Bereits im März verabschiedeten Bundestag und Bundesrat ein Gesetz, mit dem die sog. Button-Lösung in Deutschland eingeführt werden soll. Dieses Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt damit am 1. August 2012 in Kraft. Bis zu diesem Tag müssen alle Shopbetreiber die neuen Vorgaben umgesetzt haben, um Abmahnungen zu vermeiden und um weiterhin Verträge schließen zu können.

Lesen Sie, welche Änderungen konkret auf Sie zukommen.

Mit dem neuen Gesetz, welches heute, am 16. Mai 2012 in BGBl. 2012, S. 1084 verkündet wurde, wird § 312g BGB um 3 Absätze erweitert. Es wird Shopbetreibern darin sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons vorgegeben als auch neue Informationspflichten auferlegt.

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

Welche Button-Beschriftung ist möglich?

In § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB ist „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung explizit genannt. Alternativ ist die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Die Gesetzesbegründung nennt für solche anderen Beschriftungen ein paar Beispiele:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Nicht zulässig sind hingegen:

  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“

Welche Informationspflichten sind zu erfüllen?

Oberhalb des Bestell-Buttons müssen folgende (ohnehin zu erteilende) Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden. Der Verbraucher soll die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellprozesses (zum Beispiel vor Eingabe der Adressdaten) genannt werden, würden demnach nicht genügen.

In aller Regel fasst aber die Bestellseite diese Punkte bereits jetzt schon zusammen.

Position des Bestell-Buttons

Der Bestell-Button muss so platziert sein, dass der Verbraucher quasi “gezwungen” wird, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Bestell-Button betätigen kann.

Das bedeutet, dass ein Bestell-Button, der oberhalb der Informationen platziert ist, abgemahnt werden kann, weil der Verbraucher dann eben auch bestellen kann, ohne alle Informationen zu lesen.

Auch ein statischer Bestell-Button, der also nicht “mitscrollt”, reicht in keinem Fall aus. Denn gerade bei mehreren Produkten im Warenkorb ist es dann möglich, dass der Verbraucher die Bestellung abschließen kann, ohne dass er alle Informationen zur Kenntnis genommen hat.

So hieß es zunächst in der Gesetzesbegründung, dass der Verbraucher überhaupt nicht scrollen dürfe, um die Informationen zur Kenntnis zu nehmen:

“Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. […] Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladen- den Dokument entnehmbar sind.”

Es erfolgte jedoch eine Konkretisierung der Begründung dahingehend, dass der Verbraucher zwar Scrollen darf, die zu erteilenden Informationen aber auf keinen Fall unterhalb des Bestell-Buttons erteilt werden dürfen:

“Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbrau- cher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.”

Bei einem statischen Button, der also nicht mitscrollt, wäre aber genau das der Fall: Die Informationen wären unterhalb des Buttons platziert und der Verbraucher müsste Scrollen, um diese wahrzunehmen.

Ebenfalls falsch wäre eine mehrfache Einbettung des Bestell-Buttons. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die zwingend zu erfüllenden Informationen unterhalb eines der vielen Bestell-Buttons stehen.

Empfehlungen zur Nutzung eines statischen, nicht mitscrollenden Buttons oder der Verwendung mehrerer Bestell-Button sind falsch und ihre Umsetzung massiv abmahngefährdet, wenn die Button-Lösung in Kraft getreten ist.

Information zum Vertragsschluss

Bereits heute muss im Online-Shop über den Vertragsschluss informiert werden. Entsprechende Infotexte finden sich meist in den AGB oder auf Kundeninformationsseiten. Auch diese müssen mit Inkrafttreten der Button-Lösung angepasst werden.

Wenn Sie beispielsweise darüber inforieren, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, wenn er auf den Button „Bestellen“ klickt, so ist diese Information am 1. August falsch, da spätestens dann der Button anders beschriftet sein muss.

Eine fehlerhafte Information über den Vertragsschluss hat eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu Folge und kann außerdem abgemahnt werden.

Mobile-Commerce

Das neue Gesetz gilt selbstverständlich für den gesamten Online-Handel, also auch für den Bereich, der mobil abgewickelt wird. Dies sollten Sie unbedingt bedenken, wenn Sie entweder Ihre Website auch in einer speziellen mobilen Ansicht anbieten oder über eine eigene App verfügen.

Dies gilt auch dann, wenn Sie über Dritte, also z.B. amazon oder eBay, Ihre Waren anbieten. Wird die Button-Lösung von diesen nicht beachtet, hat dies Nachteile für Sie.

Fazit

Bereiten Sie Ihren Shop so früh wie möglich auf das neue Gesetz vor. Die Erfüllung der neuen Vorgaben vor dem Inkrafttreten der Vorschriften schadet nicht. Entspricht der Button nach dem Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben, kommen im Online-Shop keine Verträge mehr zustande. Außerdem kann dies abgemahnt werden. (mr)

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