fskuskBereits am 1. Juli 2008 wurden die Vorschriften zu Alterskennzeichnungen (FSK/USK) von so genannten „Bildträgern mit Filmen oder Spielen“ geändert. Wer Altbestände von Filmen und Spielen lagert, die mit „kleinen“ Alterskennzeichen versehen sind, muss nun nachkennzeichnen.

Lesen Sie in einem Gastbeitrag von Rechtsanwalt Marko Dörre, was Sie beachten müssen.

Nun stellt die Neufassung des § 12 Jugendschutzgesetz erweiterte Anforderungen an Größe und Sichtbarkeit von Kennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Jugendschutzgesetz ist das Kennzeichen links unten auf der Frontseite der Hülle – mit einer Mindestgröße von 1.200 Quadratmillimetern – und auf dem Bildträger – mit einer Mindestgröße von 250 Quadratmillimetern – deutlich sichtbar anzubringen.

Fristablauf am 31. März 2010

Von den obersten Landesjugendbehörden ist eine Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Bildträgern mit alten Kennzeichen zum 31. März 2010 gesetzt. Bis dahin unverkaufte Bildträger, die nicht der neuen Kennzeichnung entsprechen, unterliegen der Pflicht zur „Nachstickerung“, also dem nachträglichen Aufbringen einer Information über die Alterskennzeichung in der neuen Kennzeichengröße.

Von der Pflicht zur Nachkennzeichnung ausgenommen sind Vermiet- und Verleihware. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 bestätigte das federführende Jugendministerium (Rheinland-Pfalz), dass diese Bildträger nicht nachgestickert werden müssen.

Neu- und Gebrauchtware

Die Vorgaben zur Nachkennzeichnung gelten für alle Filme und Spiele, gleich welcher Verpackungsgröße und unabhängig davon, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt. Auch die Sticker bei Selbstkennzeichnung zu „Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken“ gemäß § 14 Absatz 7 Jugendschutzgesetz, müssen die neue Kennzeichengröße aufweisen oder entsprechend nachgestickert werden.

Es drohen Abmahnung und Geldbuße

Ab dem 1. April 2010 dürfen Bildträger mit alter Kennzeichnung gegenüber Kindern und Jugendlichen weder angeboten, noch verkauft oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für die Vermarktung im Versandhandel sowie den Vertrieb von Bildträgern im Verbund mit periodischen Druckschriften.

Bei Verstoß gegen die neue Kennzeichnungspflicht drohen einerseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und andererseits Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.

Keine Schutz durch ausländische Alterskennzeichnungen

Im Übrigen bieten auch ausländische Alterskennzeichnungen deutschen Händlern keinen Schutz. Vor zwei Jahren entschied der Europäische Gerichtshof, dass aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland eingeführte Bildträger nochmals von zuständiger Stelle geprüft und eingestuft werden müssen (Rechtssache C-244/06).

ra-marko-dorreÜber den Autor

Rechtsanwalt Marko Dörre berät Unternehmen zu Medienrecht und Jugendschutz. Er ist seit Mai 2002 mit seiner Kanzlei selbstständig und war davor eineinhalb Jahre in der Rechtsabteilung von AOL Deutschland tätig. Zudem ist er als Jugendschutzbeauftragter und ehrenamtlicher Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien tätig.

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