EuropaDurch eine Ausrichtung des Online-Shops auf Verbraucher mit Sitz im Ausland laufen viele Händler Gefahr, das Verbraucherschutzrecht des Ziellandes beachten zu müssen und im Streitfall im Staat des Verbrauchers verklagt zu werden. Aber anhand welcher Kriterien kann man beurteilen, ob ein Shop auf das Ausland ausgerichtet ist? EuGH-Generalanwältin Trstenjak hat nun einen solchen Kriterienkatalog vorgelegt.

Lesen Sie mehr zur Beurteilung der internationalen Ausrichtung.

Generalanwältin Trstenjak hat in den Verfahren C-585/08 und C-144/09 am 18. Mai 2010 ihre Schlussanträge gestellt und darin eine Reihe von Kriterien aufgezählt, anhand derer ein Ausrichten eines Online-Shop auf einen anderen Staat zu prüfen ist.

Wenn sich eine Website auch an Verbraucher aus anderen Staaten richtet, kann der Unternehmer in dem Verbraucher-Staat verklagt werden. Dies ist in Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO geregelt:

“(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, …

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Die Ausgangsfälle

Im Ausgangsverfahren C-585/08 stehen sich ein Kläger mit Wohnsitz in Österreich und eine beklagte Reederei mit Sitz in Deutschland wegen Rückzahlung eines Betrages gegenüber.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Frachtschiffsreise für zwei Personen von Triest nach Fernost zum Gesamtpreis von 8 510 Euro. Diese Reise buchte er über eine Vermittlergesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat und solche Reisen über eine Website auch auf dem österreichischen Markt anbietet.

Die Beschreibung des Schiffs und der Reise auf der Website der Vermittlergesellschaft entsprach nicht den Tatsachen. Anstelle der gebuchten Doppelkabine stand nur eine Einzelkabine zur Verfügung, in der die Belüftungsanlage nicht funktionierte. Entgegen den Angaben auf der Website befanden sich auf dem Schiff u. a. kein Außenschwimmbad, kein Sportraum, kein funktionsfähiges Fernsehgerät und keine Sitz- oder Liegemöglichkeiten an Deck. Landgänge waren nur vereinzelt vorgesehen.

Der Kläger verweigerte daher den Antritt der Frachtschiffsreise. Da ihm die beklagte Reederei nur einen Teil des für die Reise geleisteten Betrags zurückzahlte, erhob er bei einem österreichischen Gericht Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von 5.294 Euro. Die Beklagte erhob im Verfahren die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts.

Die Vorlagefragen

Die erste Instanz erklärte sich für international und örtlich zuständig, da der Vertrag ein Verbraucher- bzw. ein Pauschalreisevertrag sei, da die Vermittlergesellschaft über die Website ihre Werbetätigkeit in Österreich auch für die Beklagte entfaltet hatte. Der Oberste Gerichtshof von Österreich setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. “Stellt eine „Frachtschiffsreise“ eine Pauschalreise im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dar?
  2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?”

Im Ausgangsverfahren C-144/09 stehen ein Hotel (die Klägerin) mit Sitz in Österreich und der beklagte Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland wegen Zahlung eines Betrags von 5.248,30 Euro für die Inanspruchnahme von Hotelleistungen gegenüber.

“Der Beklagte informierte sich über das Angebot des Hotels über dessen Website, die auch in Deutschland abrufbar ist. Die Anfrage des Beklagten hinsichtlich einer Zimmerreservierung für mehrere Personen für die Zeit vom 29. Dezember 2007 bis 5. Januar 2008, das Angebot der Klägerin und die Annahme dieses Angebots durch den Beklagten erfolgten per E-Mail, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die E-Mail-Adresse auf der Website angegeben war.

Der Beklagte nahm im genannten Zeitraum die Hotelleistungen in Anspruch, reiste dann aber ab, ohne diese zu bezahlen; nur eine Anzahlung in Höhe von 900 Euro hatte er geleistet. Daher erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des Restbetrags.”

Der Verbraucher wurde von dem Hotel in Österreich auf Zahlung der restlichen Summe verklagt. Der Beklagte rügte die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Das österreichische Gericht setzte dieses Verfahren ebenfalls aus und legte dem EuGH die folgenden Frage zur Vorabentscheidung vor:

“Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?”

Ausrichten auf den Verbraucherstaat

Auch für das anzuwendende Verbraucherrecht kommt es auf die Ausrichtung an. In Art. 6 Abs. 1 b) Rom I Verordnung ist geregelt:

“(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (“Verbraucher”), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (“Unternehmer”), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer…

b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.”

Zersplittertes Verbraucherschutzrecht

Wichtige Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen europäischer Länder bestehen derzeit z.B. bei der Widerrufsfrist:

  • 7 Werktage: Österreich, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Slowakei, Spanien und Vereinigtes Königreich
  • 8 Werktage: Ungarn
  • 10 Tage: Polen
  • 10 Werktage: Griechenland, Italien, Rumänien
  • 14 Tage: Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Portugal, Schweden, Lettland
  • 15 Tage: Malta und Slowenien
  • Für Verbraucher aus der Schweiz gibt es z. Zt. kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz.

