VerpackungsverordnungZum 01.01.2009 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft, die wesentliche Änderungen für Shopbetreiber mit sich bringt. Zu diesem Thema erhielten wir zahlreiche Anfragen. Deswegen haben wir uns entschieden, noch einmal die häufigsten Fragen und Antworten zusammenzustellen.

Lesen Sie hier die häufigsten Fragen und Antworten zur Verpackungsverordnung

1. Wer muss sich registrieren lassen?

In der neuen Verpackungsverordnung ist vorgesehen, dass sich jeder sog. “Erstinverkehrbringer” registrieren lassen muss. Das bedeutet, dass jeder Händler, der an einen Verbraucher liefert und bei diesem dann die Verpackung anfällt, sich einem der in der Verordnung genannten dualen Systeme anschließen muss.

2. Kann ich “vorlizenzierte” Verpackungen verwenden?

Aufgrund des Beschlusses der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung vom 05.12.2008 gilt Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt, als “Verkaufsverpackung” und nicht “Serviceverpackung”. Bei Serviceverpackungen könnte die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen werden, bei Verkaufsverpackungen hingegen nicht.

Daher muss sich jeder Händler selbst einem Entsorgungssystem anschließen. In § 6 Abs. 1 VerpackV heißt es dazu:

“Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. …”

3. Welche Informationen müssen auf der Website erteilt werden?

Bisher musste jeder Online-Händler, der nicht an einem Entsorgungssystem angeschlossen war, auf seiner Homepage darüber informieren, dass Verpackungsmaterialien auch an ihn kostenlos zurückgegeben werden. Diese Informationspflicht war von enormer Bedeutung, da ein Fehlen entsprechender Hinweise häufig abgemahnt wurden.

Nach der neuen Verordnung muss jedoch jeder Händler, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, einem Entsorgungssystem angeschlossen sein und darf nur noch lizenzierte Verpackungen verwenden. Daher fällt natürlich auch die Hinweispflicht auf die eigene Rücknahme weg. Ein sachlich formulierter Hinweis, welchem der vorhandenen Systeme man sich angeschlossen hat, ist aber weiterhin zulässig.

Allerdings darf dieser nicht werblich heraus gestellt werden, da man sonst mit Selbstverständlichkeiten wirbt, was unlauter und somit abmahnfähig ist.

4. Für welche Verpackungen gilt die neue Verordnung?

Die Neuregelungen gelten für

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Dabei muss beachtet werden, dass auch sämtliche Folien, Füllmaterialien und Polster als Verkaufsverpackungen gelten.

Der Online-Shopbetreiber muss also sicherstellen, dass all diese Verpackungen lizenziert sind. Besondere Bedeutung hat dies, wenn Waren in Verpackungen (z.B. aus Fernost) importiert werden.  Hier bietet sich an, dass sich der Importeur an einem oder mehreren der dualen Systeme beteiligt und die Verpackungen lizenzieren lässt.

5. Müssen Verpackungen mit einem Symbol gekennzeichnet werden?

Nein, nach der neuen Rechtslage müssen Hersteller und Vertreiber auf der Verpackung keine gesonderte Kennzeichnung mehr anbringen, dass sie bei einem “Dualen System” angeschlossen sind. Daher lässt sich für den Online-Händler schwer feststellen, ob die von ihm genutzte Verkaufsverpackungen lizenziert ist oder nicht. Allerdings kann ein abmahnwilliger Konkurrent dies ebenso schwer herausfinden.

6. Sind nun mehr Abmahnungen zu erwarten?

Durch die Neuregelungen werden Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Verpackungsverordnung deutlich schwieriger, weil man zunächst eine Testbestellung druchführen müsste, um festzustellen, ob Verpackungen lizenziert sind. Aber auch eine solche Bestellung bringt keine Gewissheit, denn mangels Verpflichtung ist nicht auf jeder lizenzierten Verpackung ein Symbol bzw. auf nicht lizenzierten Verpackungen können gefälschte Symbole sein.

Daher erwarten wir weniger Abmahnungen als bislang und halten die ganze Hysterie um die neue Verordnung für völlig verfehlt und übertrieben. Die bisherige Verordnung hat es sehr viel leichter gemacht, allein fehlende Hinweise auf Websites abzumahnen, die nun nicht mehr erforderlich sind.

7. Wer hilft bei weiteren Fragen?

Bei folgenden Stellen können weitere, sehr detaillierte Informationen bezogen werden:

Auch hier bei uns im Blog finden Sie noch weitere Beiträge zum Thema:

Weitere Infos:

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