Das AG Dieburg hat mit Urteil vom 17.2.2005 (22 C 425/04) klargestellt, dass für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, der gesamte Erklärungsgehalt einer Email zu berücksichtigen ist. Allein die Betreffzeile „Eingangsbestätigung“ für sich kann einen ungewollten Vertragschluss nicht verhindern, wenn in dieser Email der Kunde bereits zur Zahlung aufgefordert wird.

Der beklagte Online Shop hatte in seinen AGB eine Klausel verwendet, wonach der Vertrag erst durch Annahmeerklärung per Email oder mit Lieferung der Ware erfolgen sollte. In einer Email mit dem Betreff „Eingangsbestätigung der Bestellung“ wurde jedoch folgende Formulierung gewählt: „Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf folgendes Konto…..“. Weiterhin wurden in der Email die bestellten Artikel in ihrer Anzahl inklusive des Rechnungsbetrages genannt.
Nach Ansicht des Gerichts ist bereits durch diese „Eingangsbestätigung“ ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem stünden die Bestimmungen in den AGB des Händlers nicht entgegen.

Das AG Dieburg nahm dabei auch Bezug auf ein Urteil des LG Köln vom 16.4.2003 (9 S 289/02). Demnach ist eine Email, mit der eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung erfolgt, nach ihrem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierung auszulegen. Diese Auslegung, die nach dem sogenannten Empfängerhorizont zu erfolgen hat, ergebe in diesem Fall, dass der Händler mit der Eingangsbestätigungsemail nicht nur den Eingang der Bestellung bestätigen wollte, sondern darüber hinaus auch eine Annahme der Bestellung erklärt hat. Die Überschrift sei insoweit nicht allein entscheidend. Der Kunde habe durch den Inhalt der Email bereits weitergehende Informationen erhalten, nämlich in Form einer Rechnung, einer Lieferzusage und einer Zahlungsaufforderung. Dies lasse nur den Schluss zu, dass damit bereits eine Annahme der Bestellung durchgeführt sei, was auch gemäß den AGB des Händlers zum Vertragsschluss führen würde.

Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass allein eine entsprechende AGB Klausel vor einem ungewollten Vertragsschluss nicht schützt. Entscheidend sind immer die genauen Formulierungen in Emails, die als spezielle Regelungen im Zweifel auch den AGB vorgehen. Insbesondere eine Zahlungsaufforderung kann zur unbeabsichtigten Annahme der Bestellung führen. Für den Durchschnittskunden ist nicht verständlich, dass noch kein Vertrag zustande gekommen sein soll, der den Händler zur Lieferung verpflichtet, er aber bereits den Kaufpreis entrichten soll. Daher ist eine solche Email bereits als Annahme der Bestellung auszulegen.

Auch wenn der BGH mit Urteil vom 26.1.2005 (VII ZR 79/04) klargestellt hat, dass Vertragsschlüsse bei falschen Preisangaben anfechtbar sind, sollte der Zeitpunkt des Vertragsschlusses genau überlegt und bewusst gewählt werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Kunde zur Zahlung erst aufgefordert wird, wenn die Bestellung auch tatsächlich angenommen werden soll. Die Bestellannahme sollte erst erfolgen, nachdem die Verfügbarkeit der Ware und die Richtigkeit der Preise überprüft wurden. (CF)

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