ernergieeffizienzklasseImmer wieder werden fehlerhaften Angaben zur Energie-Effizienzklasse Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Nachdem das LG Dresden eine Effizienzklasse „A Plus“ für Waschmaschinen für unzulässig erklärte, hat dies auch das LG München I bestätigt. Eine solche „Quasi-amtliche Phantasiebezeichnung“ sei stets unlauter, und zwar unabhängig von einer entsprechenden Erklärung durch den Verkäufer. Das Gericht hat sich ferner dazu geäußert, wann eine weit gefasste Unterlassungserklärung zu beanstanden ist.

Lesen Sie mehr darüber, welche Energie-Effizienzklassen es gibt und wann eine Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist.

Im entschiedenen Fall (Urteil v. 16.01.2008, Az.: 1HK  O 8475/07) sind die Parteien Wettbewerber im Versandhandel mit Elektrogeräten. Zwei Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehörten, bewarben in den von ihnen unterhaltenen Online-Shops jeweils Waschmaschinen des Typs AEG Electrolux LAVAMAT 86820, indem sie im Angebotstext und Title-Tag ihrer Webseiten „A Plus*“ als Energieeffizienzklasse angaben, ohne den Sternchenzusatz aufzulösen. Daraufhin wurden die beiden Anbieter abgemahnt. Diese gaben weder die vorformulierte noch eine andere Unterlassungserklärung ab, sondern erhoben eine negative Feststellungsklage. Mit dieser sollte erreicht werden, dass das Gericht feststellt, dass dem Abmahner kein Anspruch zusteht.

Daraufhin hat der Beklagte seinerseits eine Widerklage erhoben. Mit dieser sollte das Gericht untersagen, dass eine entsprechende Werbung fortgeführt werden darf.

Das LG München I hat entschieden, dass die Energieeffizienzangabe der Klägerinnen einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründet und dass der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Gesetzlich nicht vorgesehene Bezeichnungen sind unzulässig

Für Waschmaschinen habe der europäische Gesetzgeber in Anhang III der Richtlinie 95/12/EG Energieeffizienzklassen von A (besser) bis G (schlechter) vorgesehen. Weitere, unterhalb der Klasse A existieren demnach nicht, so dass die Angabe der Klägerinnen nicht korrekt war.

„Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die von den Klägerinnen angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“

Keine Gesetzesmäßigkeit durch selbst gefasste Erklärungen

Weiterhin hat sich das Gericht mit der fehlenden Erläuterung des Sternchenzusatzes und dessen Rolle befasst. Zum einen sei eine Erläuterung, die schon nicht auf der Ausgangsseite, sondern auf einer erst über anzuklickende Links erreichbaren weiteren Unterseite, nicht geeignet, den hervorgerufenen irreführenden Eindruck zu beseitigen.

„Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

Unzutreffende Energie-Effizienzangaben sind irreführend und damit unlauter

Des Weiteren sei der behauptete Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch haben, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Regelmäßig liege ihr Stromverbrauch unter diesem Grenzwert liegt, so das LG München I.

„Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden wird, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, ist daher unzutreffend. […]

Die eigenständige Einführung einer solchen Klassifizierung ist auch nicht durch das Interesse an einer weiteren Förderung besonders energieeffizienter Geräte zu rechtfertigen, wenn die Klassifizierung … sich einen pseudoamtlichen Anstrich verleiht. Gerade kleinere Wettbewerber würden gezwungen, entweder selbst diese fragwürdigen Bezeichnungen zu verwenden oder zu riskieren, dass der Verkehr die von ihnen unter der korrekten Angabe der Klasse A angebotenen, technisch gleich- oder sogar höherwertigen Geräte als minderwertig ansieht.“

Der Wettbewerbsverstoß sei auch erheblich i.S.v. § 3 UWG, so das LG München I, so dass einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu bejahen sei.

Weit gefasste Unterlassungserklärung ist unschädlich

Die Klägerinnen haben weiterhin die Auffassung vertreten, die vom Beklagten vorformulierte Unterlassungserklärung

„… es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waschmaschinen mit einer Energieeffizienzklasse entgegen den Vorschriften von §§ 3, 5 EnVKV i.V.m. Richtlinie 95/12/EG anzubieten…“

sei zu unbestimmt und daher unzulässig. Diesem hat das LG München allerdings nicht zugestimmt. Der Beklagte habe sich keine Ansprüche versucht, durchzusetzen, die über die tatsächliche Reichweite seines Unterlassungsanspruchs hinausreichen, so das Gericht.

„Der Umfang des Unterlassungstitels ist nicht auf identische Verletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf künftige kerngleiche Verstöße. Umfasst sind daher auch etwaige andere an die gesetzlich vorgegebenen Klassen angelehnte Kennzeichnungen wie Energieeffizienzklasse „A+“, „A++“, „A Super“, „A*“, „AA“, „AAA“, „Aa“, „B+“, „Ba“, „B Plus“, „A-B“ oder ähnlich.“

Aus der Formulierung der Unterlassungserklärung als solcher geht nicht hervor, dass der Beklagte ein Unterlassen gefordert hatte oder gar nach Antragstellung in der Hauptverhandlung noch weiter fordern würde, das über die beanstandete Verwendung derartiger nichtamtlicher Energieeffizienzklassen hinausgehen würde.

„Eine zu abstrakt vorformulierte Unterlassungserklärung bietet dagegen nur dann Anlass, das Nichtbestehen eines Anspruchs festzustellen, wenn konkrete Anwendungsfälle vorstellbar sind, die unter die abstrakte Formulierung subsumierbar sind, aber nicht mehr im Schutzbereich des aufgrund des konkreten Verstoßes geschuldeten Unterlassungsanspruchs liegen, und erkennbar ist, dass sich der Verletzte – jedenfalls potentiell – auch solcher Ansprüche berühmen wollte.“

Unser Tipp für Shopbetreiber:

Halten Sie sich unbedingt an die gesetzlichen Vorgaben zur Energie-Effizienzkennzeichnung. Falsche oder fehlende Angaben sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Auch sollten hier keine selbsterfundenen Bezeichnungen Verwendung finden. (mr)

Neuerung: Bald auch A+ für Waschmaschinen

Am 20.12.2010 führt die EU neue Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von verschiedenen Produktgruppen ein. Außerdem werden für alle Produktgruppen die Klassen A+ und A++ eingeführt sowie eine neue Klasse A+++.

Weitere Beiträge zur Angabe der Energie-Effizienzklasse hier im Shopbetreiber-Blog:

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