweise, insbesondere solche in AGB sollten nicht vorgenommen wurden, um hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Hamburg und nunmehr auch der Rechtsansicht des OLG Bamberg eine Abmahnung zu vermeiden.

 

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