Im August 2012 erfolgte durch den Geschäftsführer der KVR Handelsgesellschaft mbH, Frank Drescher, vertreten durch die U + C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN, Regensburg innerhalb kürzester Zeit mindestens 1043 Abmahnungen gegenüber vermeintlichen Konkurrenten. Diese Aktion kam nun wie ein Boomerang zurück. Das AG Regensburg verurteilte auch die Anwälte zur Zahlung von Schadenersatz.

Lesen Sie mehr zu dem Urteil in einem Gastbeitrag von Dr. Walter Felling.

Gegenstand der Abmahnungen waren im Wesentlichen fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen und unvollständige Anbieterkennzeichnungen (vgl. § 5 Abs. 1 TMG). Mit diesen Abmahnungen sollte ein Gebührenvolumen für die Rechtsanwälte von mehr als 670.000,-  € generiert werden.

Das dies nicht ohne Risiko für den Massenabmahner und seine Anwälte war, hat nun das AG Regensburg in einem bemerkenswert deutlichen Urteil vom 05.07.2013 (Az. 4 C 3780/12) festgestellt und sowohl Frank Drescher persönlich als auch die o.g. Anwalts-GmbH zum Schadensersatz verurteilt.

Hintergründe zur Massenabmahnungen

Frank Drescher ist in der Abmahnszene kein Unbekannter. Er war als langjähriger „Abofallen-Abzocker“ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. Paid Content GmbH (www.mitfahrzentrale-24.de) bereits einschlägig bekannt.

Offenkundig wollte Drescher seine Aktivitäten im Abmahnbereich verändern: seine im Amtsgericht München eingetragene KVR Handelsgesellschaft mbH, die noch bis zum 29.06.2012 unter OPM Media GmbH firmierte, änderte kurzfristig den Gesellschaftszweck und „betrieb“ fortan einen Internetshop unter der Domain www.kvr-online-shop.de.

Die bisherige Geschäftstätigkeit der OPM verlief wenig erfolgreich; so musste für die Jahre 2009 und 2010 nicht unerhebliche Bilanzverluste ausgewiesen werden.

Offenkundig versprach sich Drescher durch diese Maßnahmen einen neuen „Abmahnmarkt“. Im gerichtlichen Verfahren wurde dann auch durch die Klägerin, die u. a. einen Webshop für Modellbauartikel betreibt, geltend gemacht, dass allenfalls minimale Umsätze seitens der KVR getätigt werden konnten, um die „Fassade“ eines Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Erste Rechtsstreitigkeit

Die Klägerin war eines der Abmahnopfer. Sie hat zunächst mit anwaltlicher Hilfe unter Fristsetzung die KVR aufgefordert, verbindlich zu erklären, dass sie keine Rechte aus der Abmahnung geltend mache.

Begründet hat die Klägerin diese Aufforderung mit § 8 Abs. 4 UWG, der u. a. Massenabmahnungen als rechtlich unzulässig normiert. Nachdem keine Reaktion auf diese Aufforderung erfolgte, hat dann die Klägerin sog. negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben, dass mit einem Versäumnisurteil gegen die KVR beendet wurde. Zugleich wurde die KVR verurteilt, die Kosten sowohl für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung als auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Aus diesem Urteil erfolgte dann wegen eines geringfügigen Betrages von ca. 138,- € die Zwangsvollstreckung gegen die KVR Handelsgesellschaft mbH. Diese ZV war mangels vollstreckungsfähigen Vermögens erfolglos; nachfolgend wurde am 30.11.2012, also nur wenige Wochen nach den Massenabmahnungen, eine Eigenantrag der KVR auf Insolvenzeröffnung gestellt.

Zwischenzeitlich (19.07.2013) ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Damit war allerdings auch festzustellen, dass die gesamten Kosten der Klägerin nicht mehr durch die KVR ausgeglichen werden kann.

Die Regressklage

Die Klägerin hat sich dann jedoch dazu entschieden, diese Kosten sowohl beim Geschäftsführer Frank Drescher persönlich als auch bei der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einzufordern und eine entsprechende Regressklage beim Amtsgericht Regensburg einzureichen.

