Es war zu erwarten, dass die Abmahnanwälte sich auf das Thema stürzen werden: Die Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung war noch nicht einmal online, da erwirkte einer von denen bereits eine einstweilige Verfügung vor dem LG Bochum, weil ein Online-Händler nicht den Link auf diese – noch nicht existente – Plattform bereitgestellt hatte.

Update: Gericht bestätigt die Entscheidung!

Das LG Bochum (Beschl. v. 9.2.2016, I-14 O 21/16) hat einem Online-Händler untersagt, im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

Wir haben die Entscheidung bei Gericht angefordert, um mehr über die Hintergründe zu erfahren. Das Gericht hat die Entscheidung mittlerweile in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. Da der Beschluss keine Begründung enthält, kann nicht festgestellt werden, ob sich das Gericht mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung inhaltlich überhaupt beschäftigt hat.

Update: LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung

Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung des LG Bochum Widerspruch ein. Den Widerspruch wies das Gericht aber zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung, LG Bochum, Urt. v. 31.03.2016, 14 O 21/16:

“Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt.

Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links.

Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht.

Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten.

Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht.

Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann.

Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.”

Geht das Gericht davon aus, dass ein Verbraucher, der sich auf der Website des Beklagten befand, den Link auswendig lernen und merken wird, damit er ihn evtl. zu einem späteren Zeitpunkt kennt?

Plattform war noch nicht online

Wenn sich das aber so bestätigt, hat hier ein Gericht wohl völlig blind entschieden. Denn: Am 9. Februar war die Plattform noch nicht einmal online, der Hinweis auf den Link also völlig nutzlos.

Derjenige, der das in dem Verfahren abgemahnt hat, muss sich schon allein aus diesem Grund den Vorwurf des Rechtsmissbrauches gefallen lassen. Diesem Abmahner kann es gar nicht um fairen Wettbewerb gegangen sein.

Noch keine deutschen Schlichtungsstellen

Es gab zu dem Zeitpunkt auch noch keine deutschen Schlichtungsstellen im Sinne des Gesetzes, weil es noch nicht in Kraft getreten war, sodass auch deswegen die Plattform noch gar nicht weiterhalf.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1. April 2016 in Kraft getreten. Seit dem gibt es auch erst eine deutsche Schlichtungsstelle.

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“Wer sich wehrt, gewinnt!” – das hat die Abmahnstudie von Trusted Shops ergeben. Reagieren Sie, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – und zwar richtig. Nehmen Sie Abmahnungen immer ernst und lassen Sie sich beraten, z.B. mit unseren Abmahnschutzpaketen.

Am besten ist es, mit rechtssicheren Texten im Online-Shop dafür zu sorgen, dass gar keine Punkte erst angegriffen werden können.

Fazit

Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Hamm in dieser Sache ebenfalls noch entscheiden wird. Ich halte das Urteil des LG Bochum für falsch und die Begründung für nicht nachvollziehbar. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

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