Dr. Carsten Föhlisch | 2.02.2005 |
Neue Urteile Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.12.2004 (5 U 17/04) seine Rechtsprechung zu Preisangaben im Fernabsatz erneut bekräftigt. Zwar entschied das Gericht, dass bei Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung des Händlers, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages informiert werden muss. Das Gericht hält aber an der Auffassung fest, dass bereits beim Werben mit Preisen auf die MWSt und Versandkosten hinzuweisen ist.
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Dr. Carsten Föhlisch | 17.12.2004 |
Abmahnungen Am 2.12.2004 hatten wir über das Urteil des OLG Hamburg zur Angabe des MWSt-Hinweises und des ´sprechenden´ Links auf die Versandkosten berichtet. Nun ist bekannt geworden, dass es am 7.12.2004 erste Massenabmahnung zum Thema gab. Unter etwas merk- würdigen Umständen hat eine Anwältin aus Hannover nach unserer Information ca. 150 Online-Shops aus der Gesundheits-, Body- und Fitness-Branche abgemahnt, und zwar jedes Mal mit einer Rechnung über 749 EUR zzgl. MWSt. Begründung: die Abgemahnten weisen nicht in unmittelbarer Nähe des Preises darauf hin, dass die MWSt enthalten ist und ob Versandkosten anfallen.
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Dr. Carsten Föhlisch | 3.12.2004 |
Neue Urteile Nach einem Urteil des OLG Hamburg (Urteil v. 12.8.2004, 5 U 187/ 03) müssen sich die nach § 1 Abs.2 PAngV erforderlichen Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei Warenangeboten von Online-Shops entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden, oder es muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Artikeln ein eindeutig bezeichneter Link zu diesen Angaben vorhanden sein (“sprechender Link”). Der Hinweis auf USt und Versandkosten allein in einer Fußzeile, in AGB oder im weiteren Bestellverlauf genügt nicht, auch nicht wenn die AGB auf jeder Seite verlinkt sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Dr. Carsten Föhlisch | 2.04.2004 |
Neue Urteile Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2003 (5 U 69/03) entschieden, dass ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet “es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren Sie unsere Hotline für eine kompetente Fachberatung”, gegen die PreisangabenVO verstößt. Der Händler hatte in seinem Online-Shop mehrere Produkte ohne Angabe des Preises angeboten. Das klagende Konkurrenzunternehmen hatte den Händler daraufhin wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht gab dem klagenden Unternehmen Recht.
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Dr. Carsten Föhlisch | 20.11.2003 |
Neue Urteile Das OLG Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2003 (5 U 164/02) entschieden, dass ein Händler, der auf eigene Warenvorratshaltung verzichtet, dafür Sorge zu tragen hat, dass er bei einem vorbehaltslosen Angebot die fragliche Ware in einem angemessen kurzen Zeitraum liefern kann. Erkennt der Händler, dass dies nicht möglich ist, bietet er aber gleichwohl die Ware weiterhin ohne einschränkende Hinweise an, ist dies eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG.
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig präzise Aussagen zur Verfügbarkeit der angebotenen Produkte sind. Sofern Sie nicht die unverzügliche Lieferung garantieren können, müssen Sie deutlich darauf hinweisen. Insbesondere ´Ampeln´ zum Lieferstatus sind gefährlich, wenn die Lieferaussagen nicht zutreffen. In solchen Fällen können Sie nicht nur seitens des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges bzw. Nichtlieferbarkeit verklagt, sondern auch von Konkurrenten und Wettbewerbszentralen wegen unlauteren Praktiken abgemahnt werden.
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Dr. Carsten Föhlisch | 1.04.2003 |
Neue Urteile Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 20. November 2002 entschieden, dass die nach §§ 3, 6 TDG erforderlichen Angaben (Impressum/Anbieterkennzeichnung) nicht ´leicht erreichbar´ im Sinne des Gesetzes sind, wenn sich der User auf die Suche nach diesen Daten machen muss.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig die leichte Auffindbarkeit der Pflichtinformationen ist. In diesem Fall ist der Antragsgegner nicht nur berechtigt kostenpflichtig abgemahnt worden, sondern musste auch noch die Gerichtskosten tragen.
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