Aber auch bei Verbraucherbegriff, Anwendungsbereich, Ausübungsform und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts gibt es erhebliche Unterschiede, so dass für das jeweilige Lieferland angepasste AGB- und Informationstexte ratsam sind, um nicht gegen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

Schlussantrag der Generalanwältin

Nachdem die Generalanwältin die rechtlichen Grundlagen und die verschiedenen Meinungen der Mitgliedsstaaten und der Kommission geschildert hat, stellt sie eine Reihe von Kriterien auf, um das internationale Ausrichten von Websiten bewerten zu können. Dabei unterscheidet sie zwischen sog. passiven Webseiten und interaktiven Webseiten, also z.B. Online-Shops.

Angaben auf der Website

Zunächst muss der Inhalt der Website auf Indizien, die für eine internationale Ausrichtung sprechen, überprüft werden. Diese sind z.B.

  • Angabe der Internationalen Vorwahl bei Telefon- und Faxnummer,
  • Hinweis auf eigene Servicenummer für Verbraucher aus dem Ausland,
  • Wegbeschreibung von anderen Mitgliedstaaten zum Ort, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt,
  • Möglichkeit der Abfrage, ob weitere Ware auf Lager ist oder ob eine Dienstleistung erbracht werden kann,
  • Möglichkeit für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, einen Newsletter über Dienstleistungen und Waren im Angebot des Unternehmers zu abbonieren
  • bei interaktiven Websites, also z.B. OnlineShops: Möglichkeit des Verbrauchers im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer auszuwählen.

Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Website reicht dagegen nicht aus (da dies eine Pflichtinformation aus der e-Commerce-Richtlinie ist).

Geschäfte der Vergangenheit

Für eine Ausrichtung auf das Ausland spricht auch der Umstand, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Verbrauchern anderer Mitgliedsstaaten abgewickelt hat, so die Generalanwältin. Diese Verbraucher müssten dann natürlich aus dem gleichen Mitgliedsstaat kommen, auf dessen Ausrichtung man die Website untersucht. So ist es irrelevant, ob ein Unternehmer aus Deutschland bereits Verträge mit Verbrauchern aus Italien abgewickelt hat, wenn man die Ausrichtung auf Polen untersucht.

Dabei ist in jedem Fall zu beurteilen, wie viele Geschäfte der Unternehmer mit Verbrauchern des jeweiligen Landes geschlossen haben muss, damit dies ein Indiz für die Ausrichtung darstellt. Ein einzelnes Geschäft dürfte regelmäßig noch nicht dafür sprechen.

Verwendete Sprache

Grundsätzlich sei die auf der Website verwendete Sprache kein Indiz für die Ausrichtung, könne in Einzelfällen aber dennoch relevant werden. Denn mit einer Website z.B. in Spanisch muss sich der Betreiber noch nicht unbedingt an Verbraucher in Spanien wenden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er sich an in Deutschland lebende Spanier richten möchte.

Eine relevanteres Kriterium ist dagegen die Möglichkeit, dass man auf der Website die Sprache ändern kann. Diese Möglichkeit deutet nach Auffassung der Generalanwältin darauf hin, dass sich der Unternehmer auch auf das Ausland ausrichtet.

Verwendete Top-Level-Domain

Auch die verwendete Top-Level-Domain (TDL) kann nach Ansicht von Frau Trstenjak ein relevantes Kriterium sein. Verwendet ein Unternehmen aus UK die TDL .es, ist dies ein klares Zeichen auf die Ausrichtung auf einen anderen Mitgliedstaat. Allerdings schließt andersrum die Verwendung der TDL .de durch ein deutsches Unternehmen die Ausrichtung auf das Ausland nicht aus. Werden staatenunabhängige TLD, also z.B. .com, .info etc. verwendet, so ist die Ausrichtung anhand des Inhalts der Website zu beurteilen.

Art der Angebotenen Tätigkeiten

Auch Das Angebot auf der Website kann zur Beurteilung herangezogen werden. Handelt es sich z.B. dabei um handwerkliche Tätigkeiten, die typischerweise im lokalen Umfeld erbracht werden, spricht dies gegen ein Ausrichten auf das Ausland. Dieser Meinung war zumindest die Europäische Kommission. Die Generalanwältin beim EuGH ist jedoch der Meinung, dass die Art der angebotenen Tätigkeit kein Kriterium zur Beurteilung der Ausrichtung ist.

Werbung im Ausland

Wirbt der Unternehmer im Mitgliedsstaat des Verbrauchers für seine Leistungen, ist dies ebenfalls ein relevantes Kriterium für die Ausrichtung der Website.

Vorschlag der Generalanwältin

Da der EuGH selbst nicht prüft, ob sich eine bestimmte Website auf andere Staaten ausrichtet oder nicht, sondern nur Vorgaben dazu macht, wie ein europäischer Rechtsakt durch die nationalen Gerichte auszulegen ist, schlägt die Generalanwältin dem EuGH vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

“1. Ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 200 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar.

2. Für das “Ausrichten” der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001 reicht es nicht aus, dass die Website des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausrichtet. Wichtige Beurteilungsfaktoren sind insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben.”

Fazit

Die Generalanwältin gibt in ihren Schlussanträgen eine Reihe sinnvoller Kriterien zur Prüfung an die Hand. Das Ausrichten auf das Ausland ist aber nicht bereits zu bejahen, sobald ein Kriterium erfüllst ist. Vielmehr müssen alle überprüft werden und jeder Einzelfall neu beurteilt werden.

Sobald das Urteil des EuGH vorliegt, werden wir Sie informieren und Ihnen Tipps zur Gestaltung Ihrer Website geben, damit Sie sich nicht ungewollt an ausländische Verbraucher wenden.

Lesen Sie mehr über den internationalen Online-Handel:

image_pdfPDFimage_printDrucken