Häufig wird, gerade bei eBay, die Echtheit der Ware besonders angepriesen. Dies wohl deswegen, weil dort auch viele Plagiate verkauft werden. Auch der Slogan “versicherter Versand” wird häufig verwendet, um dem Verbraucher einen Vorteil zu suggerieren. Beide Werbeaussagen sind jedoch unzulässig, da sie eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, entschied aktuell das LG Frankfurt a.M.

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Zwei Münzhändler stritten sich um AGB-Klauseln, die der Beklagte auf eBay verwendete, vor dem LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 8.11.2012, 2-03 O 205/12).

Der Beklagte bewarb seine Ware mit der Aussage

“Ich garantiere für die Echtheit der Ware!”

In seinen AGB hieß es dazu näher:

“Echtheitsgarantie”

“Das Meckl. Auktionshaus (in Person xx) garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.”

Irreführende Echtheitsgarantie

In diesen Klauseln sah das Gericht eine Irreführung der Verbraucher.

“Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein “Mehr” an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil.

Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.”

Versicherter Versand

Ebenfalls irreführend war das Angebot von “unversicherter Versand” und “versicherter Versand”, wobei der “versicherte Versand” für den Verbraucher mit höheren Kosten verbunden war.

“Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gem. §§ 474, 447 BGB zu tragen hat.

Es liegt in keinem Fall ein “Mehr” an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann.

Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziff. 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschlands angeboten wird, nicht zu ändern.”

Diese Verstöße überschreiten auch die Bagatellschwelle des § 3 UWG, so das Gericht abschließend.

Fazit

Händler sollten ihre AGB und auch Werbeaussagen im Shop unbedingt juristisch prüfen lassen. Der Beklagte hier hat sicher nicht in “böser Absicht” gehandelt. Allerdings ist die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig. Auf einen Vorsatz kommt es hier nicht an.

Das OLG Hamm (B. v. 20.12.2010, I-4 W 121/10) hat in einem anderen Fall die Werbung mit dem Begriff “Originalware” als nicht irreführend angesehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit kommt es also immer auf den Einzelfall an. (mr)

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