Nächste Runde im Streit um die Frage, ob beim Matratzenkauf im Internet das Widerrufsrecht gilt. Der BGH hat – wie angekündigt – diese Frage dem EuGH vorgelegt. Dabei die Frage aber so formuliert, dass der EuGH eigentlich gar nicht anders kann, als die Frage mit “nein” zu beantworten.
Zur Frage, ob beim Matratzenkauf im Internet das Widerrufsrecht besteht, hat der BGH (Beschl. v. 15.11.2017, VIII ZR 194/16) folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Bundesgerichtshof legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor
Sachverhalt:
Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine “Dormiente Natural Basic” Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.
Bisheriger Prozessverlauf:
Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 €) gerichtete Klage hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.
Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie.
Ob diese Vorschrift – wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten.
So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e – neben Kosmetika – die Auflegematratze genannt.
Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als “Versiegelung” zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.
Jetzt muss der EuGH entscheiden
Bereits nach der mündlichen Verhandlung war abzusehen, dass der BGH hier den EuGH einschalten wird.
Der BGH hat die Frage jedoch sehr geschickt formuliert. Würde der EuGH nämlich entscheiden, dass Waren, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können, unter die Ausnahmevorschrift fallen würden, dann wären Bekleidungsartikel ebenso vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Und dann wäre die Ausnahme keine Ausnahme mehr.
Wir sind gespannt, wie das Verfahren weiter geht und werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten. (mr)
Hallo Martin,
dein Beitrag hat meine Neugierde erweckt, viele Anbieter haben ja immer Angebote wo Kunden einen Monat lang eine Matratze Probe-schlafen können. Machen diese Unternehmen das weil die Kunden sonst zu faul sind und die Matratze selten (oder nie?) zurück schicken? Oder ist nach einem Monat der Widerrufrecht erhoben?
Ich verstehe natürlich auch das nicht alle Matratzen wieder benutzbar sind nach einem Monat Nutzung.
Freue mich auf weitere Informative Beiträge von dir,
LG aus Berlin,
Alex
Ich denke, diese Händler bieten den Monat Probeschlafen an, weil sie den Begriff “Kundenservice” wiklich leben und nicht nur als hohle Phrase ansehen. Im stationären Handel ist es mittlerweile üblich, dass man Matratzen eine Weile testen kann. Das erwartet der Kunde heutzutage einfach.
Guten Tag!
Bei der Firma … kauften wir zwei Matratzen, im Angebotspreis von je 199,–€ statt 250,–€, mit den Maßen 200cm x 90cm. Leider hatte ich einen Meßfehler begangen. Die Matratzen hätten 100cm x 100cm sein müssen. Also die Matratzen wieder in die OVP gepackt und mich fmdl. beim Händler angefragt wegen Rückgabe und Umtausch. Dieses wurde bejaht! Aber am Umtauschtag erklärte uns der Abteilungsleiter: Umtausch nur gegen 25% des Kaufpreises!
Die zurückgegeben Matratzen waren von uns unbenutzt!
Meine Frage wäre ob dieses Verhalten rechtens ist.
Mit freundlichen Grüßen KPS
Bei einem Onlinekauf wäre dies nicht rechtens, bei einem Kauf im stationären Laden aber schon, da es hier keinerlei gesetzliches “Umtauschrecht” gibt, sondern dies eine freiwillige Kulanzleistung ist, für die der Händler die Regeln frei festlegen kann.