LebensmittelDie Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ändern sich. Auch Online-Händler sind davon betroffen, da ab 13. Dezember 2014 erstmals der Online-Handel mit Lebensmitteln explizit erfasst wird. Welche umfangreichen Informationspflichten auf Sie zukommen, erfahren Sie hier bei uns.

Update: Nur noch 3 Wochen bis zur Umstellung!

Ab Samstag, den 13. Dezember 2014 gilt die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie enthält neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln – auch für den Online-Handel.

Informationspflichten

Ziele der Verordnung sind gemäß ihrem Erwägungsgrund (EG) 9, die Zielsetzungen und Kernbestimmungen im Lebensmittelrecht zu straffen, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und mehr Klarheit zu schaffen. Außerdem bedürfen die Vorschriften einer Modernisierung, weil die derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften ihren Ursprung teilweise im Jahr 1978 haben.

Jedem Lebensmittel, das an Endverbraucher geliefert wird, müssen die in der Verordnung aufgeführten Informationen beigefügt werden. Dies gilt sowohl für den Offline- wie auch für den Online-Handel.

Pflichtinformationen

Lebensmittel sind gemäß Art. 9 der VO mit folgenden Informationen zu versehen:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
    Es ist die rechtlich vorgeschriebene anzugeben. Gibt es eine solche nicht, muss die verkehrsübliche verwendet werden.
  2. Verzeichnis der Zutaten
    Dem Verzeichnis ist eine Überschrift voranzustellen, in der das Wort “Zutaten” erscheint. Die Aufzählung muss aus sämtlichen Zutaten bestehen und erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gesamtgewichtes. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Verpflichtung (aufgezählt in Art. 19 der VO).
  3. bestimmte Zutaten und Verarbeitungsstoffe (gemäß Anhang II zu der Verordnung)
    Hierzu zählen auch Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe und Erzeugnisse
  4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
    Ist erforderlich, wenn diese Zutat oder Klasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird; sie durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben wird oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist.
  5. Nettofüllmenge
    – bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
    – bei sonstigen Erzeugnissen in Masse-Einheiten.
  6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
    In Anhang X sind die Anforderungen an die Angabe des Datum genau vorgegeben. Besonders wichtig: Die Reihenfolge aus Tag, Monat und Jahr ist zwingend einzuhalten.
  7. ggfs. besondere Anweisungen für Aufbewahrung bzw. Verwendung
    Hierzu zählen Aufbewahrungsbedingungen oder ein Verzehrzeitraum
  8. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
  9. in bestimmten Fällen: Ursprungsland oder Herkunftsort
    Art. 26 der VO regelt dazu sehr viele Details, auf deren Einzeldarstellung hier im Beitrag verzichtet werden soll.
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
    Die Gebrauchsanweisung muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
  11. bei alkoholischen Getränken: Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Volumenprozent
    Greift nur, wenn der Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent liegt. Darunter können allerdings andere Vorschriften zur Kennzeichnung verpflichten.
  12. Nährwertdeklaration
    Diese Angabe ist erst ab 13. Dezember 2016 verpflichtend (dann aber auch für Online-Händler).

Zusätzlich können weitere Angaben für bestimmte Lebensmittel hinzukommen. Eine genaue Auflistung findet sich in Anhang III zu der Verordnung.

Diese Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen (Art. 9 Abs. 2 VO). Lediglich zusätzlich können die Angaben auch durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

Platzierung der Informationen

Diese Informationen müssen bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett angebracht werden.

Informationen im Fernabsatz

Auch Online-Händler müssen die oben genannten Angaben gemäß Art. 14 der VO in ihrem Shop bereithalten.

Hier gilt nur eine Ausnahme:
Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum muss im Online-Shop nicht angegeben werden.

Die Informationen sind vor Abschluss des Vertrages verfügbar zu machen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO).

Hiermit ist aber wohl “vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher” gemeint. Eine Informationserteilung zwischen der Bestellung und einer nachgelagerten Annahmeerklärung durch den Unternehmer dürfte zu spät sein. Dies folgt m.E. aus Art. 3 Abs. 1 der VO, in dem die Ziele der Verordnung festgehalten sind.

Die Bereitstellung der Informationen soll einen umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher bieten, indem Verbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl von Lebensmitteln erhalten. Dieses Ziel wird aber mit einer Informationserteilung nach Bestellung nicht erreicht.

Hinzu kommt, dass die Informationen, die diese Lebensmittelkennzeichnungsverordnung fordert, zu den “wesentlichen Eigenschaften der Ware” i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zählen.

Außerdem müssen alle verpflichtenden Informationen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Sprache und Verständlichkeit

Die Informationen müssen dem Verbraucher in einer in seinem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache erteilt werden. Das ist gerade für international agierende Online-Shops wichtig.

Außerdem müssen sie zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

Verbotene Werbebotschafen

Gemäß Artikel 7 der VO dürfen Informationen über die Lebensmittel nicht irreführend sein. Das ist zunächst einmal klar und ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen im Wettbewerbsrecht. Die Verordnung zählt dann aber eine Reihe von Punkten auf, die diese Irreführung näher beschreiben.

Die Informationen dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Außerdem dürfen die Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder gar Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. auch darf nicht der Eindruck vermittelt werden, das Lebensmittel hätte die Eigenschaft.

Diese Verbote der Irreführung gelten dabei nicht nur für die bloße Information über das Lebensmittel (wie beispielsweise auf der Produktseite), vielmehr gelten diese Vorschriften auch für die Werbung und für die Aufmachnung von Lebensmitteln, insbesondere auch für ihre Verpackung.

Fazit

Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie dafür sorgen, dass die Produktbeschreibungen in Ihrem Shop zum Samstag, 13. Dezember 2014 den neuen Anforderungen gerecht werden. Wichtig ist insbesondere, auf die Details zu achten. Die Zutatenliste muss mit einer Überschrift versehen werden, die zwingend das Wort “Zutaten” enthält. Verstöße gegen diese Verordnung können in Deutschland mit Abmahnungen geahndet werden. (mr)

Der DIHK hat aufgrund dieser Verordnung ein Infoblatt zur Kennzeichnung von Allergenen erstellt, welches zum kostenlosen Download bereit steht.

DIHK-Infoblatt Allergenkennzeichnung herunterladen

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