mahngebührenZahlungsausfälle belasten die deutsche Wirtschaft. Daher ist es nur zu verständlich, dass Unternehmer einen Verzugsschaden bei säumigen Zahlern geltend machen. Aber darf man dies in Form von Mahngebühren in AGB pauschal vereinbaren? Und wenn ja, welche Höhe ist noch angemessen?

Schon mehrfach mussten sich Gerichte mit der zulässigen Höhe von Mahngebühren oder Rücklastschriftpauschalen beschäftigen. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 29.7.2015, 12 O 195/15) hatte sich aktuell auch einen solchen Fall zu entscheiden.

Rücklastschriftgebühr in AGB

Die Antragsgegnerin in dem Verfahren verwendete eine Klausel in den AGB, mit der eine Rücklastschriftpauschale vereinbart werden sollte:

Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)

Rücklastschriftpauschale**, *** 5,00 (4,2017)

Mahnpauschale *** 3,00 (2,5210)

** In der Berechnung sind die Gebühren der Kundenbank enthalten. Wir behalten uns das Recht vor, die Pauschale entsprechend zu erhöhen, wenn Ihre Kundenbank die an die W belasteten Gebühren anhebt.

*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.

Diesem Verfahren gingen bereits mehrere Streitigkeiten zwischen dem abmahnenden Verbraucherverband und dem Unternehmen vor.

Gebühren sind überhöht

Das Gericht sah die Klauseln als unwirksam an, da sie gegen § 309 Nr. 5a BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist die

“Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung [unwirksam], wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.”

Die Antragsgegnerin war der Meinung, dass sie nur die branchentypische Preisgestaltung solcher Pauschalen und Mahngebühren vortragen müsse, um nachzuweisen, dass sie nicht gegen das Verbot verstoße.

Das reichte dem Gericht aber nicht.

“Der Klauselverwender muss nachweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht.

Dies bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin ihre interne konkrete Preisgestaltung offen legen muss.

Denn der Verwender muss nicht im konkreten Einzelfall seinen Schaden darlegen und glaubhaft machen. Der Verwender muss aber Tatsachen vortragen, und ggfls. glaubhaft machen, so dass Feststellung möglich sind, dass die erhobene Pauschale sich – an seinem – durchschnittlichen Schaden orientiert. Damit ist nicht gemeint, dass es auf eine branchentypische Schadenshöhe ankommt.”

Es werde zwar in der Rechtsprechung teilweise darauf abgestellt, so das Gericht, dass auf den branchentypischen Durchschnittsschaden abzustellen sei, dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Das Gesetz beziehe sich eindeutig auf den Schaden beim Klauselverwender.

“Der Wortlaut des § 309 Nr. 5a BGB stellt auf die Klausel eines Verwenders zur Regelung von pauschaliertem Schadensersatz ab.

Diese Klausel, nämlich die des Verwenders, darf mit der Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Wirksamkeit der Klauselverwendung eines Verwenders zu beurteilen und nicht eine Regelung einer „Branche“.

Dies verbietet sich zum einen deshalb, weil Streitgegenstand nur die Regelung eines Verwenders ist, zum anderen weil gerade im Falle einer Schadenspauschale der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge je Unternehmen unterschiedlich sein kann.”

Rücklastschriftgebühren: Überhöht

Die Antragsgegnerin hatte nichts zur Schadenshöhe bei einer Rücklastschrift vorgetragen, daher sah das Gericht 5 Euro als überhöht an.

“Der Antragsteller hat dagegen substantiiert vorgetragen, dass allenfalls im Falle einer Rücklastschrift regelmäßig nur Bankkosten in Höhe von 3,- EUR sowie Portokosten (0,62 EUR) und Materialaufwendungen von 0,07 EUR anfallen dürften (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 – 2 O 173/13).

Der Antragsteller trägt weiter vor, aufgrund des Abkommens über den Lastschriftenverkehr zwischen Banken betrügen die Kosten max. 3,00 EUR (Interbankenentgelt).

Ferner würden – wie vorliegend bei einer Benachrichtigung per SMS – noch Kosten in Höhe von 0,05 EUR anfallen.”

Personalkosten können nicht in diese Berechnung einbezogen werden.

Mahngebühren: Überhöht

Gleiches gelte auch für die Mahngebühren, so das Gericht weiter.

“Einen durch eine Mahnung verursachten branchentypischen oder individuellen Durchschnittsschaden in Höhe von 3,00 EUR hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend dargetan.

Sie trägt zu den typischerweise anfallenden Kosten auch nichts Konkretes vor. So können Mahnkosten lediglich in Höhe von 1,20 EUR im Einzelfall gerechtfertigt sein.”

Statt AGB, einfach machen?

Nun könnte man auf die Idee kommen, entsprechende Klauseln nicht mit in die AGB aufzunehmen, aber in der Praxis einfach entsprechende Pauschalen und Mahngebühren zu verlangen.

Aber: Auch das ist unzulässig, da dies eine unzulässige Umgehung des AGB-rechtlichen Verbotes darstellen würde (§ 306a BGB).

Fazit

Häufig sind Mahngebühren überhöht, das LG Düsseldorf meint hier im Fall: Mahngebühren dürfen maximal 1,20 Euro betragen. Dazu muss der Unternehmer nachweisen, dass der Kunde überhaupt in Verzug ist, denn andernfalls dürfen gar keine Mahngebühren verlangt werden. Eng mit der Frage der Höhe von Mahngebühren hängt auch die Frage zusammen, ob ein säumiger Verbraucher Inkassokosten bezahlen muss. (mr)

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