Internet-User werden immer jünger. Und diese gelangen dann natürlich auch schnell in die Online-Shopping-Welt. Doch was bedeutet das für Sie als Shopbetreiber? Dürfen oder können Sie überhaupt mit Minderjährigen Verträge schließen? Müssen Sie gar das Alter Ihrer Kunden kontrollieren?

Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

Frage der Geschäftsfähigkeit

Für einen Vertragsschluss bedarf es zwei übereinstimmender, wirksamer Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Dies ist relevant, da man danach differenzieren muss, ob der Minderjährige eine wirksame Willenserklärung abgeben kann.

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig, das heißt seine Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).

Einwilligung der Eltern

Personen, die sieben Jahre oder älter sind, gelten als beschränkt geschäftsfähig. In diesem Fall bedarf es zu einer wirksamen Willenserklärung, grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d.h. im Regelfall der Eltern.

Der Begriff der Einwilligung ist im Gesetz als “vorherige Zustimmung” definiert. Eine Einwilligung muss also vor Bestellung vorliegen.

Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab, also von der nachträglichen Zustimmung.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit Ablauf des 18. Lebensjahres.

Aufforderung zur Genehmigung

Die Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter kann sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Händler erklärt werden. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme:

Fordert der Händler den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung auf, so kann diese nur gegenüber dem Händler erklärt werden. Die Genehmigung kann nur bis zu zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erteilt werden. Wird sie nicht erklärt, so gilt dies als Ablehnung (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Vertrag ist dann unwirksam.

Ausnahme: „Taschengeldparagraph“

Der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) bestimmt für beschränkt Geschäftsfähige:

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Hierdurch soll es Minderjährigen ermöglicht werden, Alltagsgeschäfte selbst zu tätigen, sich z.B. selbst eine CD oder ein Buch von ihrem Taschengeld zu kaufen.

Eine Besonderheit ist, dass der Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Minderjährige ihn mit seinen Mitteln bewirkt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass er sich verschuldet.

Dabei ist es unerheblich, ob das Bewirken bar oder z.B. durch Überweisung erfolgt, daher können Fernabsatzverträge auch unter diese Regelung fallen.

Ein wirksamer Vertragsschluss ist daher auch im Internet mit Jugendlichen möglich, solange es sich um Alltagsgeschäfte von überschaubarer Tragweite handelt. Nicht möglich sind dagegen z.B. Finanzierungsverträge.

Im Zweifel Einwilligung einholen

Eine Abgrenzung ist nicht immer ohne Weiteres möglich. Sollten Sie unsicher sein, ob der Minderjährige die Ware mit ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln kaufen will, sollten Sie auf eine Genehmigung durch den oder die gesetzlichen Vertreter bestehen.

Diese Art der Zustimmung ist zwar an keine Form gebunden, zum Zwecke des Nachweises sollte diese aber zumindest per e-Mail eingeholt werden.

Gutgläubigkeit irrelevant

Ein guter Glaube an die Volljährigkeit des Vertragspartners wird übrigens nicht geschützt.

Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Minderjährigen, auf sein Alter hinzuweisen. Selbst wenn der Minderjährige einem Händler gegenüber wahrheitswidrig behaupten würde, es sei volljährig, würde dies dennoch keine (vor)vertraglichen Ansprüche gegen den Minderjährigen auslösen. Schadensersatzansprüche wären in diesem Fall aber ggf. denkbar.

Jugendschutz beachten!

In vielen Fällen werden Shopbetreiber gar nicht mitbekommen, dass eine minderjährige Person bei ihnen eingekauft hat. Bei dem Verkauf nicht jugendfreier Produkte sind hingegen strenge Anforderungen an die Alterskontrolle zu beachten. So setzt der Verkauf von  FSK-/USK-Produkten Einsatz eines anerkannten AVS voraus.

Auch bei dem Versand von Alkohol sollte auf ein entsprechendes System zurückgegriffen werden, dass eine persönliche Übergabe an den Volljährigen sicherstellt.

Fazit

Geschäfte mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind weder per se wirksam noch unwirksam. Der Gesetzgeber stellt den Schutz und die Erziehung Minderjähriger aber grundsätzlich über den guten Glauben des Vertragspartners. Sollten Sie sich unsicher sein, ob der „Taschengeldparagraph“ Anwendung findet, bestehen Sie lieber darauf, dass der Minderjährige eine entsprechende Zustimmung seiner Eltern vorlegt.

Übrigens: In diesem Bereich gelten online wie offline die gleichen Regeln. Der stationäre Händler hat es hier nur etwas einfacher, weil er die Person vor sich sieht und im Zweifel direkt nach dem Ausweis fragen kann. (mr)

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