Rechnungen zum Download sind zum einen für den Kunden komfortabel und zum anderen schützen Sie die Umwelt. Außerdem trifft man damit den Zeitgeist der Online-Gemeinschaft, die möglichst viele ihrer Geschäfte online tätigen und abwickeln will. Aber auch hierbei können sich rechtliche Fallstricke ergeben.
Lesen Sie hier wie der BGH die Zulässigkeit bewertet.
Im Ausgangsfall klagte ein Verbraucherverband gegen einen Mobilfunkanbieter gegen die Verwendung folgender Klausel:
„mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden.
(Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u. ä. werden nicht erfüllt.)”
In Bezug auf den Teil innerhalb der Klammer gab das LG Potsdam dem Kläger Recht. In Bezug auf den Teil vor der Klammer jedoch nicht.
Berufung wird zurückgewiesen
Gegen diese Entscheidung des LG legte der Kläger Berufung ein. Er wollte weiterhin die Unterlassung des ersten Teils der Klausel erreichen. Die Berufung vor dem OLG Brandenburg (Urteil v. 05.11.2008, Az: 7 U 29/08) hatte jedoch keinen Erfolg.
Revision zum BGH
Das OLG ließ die Berufung vor den BGH zu. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger auch Gebrauch. Jetzt liegt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009, Az: III ZR 299/08, vor.
Klausel kann verwendet werden
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen, da er in der Klausel keinen Verstoß gegen das Gesetz erkennen konnte. Auch sei damit keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers verbunden.
BGH folgt dem OLG
Die Richter schließen sich in ihrer Begründung der Entscheidung des OLG Brandenburg an.
“Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.”
Textformerfordernis
Der BGH erkennt in den Vorschriften über den Verzug (§ 286 BGB) keine Normierung der Textform. Zwar muss eine Rechnung den Betrag und Leistung zum Zwecke der Überprüfung benennen, weswegen eine mündlich oder telefonisch übersandte Rechnung nicht reicht.
Dann deutet der BGH sein Verständnis der Textform an:
“Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann.”
Allerdings gibt es auch Stimmen in der Rechtssprechung, die dadurch das Textformerfordernis noch nicht erfüllt sehen, so z.B. das OLG Hamburg (Urteil v. 24.8.2006; Az: 3 U 103/06) und das KG Berlin (Beschluss v. 18.7.2006, Az: 5 W 156/06).
Keine Entscheidung notwendig
Allerdings äußert sich der BGH nicht dazu, was er unter dem Textformerfordernis versteht, da die Beklagte ihre Rechnungen
“ausdrücklich als rechtlich unverbindlich bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich für diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige Rechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben.”
Keine Vorschriften im TKG
Auch im TKG lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte finden, die darauf schließen lassen, dass Rechnungen in Textform zu übermitteln seien.
Und im Umsatzsteuergesetz?
Zwar sagt der BGH, dass sich aus § 14 Abs. 1 S. 2 UStG die Verpflichtung ergibt, dass Rechnungen auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, allerdings hat die Klägerin in Bezug auf diese Vorschrift keine Klagebefugnis und somit keinen Unterlassungsanspruch, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt.
Praktische Bedürfnisse der Kunden
Auch ist in der Verwendung dieser Klausel kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen. Der Kunde hatte vorliegend die Wahl zwischen dem Online-Tarif mit der Rechnung zum Download oder einem klassischem “Papier-Tarif”.
“Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also insbesondere für deinen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit dem Online-Tarif entspricht die Beklagte sogar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerkliche Fähigkeiten verfügen, und deren Verbraucherverhalten diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.”
Fazit
Zwar verneinte der BGH einen Verstoß und damit auch den Unterlassungsanspruch, dies ist aber mit Vorsicht zu genießen. Die Erfahrung zeigt, dass derartige Klauseln häufig in AGB verwendet werden, die sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern verwendet werden. Daher erscheint die Übermittlung einer Rechnung in elektronischer Form per E-Mail vorzugswürdiger.
Entscheidet sich ein Shopbetreiber trotzdem für die Download-Alternative, soll er eine Benachrichtigung des Kunden, sowie eine Anwendbarkeit nur bei Privatkundenverträgen sicherstellen.
Viel interessanter ist doch die Tatsache, dass das OLG den 2. beanstandeten Satz für nichtig erklärt hat. Das bedeutet aber, dass der Leistungserbringer sich zwar auch die elektronische Übermittlung zurückziehen kann, aber der §14 Abs. 3 des UStG trotzdem berücksichtigt werden muss. Und wie viele Unternehmen halten sich daran? Man denke hier insbesondere auch an solche Dinge , wie die Verpflichtung nach §14b Abs.1 Satz 5 und deren Sanktionierung nach § 26a Abs.1 Ziff. 3.
Das BGH Urteil, auf welches hier Bezug genommen wird, bezieht sich einzig und allein auf einen Mobilfunkprovider, der ausschließlich online betrieben wird. Und auch nur für diesen Fall hält die Klausel bezüglich der online Rechnungen einer AGB Kontrolle stand. Sofern der Provider nicht nur online tätig ist, liegt die Rechtslage völlig anders. So etwa: BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – III ZR 32/14.