Seit 1. August 2012 gilt in Deutschland die sog. Button-Lösung. Seit dem muss aus der Beschriftung des Bestell-Buttons eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Klick auf dem Button einen zahlungspflichtigen Vertrag schließen wird. Amazon musste jetzt zum wiederholten Mal eine Schlappe vor Gericht einstecken.

Amazon hatte schon einmal wegen der Ausgestaltung von Amazon-Prime als Abofalle Ärger bekommen. Im Jahr 2013 hatte das LG München I (Beschl. v. 11.6.2013, 33 O 12678/13) dem Versandhändler untersagt, den Bestellbutton für die Prime-Mitgliedschaft mit den Worten “Jetzt kostenlos testen” zu beschriften, wenn der Vertrag nach 30 Tagen automatisch eine Zahlungspflicht des Verbrauchers auslöste.

Amazon “besserte” nach

Nach dem Beschluss des LG München I änderte amazon die Beschriftung des Prime-Bestellbuttons. Die Beschriftung lautete dann:

“Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig”

Das war in den Augen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) ebenfalls unzureichend und der Verband mahnte amazon ab. Der Versandriese war jedoch nicht bereit, weitere Änderungen an der Button-Beschriftung vorzunehmen.

Also kam es zum gerichtlichen Verfahren. Das LG Köln (Urt. v. 5.3.2015, 31 O 247/14) verurteilte amazon u.a. zur Unterlassung dieser Button-Beschriftung. Gegen diese Entscheidung legte amazon Berufung ein, sodass sich auch das OLG Köln (Urt. v. 3.2.2016, 6 U 39/15) mit dem Sachverhalt beschäftigen musste.

Unzureichende Button-Beschriftung

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichtes und stufte die Button-Beschriftung ebenfalls als unzureichend und damit als Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB ein.

Die Buchung der Prime-Mitgliedschaft löse sofort eine Zahlungsverpflichtung aus, auch wenn die ersten 30 Tage kostenlos sind, so das Gericht, deswegen sei auch die Button-Lösung anwendbar:

Ҥ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Dass er bei einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage “gratis” sind.

Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird.

Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäftes als einer für den Verbrauch entgeltlichen Vereinbarung nichts.”

Keine Ausnahme für kostenlose Testphase

Für die Ausgestaltung, dass ein erster Abschnitt des kostenpflichtigen Vertrages kostenlos ist, sehe das Gesetz nicht vor, so das Gericht weiter.

“Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement “umgewandelt” werden kann.

§312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein.

Die Beklagte trägt selbst vor, der Richtliniengeber habe den Fall regeln wollen, dass die Bestellung in einer unmittelbaren Zahlungspflicht mündet.

Genau dieser Fall liegt hier vor.

Die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages ändert an der unmittelbar durch den Vertragsschluss ausgelösten Zahlungsverpflichtung nichts.”

Button-Beschriftung ist nicht eindeutig

Nachdem also klar war, dass die Button-Lösung auf diese Ausgestaltung Anwendung findet (eigentlich genau für diese Art Abofalle geschaffen wurde), musste sich das Gericht mit der korrekten Button-Beschriftung befassen.

“Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” weise dabei nicht ebenso deutlich auf eine Zahlungsverpflichtung hin wie die gesetzlich vorgesehene Standard-Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen”. Denn die Zahlungspflicht entfalle nur dann, wenn der Vertrag anschließend gekündigt wird.

Button-Beschriftung irreführend

Darüber hinaus sei die Button-Beschriftung irreführend, so das Gericht weiter:

“Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irreführend. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur “jetzt” möglich sei.

Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften “Jetzt 30 Tage testen” und “Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten” verstärkt diese Gefahr.

Selbst im eigenen Vorbringen der Beklagten spiegelt sich eine unrichtige Lesart wieder, indem mit Schriftsatz vom 5.2.2015 ausgeführt wird, der Verbraucher könne mit der gewählten Formulierung auf einen Blick erfassen, dass er einen Probezeitraum gratis erhalte, “danach aber Kosten anfallen können”. Bleibt der Verbraucher untätig, fallen zwingend Kosten an.

Darauf, dass die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend dem Formulierungsvorschlag im Gesetz mit “zahlungspflichtig bestellen” die Gratis-Aktion nicht wiedergebe, kann sich die Beklagte nicht berufen.

Entgegen ihrer Ansicht wäre eine solche Beschriftung vor dem Hintergrund der mit der Bestellung tatsächlich jedenfalls zunächst ausgelösten Zahlungspflicht nicht irreführend, zumal auf die kostenlose Teilleistung problemlos außerhalb der Schaltfläche hingewiesen werden kann.”

Letztlich wollte der Gesetzgeber mit der Button-Lösung genau diese Art Abofallen bekämpfen.

Prime-Kunden können Geld zurück verlangen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat aber die Revision nicht zugelassen. Amazon hat nun noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen, um doch noch in die Revisionsinstanz zu kommen.

Wird das Urteil rechtskräftig, kann die Entscheidung noch eine weitere – wesentlich kostenintensivere – Folge für amazon haben:

Entspricht die Button-Beschriftung nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB, kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.

Das bedeutet, dass alle Verbraucher, die eine Mitgliedschaft bei amazon-prime über den Button, der wie im Fall des OLG Köln beschriftet war, gebucht haben, sämtliche Monatsbeiträge zurückfordern können. Weil kein Vertrag zustande kam, entstand auch keine Zahlungspflicht auf Seiten des Kunden.

Fazit

Die Button-Lösung beschäftigt noch immer die Gerichte, vielleicht wird es in diesem Fall sogar noch ein höchstrichterliches Urteil durch den BGH geben. Dass dieser den Sachverhalt aber rechtlich anders einordnet als das OLG Köln ist nicht anzunehmen. Aber die Button-Lösung spielt natürlich nicht nur bei solchen Abos eine Rolle, sondern ist für alle Online-Händler eine wichtige Regelung. Ist in Ihrem Bestellprozess alles korrekt? Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie unter anderem Ihren Bestellprozess auf Herz und Nieren von den Experten von Trusted Shops im Rahmen des Abmahnschutzpaketes prüfen. (mr)

 

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