JustitiaSeit August 2012 leben wir nun schon in Deutschland mit der Button-Lösung. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Die Gesetzesbegründung meint, dass auch das Wort “kaufen” ausreicht. Dem widersprach jetzt das AG Köln.

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Das AG Köln (Urt. v. 28.4.2014, 142 C 354/13) musste darüber entscheiden, ob ein Verbraucher einen bestellten Vollstreckungskalender bezahlen muss oder nicht.

Was war passiert?

Die Klägerin ist ein Verlag und bietet einen Zwangverteigerungskalender an. Interessenten können auf der Website der Klägerin oder auch bei immobilienscout24.de ihre Kontaktdaten hinterlassen und um einen Informationsanruf der Klägerin bitten.

Das machte auch der beklagte Verbraucher. Die Klägerin rief ihn an und informierte über die Preisstruktur und Kündigungsmöglichkeiten. In dem Telefonat äußerte der Verbraucher den Wunsch, dass er den Kalender beziehen möchte.

Daraufhin verschickte die Klägerin eine Angebotsmail mit folgendem, beispielhaften Inhalt:

„Vielen Dank für das nette Gespräch und die Entscheidung für unseren vom Verbraucherschutz ausgezeichneten Versteigerungskalender WJA:

12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand). Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link)

UM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.

KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgt ein Link)

SOLLTE DER LINK NICHT FUNKTIONIEREN klicken Sie bitte auf „ANTWORTEN“ mit folgendem Text: „Hiermit bestätige ich die Bestellung“ und ihr Versteigerungskalender WJA ist auf dem Weg zu Ihnen.

Die Rechnung liegt der ersten Ausgabe bei.

Ersteigern Sie vor Ablauf des Abonnements bekommen Sie den Betrag für die Restlaufzeit selbstverständlich von uns rückerstattet. ….. .“

Klickte der Verbraucher auf den Link für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, öffneten sich diese und unter Ziffer 8 stand folgender Text:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Dies findet keine Anwendung auf den Versteigerungskalender, da es sich um eine verlagseigene Zeitschrift handelt.”

Der beklagte Verbraucher klickte den Bestellungslink über die Bestellung eines 6 Monats Abonnements zu 132,00 Euro. Gezahlt hat er allerdings nicht, also beantragte der Händler zunächst einen Mahnbescheid. Gegen diesen legte der Verbraucher Widerspruch ein.

Kein Anspruch auf Zahlung

Das AG Köln urteilte, dass der Händler keinen Anspruch auf Zahlung habe, da ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht zustande gekommen sei.

“Auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin ist kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über den Bezug des Versteigerungskalenders zustande gekommen, da die Angebots E-Mail der Klägerin hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestellbutton“) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen gemäss § 312 g Abs. 3 BGB entspricht.”

Das Gericht stellt zunächst fest, dass § 312g Abs. 3 S. 2 BGB (a.F., jetzt § 312j Abs. 3 S. 2 BGB) auf den vorliegenden Fall anwendbar sei,

“da die Klägerin Unternehmerin und dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Verbraucher handelt.”

Leider trifft das Gericht keine Aussage dazu, ob hier überhaupt die Vorschrift des § 312g Abs. 3 BGB Anwendung findet, denn in § 312g Abs. 5 BGB heißt es, dass die sog. Button-Lösung keine Anwendung findet, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.

Das hätte man hier zumindest einmal ansprechen und diskutieren können.

“Bestellen und kaufen” reicht nicht

Anschließend folgt die Begründung des Gerichts, weshalb kein Vertrag zustande gekommen sein soll:

“Die von der Klägerin in ihrer Angebots E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „ Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ genügt aber auf Grundlage des oben Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB; denn es werden in ihr lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander verknüpft nämlich „Bestellen und Kaufen“; es fehlt die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“.

Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68).”

“Kaufen” alleine reicht auch nicht

Auch die Button-Beschriftung “kaufen” soll nach Ansicht des AG Köln unzureichend sein, da mit dem Wort “kaufen” keine Zahungspflicht verdeutlicht werde:

“Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes.

Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.

Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.

Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.

Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt.”

Auch, was in den Gesetzesmaterialien – also in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – steht, hält das Gericht für falsch.

“Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung der Begriff „Kaufen“ sei zur Erfüllung der Pflicht des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist.

Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten.”

Fazit

Das AG Köln hat die wohl gängigste Bestellbutton-Beschriftung mit einer wenig überzeugenden Begründung für unzulässig erklärt. In meinen Augen macht die Beschriftung “kaufen” deutlich, dass eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Maßgebliches Verbraucherleitbild muss der Durchschnittsverbraucher sein, diesen hatte das Gericht aber wohl nicht vor Augen. Liest ein Verbraucher das Wort “kaufen”, kommt er wohl kauf auf die Idee, dass er kostenlos Ware erhält. Vielleicht hätte das Gericht eine Verkehrsbefragung durchführen sollen.

Dass die Gesetzesbegründung nicht den Willen des Gesetzgebers widerspiegle, kann man so auch nicht bestätigen. Es ist zwar richtig, dass diese von der Bundesregierung und nicht vom Bundestag oder Bundesrat verfasst wurde. Allerdings spielte auch diese Begründung selbstverständlich eine Rolle im Gesetzgebungsverfahren (wenn sie völlig bedeutungslos wäre, wie das AG Köln hier meint, dann bräuchte man sie auch gar nicht). Letzlich setzt sich der Gesetzgeber (also Bundestag und Bundesrat) aber im Gesetzesgebungsverfahren auch mit der Begründung auseinander.

Gerade in dieser speziellen Fallkonstellation (ein Verbraucher hinterlässt seine Nummer für einen Anruf, Unternehmer ruft an und erklärt das Produkt, Preise etc., Verbraucher äußert seinen Kaufwunsch und erhält dann eine Angebotsmail, in der alles noch einmal zusammengefasst ist) fragt man sich: Was sollte der Verbraucher denn denken, wenn er auf diesen Link klickt? Dass er den Zwangsvollstreckungskalender kostenlos bekommt? Der Verbraucher war hier nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie er das bei den sog. Abofallen ist – wenn die Regeln der Button-Lösung hier überhaupt Anwendung hätten finden dürfen, weil man durchaus der Auffassung sein kann, dass hier kein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr vorlag, da zum Vertragsschluss ausschließlich individuelle Kommunkation verwendet wurde.

Die Entscheidung ist schlecht begründet und wird so sicher keine Schule machen (das muss man zumindest hoffen). Ich halte die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Wort “kaufen” für zulässig, weil der Verbraucher die Bedeutung des Wortes “kaufen” kennt, die Beurteilung des AG Köln ist in meinen Augen lebensfremd. Ich sehe auch die Kombination “bestellen und kaufen” als deutlich genug an. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. (mr)

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