Der Gesetzgeber hat die Vergütungsvorschriften für Rechtsanwälte angepasst und dabei die Gebührensätze angehoben. Gleichzeitig wurden die Vorschriften über die Gerichtskosten und verschiedene Kostenordnungen novelliert. Das hat unter anderem zur Folge, dass auch Abmahnungen und sich daran anschließende Unterlassungsprozesse teurer werden.
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Nach der letzten Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Jahr 1994 werden diese nun zum 1. August 2013 mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz angehoben.
Damit werden auch die Kosten für Abmahnungen und daran anschließende Prozesse steigen.
Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die Kostenänderungen anhand von ein paar Beispielrechnungen geben. Die Werte für die I. bzw. II. Instanz stellen dabei das Gesamtprozesskostenrisiko dar.
Streitwert 5.000 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 489,45 Euro | 492,54 Euro |
Risiko 1. Instanz | 2.458,18 Euro | 2.546,62 Euro |
Risiko 2. Instanz | 4.995,64 Euro | 5.197,42 Euro |
Streitwert 7.500 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 661,16 Euro | 729,23 Euro |
Risiko 1. Instanz | 3.339,48 Euro | 3.746,31 Euro |
Risiko 2. Instanz | 6.796,64 Euro | 7.644,69 Euro |
Streitwert 10.000 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 775,64 Euro | 887,03 Euro |
Risiko 1. Instanz | 3.927,02 Euro | 4.546,12 Euro |
Risiko 2. Instanz | 7.997,32 Euro | 9.276,24 Euro |
Streitwert 15.000 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 899,40 Euro | 1.029,35 Euro |
Risiko 1. Instanz | 4.602,90 Euro | 5.320,68 Euro |
Risiko 2. Instanz | 9.390,32 Euro | 10.871,88 Euro |
Streitwert 20.000 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 1.023,16 Euro | 1.171,67 Euro |
Risiko 1. Instanz | 5.278,78 Euro | 6.095,23 Euro |
Risiko 2. Instanz | 10.783,32 Euro | 12.467,51 Euro |
Streitwert 25.000 Euro | altes Recht | neues Recht |
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Abmahnung | 1.085,04 Euro | 1.242,84 Euro |
Risiko 1. Instanz | 5.616,72 Euro | 6.482,52 Euro |
Risiko 2. Instanz | 11.479,82 Euro | 13.265,36 Euro |
Die Berechnungen wurden mit dem Prozesskostenrechner von ROLAND durchgeführt. Bei der Berechnung der “Abmahnkosten” wurde eine Verfahrensgebühr von 1,3; die Auslagenpauschale sowie die MwSt. berücksichtigt.
Fazit
Nach dem 1. August 2013 werden also Abmahnungen und Prozesse teurer. Dies bezieht sich natürlich nicht nur auf Verfahren im Wettbewerbsrecht, sondern gilt für alle Verfahren, also auch z.B. das Eintreiben von Forderungen bei säumigen Kunden. (mr)
Vielen Dank für die Unterstützung bei der Recherche an RA Thomas Gramespacher.
Es ist zum Kotzen. Jetzt wird denen ein noch höherer Anreiz gegeben. Abmahnungen als Gelddruckmaschine, ein sehr passendes Bild mal nebenbei gesagt.
Grundsätzlich sollte es so sein, dass Anwälte nur bei unmittelbarer Betroffenheit oder eben für einen Mandanten abmahnen dürfen.
Dass daraus ein Geschäft entstanden ist, kann man als Frechheit bezeichnen. Bleibt abzuwarten, ob durch die EU-Regelungen 2014 diesen Blutsaugern das Betätigungsfeld ausgetrocknet wird.
@Hans
So ist es doch. Anwälte können nur für einen Mandanten (den sie vertreten) abmahnen. Unmittelbar selbst kann ein Anwalt wettbewerbsrechtlich nur einen anderen Anwalt abmahnen, wenn dieser gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.
@Martin Rätze: Richtig. Und selbst wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache selbst eine außergerichtliche – z.B. wettbewerbsrechtliche – Abmahnung ausspricht (weil er eben selbst betroffen ist!), hat er keinen Anspruch auf die “normalen” Abmahnkosten. Natürlich könnte er sich hier auch eines Kollegen bedienen. Natürlich darf sich der Anwalt – wie jeder andere Bürger/Unternehmer auch – durch einen Rechtsanwalt in seinen Angelegenheiten vertreten lassen. Erst in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren, erhält der Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt (!) nach der Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits je nach obsiegen erstattet (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Kosten des Rechtsstreits schließen regelmäßig nicht die außergerichtlichen Gebühren, z.B. die landläufig sog. “Abmahnkosten”, mit ein.
Soweit ist es mit den Gelddruckmaschienen, Blutsaugern u.v.m. gar nicht her… Leider gibt es natürlich in jedem Bereich “Problemfälle”: In der Wirtschaft, im öffentlichen Bereich, in der Politik und eben auch in der Anwaltschaft… Wo Menschen arbeiten, “menschelt” es nunmal. Verallgemeinerungen und undifferenzierte “Versachlichungen” ganzer Berufsstände hilft hier sicherlich nicht. Man sollte sich stets differenziert informieren und sich ggf. fachkundig zu den jeweils für einen selbst wichtigen Dinge beraten (lassen). Dies gilt umso mehr, wenn man als Unternehmer am heutigen Wirtschaftsleben nicht nur teilhaben sondern auch partizipieren möchte – aber durchaus auch für Verbraucher. Nur Rosinen? Gibt es nicht.
Zur Diskussion Hans/Martin:
Ja, offiziell ist es so, dass Rechtsanwälte nur mit Mandat tätig werden dürfen.
Aber analog wie bei einem Ladengeschäft, in dem ein gewiefter Verkäufer so manchen Kunden, der sich eigentlich nur beraten lassen wollte, dazu bringt mit gefüllten Einkaufstaschen den Laden wieder zu verlassen, wird es das Analoge auch bei Rechtsanwälten geben:
Ein Unternehmer, der sich eigentlich nur eine Rechtsberatung holen wollte, endet dann damit, dass der Rechtsanwalt für ihn eine Reihe Abmahnungen nicht nur gegen den ursprünglichen Konkurrenten verfasst, sondern auch gegen eine Reihe weitere, denn die Kosten einer Abmahnung tragen ja die Abgemahnten.
Über die Risiken muß der Rechtsanwalt natürlich aufklären, aber die Vorteile seiner Leistungen wird er genausogut anpreisen können, wie jeder andere Geschäftsmann, der Kunden versucht zu überreden, seine Waren oder Leistungen zu kaufen.
Oder glaubt jemand, ein Rechtsanwalt sieht seine Leistungen nicht als sein Geschäft an, bei dem es den Gewinn zu maximieren gilt?