Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat mit rechtskräftigem Urteil vom 14.3.2003 (17 C 477/02) klargestellt, dass die E-Mail eines Shops an den Kunden, in der zum Ausdruck kommt, dass eine Vertragsbestätigung nachfolgen wird, keine Annahme der Kundenbestellung darstellt. Dieses für Händler begrüßenswerte Urteil schafft Klarheit in der Frage, wie Bestellbestätigungen formuliert werden können, ohne dass eine Lieferpflicht – etwa bei falschen Preisen – besteht. Damit wird die bislang empfohlene Musterformulierung von Trusted Shops gerichtlich bestätigt.

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