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Ulrich Hafenbradl

Spiegel berichtet über Widerrufsmuster: “Vage Hoffnung für Shops”

Ulrich Hafenbradl+ | 19.01.2008 | Gesetze

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Der Spiegel hat einen Artikel mit dem Titel “Vage Hoffnung für Online-Händler” zur problematischen Überarbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlich, in dem auch der shopbetreiber-blog.de und Trusted Shops zitiert wird.

Der Ministeriumsentwurf für eine Muster-Widerrufsbelehrung verlangte, dass Web-Händler endlos Paragrafen zitieren. Wer im Internetauktionshaus Ware versteigert, hätte der Produktbeschreibung gut vier Seiten Text zur Erklärung (mehr…) anhängen müssen. Angreifbar wäre er trotzdem. Nach wie vor könnte man Händler wegen (!) der Verwendung des Musters abmahnen – einer Analyse von Trusted Shops zufolge eine beliebte Abmahnpraxis.

Doch jetzt kommt Bewegung in die Diskussion. Laut Shopbetreiber-Blog.de sei nun bekannt geworden, dass das Bundesjustizminsterium die Neufassung des Musters im (unsicheren) Verordnungswege bereits im ersten Quartal 2008, jedoch lediglich als “Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang” plant. Dies gehe aus einem Schreiben des BMJ hervor. Wer im Internet Ware verkauft, sei es bei eBay oder im Onlineshop, sollte sich die Pläne genau anschauen, um sich (weiterhin) gegen Abmahner zu schützen. Und hoffen, dass dieses Bürokratieungetüm bald gezähmt ist.

Hier finden Sie den vollständigen Beitrag bei Spiegel Online.

Mehr zum Hintergrund:

3 Reaktionen zu “Spiegel berichtet über Widerrufsmuster: “Vage Hoffnung für Shops””

  1. Robby

    Es ist eine Farse mit welchen Regelungen die Onlinehändler belegt werden. Es wird gerade so getan als ob der Normalbürger absolut unmündig und beim Einkauf im Internet an die Hand genommen werden muss.
    Man kann sich nur Fragen wieviel Zwischenschritte es bedarf um einen einfachen Vorgang wie den Onlinekauf rechtssicher abzuhandeln.

  2. Supilala

    Widerrufsbelehrung hin oder her, für mich ist dies ein typischer bürokratischer Quatsch. Warum muß jeder einzelne Shopbetreiber allgemeine Bedingungen separat aufführen? Endweder weist ein Shopbetreiber daraufhin, daß seine Vertragbedingungen nach dem BGB oder z.B. nach den Vertragsbedingungen einer anderen Vereinigung wie E-trusted Shop ausgerichtet sind oder nicht. Dann müßte eine Verlinkung auf diese ausreichen. Ausnahmen von der Regel sind selbstverständlich geltend zu machen. Alles andere sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vor der inflatiösen Gelddruckmaschine, der keine Leistung gegenübersteht.

  3. Shopbetreiber

    Gibt es mitlerweile eine Update zu dem Artikel?

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