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Abmahnungen wegen fehlender Hinweise gemäß Batterieverordnung |
Abmahnungen | 5421 mal gelesen
In letzter Zeit wird zunehmend von Abmahnungen wegen fehlender Hinweise auf die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkus berichtet. Nach § 12 Satz 2 Batterieverordnung (BattV) hat, wer Batterien an private Verbraucher im Versandhandel abgibt, die Informationen gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1-3 BattV über Rückgabemöglichkeiten und -verpflichtung für gebrauchte Batterien sowie die Zusammensetzung der Batterien in der Warensendung und in den Katalogen anzugeben. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Hinweispflichten stellt nach § 16 Nr. 10 BattV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Zudem drohen Abmahnungen durch Konkurrenten.
Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob diese Vorschrift überhaupt für Internet-Shops gilt. Die Verordnung richtet sich vom Wortlaut her an Versandhändler, die einen "Katalog" verwenden. Mit dem Begriff "Katalog" meint die Vorschrift nach Auffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 U 17/04, nicht rechtskräftig) den klassischen Versandhandelskatalog, nicht Radio- oder Fernsehwerbung. Ob das Warenangebot in einem Onlineshop ein Katalog i.S.d. des § 12 BattV darstellt, wird vom OLG Hamburg nicht thematisiert, hierfür spricht jedoch vieles. Das Gericht benennt als wesentliches Merkmal eines solchen Katalogs, dass er dem Verbaucher für eine gewisse Zeit als Informationsquelle zur Verfügung stehen muss. Da ein Onlineshop durchaus für längere Zeit als Informationsquelle für den Verbaucher zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit, dass er unter die Auslegung des Katalog-Begriffs des § 12 BattV fällt. Es gibt dazu jedoch noch keine richterliche Entscheidung.
Ein Verstoß gegen § 12 BattV könnte eine wettbewerbswidrige Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellen, die dann abgemahnt werden kann. Das OLG Hamburg verneint dies allerdings im o.a. Urteil mit der Begründung, dass eine Vorschrift, die abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt, nicht dazu geeignet ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und befindet sich derzeit in Revision beim BGH. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit, sowie insbesondere zur Frage, ob ein Onlineshop ein Katalog i.S.d. § 12 BattV ist, sollten Online-Händler daher den Hinweispflichten nach § 12 Satz 2 BattV unbedingt nachkommen. (cf)



























Am 3. August 2007 um 12:08 Uhr
Endlich einmal ein vernünftiges Urtiel vom OLG Hamburg. Schon bei der Preisangabenverordnung ist ja umstritten, ob die PAngV eine Wettbewerbsbedeutung hat. Wenn das schon bei den Preisen umstritten ist (und die können ja durchaus zu einem anderen Verbraucherverhalten d.h. Vorteil für einen bestimmten Shop führen), so muss m.E. gerade bei der Batterierücknahme eine Wettbewerbsbedeutung abgelehnt werden. Keiner wird ernsthaft der Auffassung sein, dass sich Verbraucher anhand der Batterierücknahme für einen bestimmten Anbieter entscheiden.
Am 5. August 2007 um 07:33 Uhr
Die Woche (3)
Und wieder eine Woche rum - daran merkt man übrigens das Alter: Junge Menschen haben den Eindruck, eine Woche ist eine Ewigkeit. Wer es anders wahrnimmt, hat diese Grenze überschritten. Ärgerlich, das ich dies bei mir feststellen muss. Eine ruhige W…
Am 30. Juli 2009 um 10:31 Uhr
[...] Gerät mit anbietet, muss die Hinweispflichten aus der Batterieverordnung erfüllen, da hier nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder (bis zu 50.000 €) drohen. Die Hinweispflichten richten sich nach § 12 [...]