Was darf der Verbraucher mit einer Matratze machen, die er online gekauft hat? Darf er darauf schlafen und anschließend widerrufen? Und wenn ja: Muss er dann Wertersatz leisten? Das AG Bremen hat sich zu diesen Fragen jetzt geäußert.

Mal wieder ging es um Matratzen. Nachdem der BGH einem Matratzenhändler klar gemacht hat, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zur Durchsetzung einer zuvor versprochenen Geld-zurück-Garantie nutzen darf, stritt sich dieser Händler nun vor dem AG Bremen (Urt. v. 15.4.2016, 7 C 273/15) mit einem Verbraucher wegen der Zahlung von Wertersatz wegen der Benutzung zweier Matratzen.

Matratze eine Nacht getestet

Der Online-Händler verklagte seine Kundin. Diese hatte zwei Matratzen bestellt und jeweils eine Nacht darauf geschlafen.

Dafür verlangte der Händler jeweils 15% der Kaufpreissumme (einmal 85,40 Euro und einmal 82,35 Euro) als “Nutzungsentgelt”.

Dass er dies nicht bekommt, war allerdings von vornherein klar, denn einen Nutzungsersatz gibt es überhaupt nicht im Gesetz.

Das Gesetz interpretierte das geforderte “Nutzungsentgelt” dann als Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs.

Kein Anspruch auf Wertersatz

Aber auch einen solchen Anspruch habe der Online-Händler nicht, so das Gericht.

“Nach § 357 Abs. 7 BGB hat die Beklagte aber auch keinen (Wert-)Ersatz für einen Wertverlust der Ware, hier der beiden Matratzen, zu leisten.”

Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Matratze durch das Testschlafen von einer Nacht überhaupt einen Wertverlust erlitten hatte. Denn Ersatz für einen Wertverlust der Ware erhält der Händler nur, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der nicht zur Prüfung der Eigenschaften, Funktionsfähigkeit und Beschaffenheit der Ware notwendig ist.

Das Testschlafen von einer Nacht fällt allerdings, so das Gericht, noch unter das zulässige und nicht zum Wertersatz verpflichtende Prüfungsrecht des Verbrauchers.

“Mit der Nutzung der Matratzen jeweils nur über eine Nacht geht noch keine übermäßige Nutzung im Sinne der vorbenannten Regelung einher.

Die Beklagte als Verbraucherin hat ein Prüfungsrecht. Dieses beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies insbesondere dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist.

Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet, wie z.B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbettes.”

Weiterverkaufswert unerheblich

Im Falle der bloßen Prüfung kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Wert der Unternehmer das Produkt möglicherweise weiterverkaufen könne.

“Vor diesem Hintergrund geht daher auch die Argumentation der Klägerin fehl, die im Ergebnis für ihr ‘Nutzungsentgelt’ oder auch anteiligen ‘Wertverlust’ ersichtlich alleine darauf abstellt, dass der Umstand einer erfolgten Nutzung Dritten gegenüber offenbarungspflichtig und dies dann wieder mit erheblichen Einbußen verbunden sei.

Hierauf kommt es im Rahmen der insoweit abschließenden Regelung schlicht nicht an.”

Eins, zwei oder drei Nächte OK?

Das Gericht musste nicht entscheiden, ob auch noch eine “Testdauer” von drei Nächten für eine Matratze OK sei.

“Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das dem Verbraucher zustehende Prüfungsrecht noch eine Zeitdauer von 3 Tagen bzw. von 3 Nächten umfasst oder ob nicht mit dem Amtsgericht Köln eine zulässige Nutzung von allenfalls 1 – 2 Nächten anzunehmen ist (Urt. v. 4.4.2012, 119 C 462/11), da im vorliegenden Fall jeweils nur eine Nutzungsdauer von 1 Nacht vorliegt und damit vom berechtigten Prüfungsumfang “auf jeden Fall” umfasst ist.

Aber auch ein Test über jeweils 2 Nächte pro Matratze wäre nach Einschätzung des Gerichts noch vom Prüfungsrecht umfasst.”

Wenn überhaupt: 0,52 Euro Wertersatz

Aber nicht nur, dass dem Händler schon von vornherein kein Wertersatz zustand, das Gericht entschied auch noch, dass sein Berechnungsansatz von pauschal jeweils 15% fehlerhaft war.

“Selbst bei Annahme eines Anspruches auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB ist vom gesetzgeberischen Willen auszugehen, wonach hier für eine Wertersatzermittlung nach der ‘Wertverzehrtheorie’ auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abzustellen ist.

Hier wäre entsprechend der Berechnung der Beklagten bei einer anzunehmenden Nutzungsdauer einer Matratze von 10 Jahren und dem Kaufpreis für die beiden Matratzen von 939,79 Euro der Umfang der tatsächlichen Nutzung als Grundlage für einen Wertersatz mit 0,52 Euro anzunehmen.”

Hätte die Kunden also z.B. jeweils fünf Nächte getestet, wären nach Ansicht des Gerichts jeweils zwei wertersatzfrei möglich, für die übrigen jeweils drei Nächte hätte der Händler 1,56 Euro Wertersatz erhalten.

Fazit

Pauschal einen Anteil des Kaufpreises als Wertersatz zu verlangen, ist nicht möglich (und war es noch nie). Man muss immer den Einzelfall betrachten und vor allem müssen Online-Händler ihren Anspruch auf Wertersatz auch nachweisen. Wie vor dem AG Köln, welches bereits eine Testphase von zwei Nächten erlaubte, erlitt der gleiche Händler auch vor dem AG Bremen Schiffbruch. Das zeigt einmal mehr, dass das Prüfungsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften sehr weitgehend ist. Hatten Sie auch schon Probleme mit dem Wertersatz? Erzählen Sie uns Ihre Geschichte über die Kommentarfunktion. (mr)

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