OLG Thüringen: Aufwendungsersatz bei unklarer Abmahnung
Das OLG Thüringen urteilte, dass ein offener Vorbehalt von Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer Abmahnung den Gegenanspruch des Abgemahnten nicht ausschließt. § 13 Abs. 5 S. 2 UWG führe dabei nicht zu einer Deckelung des Anspruchs „auf Null“.