Die Umsetzung der Cookie-Richtlinie verursacht gerade in Deutschland noch immer Verwirrung – klare gesetzliche Regelungen fehlen. Viele Website-Betreiber haben dennoch die Cookie-Banner integriert. Dabei sollte man aber auf wichtige Details achten, damit diese Banner nicht zur Abmahnfalle werden.

Die Details zu Hintergründen und rechtlichen Grundlagen sowie zur Notwendigkeit der Umsetzung für Google-Publisher hat meine Kollegin Jennifer Rost in einem ausführlichen Beitrag zusammengefasst, auf den ich hier gerne verweisen möchte:

Das Rätselraten um die Cookie-Richtlinie

Abmahngefahr durch Cookie-Banner

Wer sich also dazu entscheidet, Cookie-Banner in seinen Shop einzubauen, obwohl das für Deutschland nicht unbedingt rechtlich erforderlich ist, sollte allerdings auf ein paar wichtige Details achten, um Abmahnungen zu vermeiden!

Pflichtinformationen fehlen

Häufig – so hat man das Gefühl – wird das Cookie-Banner einfach in den Shop eingebaut, ohne darüber nachzudenken, welche Seitenelemente sich an der Stelle befinden, die von dem Banner überdeckt werden.

Erst nach dem Klick zur “Zustimmung” zu den Cookies bekommt der Besucher den Link auf das Impressum zu sehen.

Das reicht aber nicht!

Fehlendes Impressum

Nach dem Gesetz (§ 5 TMG) muss das Impressum aber

“leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar”

gehalten werden.

Das Impressum ist aber im Falle der Überdeckung mit dem Cookie-Banner:

  1. nicht leicht erkennbar, denn man kann es gar nicht erkennen
  2. nicht unmittelbar erreichbar, da man erst etwas wegklicken muss
  3. nicht ständig verfügbar, weil man ohne OK zu Cookies gar nicht auf das Impressum gelangt.

Damit erfüllt der Website-Betreiber seine Informationspflicht aus § 5 TMG nicht.

Es drohen Abmahnungen wegen nicht vorhandenem Impressum!

Und das, obwohl es ja eigentlich da ist, man sieht es nur nicht. Das Geld kann man sich aber sparen und beim Einbau des Banners darauf achten.

Hinweis auf OS-Plattform

Neben den eigentlichen Informationen zum Anbieter findet sich im Impressum häufig auch der Link auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Kann man aber den Link auf das Impressum nicht aufrufen, fehlt es auch an dem Hinweis auf die OS-Plattform.

Dies ist ebenfalls ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß.

Andere Pflichtinformationen betroffen

Diese Ausgestaltung betrifft natürlich nicht nur das Impressum, sondern kann auch andere Pflichtinformationen treffen.

Der Nutzer ist nicht verpflichtet, das Banner wegzuklicken. Informationen oder Links, die sich hinter dem Banner verstecken, gelten als nicht erteilt, weil man sie eben nicht finden kann.

Tipp: Banner richtig einbauen

Jeder, der Cookie-Banner einsetzen möchte, sollte also genau auf die Platzierung des Banners achten. Suchen Sie eine “freie Stelle” auf der Website, damit das Banner keine Pflichtinfos überdecken kann.

Sagen Sie Ihrem Programmierer nicht einfach “Mach mal!”, schauen Sie sich die Umsetzung genau an: Sind die Links trotz Banner auf Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung noch vorhanden? Oder ist gar der Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die Versandkosten verdeckt?

Fazit

Achten Sie beim Einbau von Cookie-Bannern auch auf Details. Lassen Sie davon keine Links etc. auf Ihrer Website überdecken, denn sonst drohen Abmahnungen. Prüfen Sie den Einbau ganz genau und schauen Sie, ob man auch ohne Wegklicken des Banners alle Pflichtinformationen im Shop wahrnehmen kann. Schauen Sie dabei nicht nur auf der Startseite, sondern auch auf den Kategorie- und Produktseiten sowie den gesamten Bestellprozess nach. Denn manchmal passt es auf der Startseite, auf der Produktseite dann aber nicht mehr. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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