Die häufig verwendete Klausel “Es gilt deutsches Recht” ist klar unzulässig. Deutsche Gerichte sahen darin nie ein Problem. Der österreichische Oberste Gerichtshof war sich da nicht ganz so sicher und fragte den EuGH, ob amazon in seinen AGB vereinbaren könne, das luxemburgisches Recht gelte. Heute verkündete der EuGH sein Urteil.

Amazon verwendet in seinen AGB die Klausel

Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.”

Diese Klausel ist vergleichbar mit zahlreichen Klauseln, die man häufig in den AGB von deutschen Online-Händlern liest: “Es gilt deutsches Recht.”

Ein österreichischer Konsumentenverein hielt die Klausel für unzulässig und klagte. Der OGH legte dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor. Jetzt hat der EuGH sein Urteil veröffentlicht.

Klausel unzulässig

Der Generalanwalt beim EuGH war der Meinung, die Klausel ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Rechte des Verbraucher erheblich eingeschränkt würden.

Denn: Ist ein Unternehmer auf einen anderen Staat ausgerichtet, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat. Zwar kann eine Rechtswahl vereinbart werden, diese darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher zwingendes Recht seines Heimatlandes entzogen wird.

Der EuGH (Urt. v. 28.7.2016, C-191/15) hat diese Auffassung des Generalanwaltes jetzt bestätigt.

Grundsätzlich ist es die Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob eine Klausel

“in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt.”

Kriterien für AGB-Kontrolle

Der EuGH sei aber dafür zuständig, die Kriterien dafür aufzustellen, anhand derer diese Prüfung vorzunehmen ist.

Zunächst stellt der EuGH fest, dass das EU-Recht Rechtswahlklauseln ganz grundsätzlich zulässt.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom?I-Verordnung haben die Parteien nämlich die Möglichkeit, das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht zu vereinbaren, sofern der Schutz gewährleistet ist, der dem Verbraucher nach den Bestimmungen des Rechts am Gerichtsstand seines Wohnsitzes, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, zukommt.

Eine Klausel, die davon abweicht, kann missbräuchlich sein.

“Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt.

Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden.

Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet.

Dies trifft auf Art. 6 Abs. 2 der Rom?I-Verordnung zu, der vorsieht, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.”

Richtige Rechtswahlklausel

amazon vertrat im Verfahren die Auffassung, dass man nie eine Rechtswahlklausel nutzen könne, weil der Unternehmer dann immer die zwingenden Vorschriften des jeweiligen Verbraucher-Staaten-Recht aufzählen müsse.

Das ist nicht der Fall, hat der EuGH jetzt klar gestellt.

Es reiche vielmehr aus, dass der Unternehmer im Rahmen einer Rechtswahlklausel den Verbraucher darauf hinweise, dass neben dem in der Rechtswahlklausel vereinbarten Rechts auch immer gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung die zwingenden Bestimmungen des Rechts Anwendung findet, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (also das recht des Verbraucherstaates).

Anwendbares Datenschutzrecht

Der EuGH hatte sich in dem Verfahren auch mit der Frage zu beschäftigen, welches Datenschutzrecht beim grenzüberschreitenden Handel gilt.

Dazu stellt der EuGH zunächst klar:

“Daraus folgt, dass eine Datenverarbeitung, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, dem Recht des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Niederlassung befindet.

Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist.”

Eine Niederlassung könne zwar auch dann gegeben sein, wenn das Unternehmen keine Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat habe. Allerdings reiche der bloße Zugriff auf die Unternehmenswebsite von einem anderen Mitgliedstaat noch nicht aus, um von einer Niederlassung zu sprechen.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten.”

Das bedeutet, dass für einen österreichischen Verbraucher, der bei amazon einkauft, deutsches Datenschutzrecht gelten kann, wenn die für die Datenverarbeitung wesentliche Niederlassung in Deutschland ist.

Sonderfall Schweiz

Das Urteil des EuGH beschränkt sich natürlich auf die Länder der EU. Wenn Sie Ihre Produkte auch in die Schweiz verkaufen, gilt wiederrum etwas ganz anderes.

Mit einem Konsumenten aus der Schweiz können Sie niemals eine Rechtswahl treffen. Dann gilt immer Schweizer Recht. Das ergibt sich aus Art. 120 des Schweizer IPR-Gesetzes. Dort heißt es auch ausdrücklich: “Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.”

Fazit

Die Entscheidung des EuGH ist keine Überraschung. Online-Händler sollten in Ihren AGB nicht die Klausel “Es gilt deutsches Recht” verwenden. Wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihrer internationalen Shops benötigen, steht Ihnen unser internationales Experten-Team beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach.

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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