Nach zwei mündlichen Verhandlungen im April und Juni 2013 erfolgte dann am 05.07.2013 die Verurteilung beider Beklagten zur gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich aller entstandenen Kosten der Klägerin. Das vollständige Urteil (21 Seiten!) ist erfreulich deutlich ausgefallen.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Das Gericht stufte die Abmahnungen zu Recht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ein.

“Ein Anspruch gemäß § 826 BGB erfordert eine vorsätzliche Schadenszufügung, die einerseits sittenwidrig sein muss, also gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und andererseits besonders verwerflich ist, wobei sich diese Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.

Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen unter § 826 BGB fallen kann, wenn dieser sich nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt.”

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die rechtsmissbräuchliche Abmahnungen einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB auslösen können. Dies zeigt sich auch im mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten neuen § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG, mit dem ein eigener Erstattungsanspruch geschaffen wurde. Mit diesem wurde die Entwicklung in der Rechtsprechung vom Gesetzgeber aufgenommen und umgesetzt.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beklagte innerhalb kürzester Zeit im August 2012 ca. 1043 Abmahnungen durch die beauftragte Kanzlei hatte aussprechen lassen und dass sich die KVR Handelsgesellschaft mbH in einer “absoluten Start-up-Phase” befunden hatte und

“zu keinem Zeitpunkt ernsthaft geplant war, dauerhaft Online-Handel zu betreiben und dass die KVR Handelsgesellschaft mbH nicht über eine ausreichende Kapitaldecke verfügte.”

Beklagter beantragt Prozesskostenhilfe

Der Beklagte (der gleichzeitig der einzige Gesellschafter der GmbH war) hatte zunächst noch behauptet, er wolle Kapital in die Gesellschaft nachschießen, um so das Prozesskostenrisiko aus den Abmahnungen zahlen zu können. Allerdings beantragte er für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe.

Darüber hinaus stand fest, dass die Reaktionsfrist in der Abmahnung mit nur 4 Tagen zu kurz war. Außerdem reagierten die Beklagten in keiner Weise auf das Verteidigungsschreiben. Auch auf das Verfahren vor dem LG Hamburg haben sich die Beklagten nicht eingelassen.

Auch die abgemahnten Verstöße waren eher einfache Standard-Fälle.

Keine ernsthafte Tätigkeit am Markt

Der Beklagte Drescher machte im Rechtsstreit geltend, er habe durch den eigenen Webshop Ware vertrieben und sei vor allem als sog. Marketplace-Händler Kooperationen eingegangen.

“Das Geschäftskonzept habe vorgesehen, einen großen Online-Handel aufzusetzen, der eine breite Produktpalette an Gegenständen des alltäglichen Bedarfs ‘ähnlich dem Branchenriesen Amazon oder Otto’ anbietet.”

Das Gericht hat aber auf Grund der detaillierten Ausführungen der Klägerin festgestellt, dass nur ein minimaler geschäftlicher Betrieb lediglich deshalb eingerichtet wurde, um ein Wettbewerbsverhältnis vorzutäuschen.

Es sei eine Reihe von markanten Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen dargelegt worden: neben dem Umfang seien dies die kurze Reaktionsfrist von nur 4 Tagen auf die Abmahnungen, die lediglich minimal nachgewiesenen Umsätze des eigenen Webshops, die fehlenden vertraglichen Regelungen zu Kooperationen und letztlich die Tatsache, dass nicht die KVR sondern ein befreundetes Unternehmen systematisch die Wettbewerbsverstöße im Internet gesucht habe.

Das Gericht stellte abschließend fest, dass aus dem Verhalten des Beklagten Drescher eine in besonderem Maße verwerfliche Gesinnung zu Tage getreten sei.

“Letztlich geht es dem Beklagten zu 2) darum durch eine weitgehende automatisierte Abmahntätigkeit auf Kosten anderer Online-Shops-Betreiber, die versuchen, so ihre Existenz zu sichern, Geld zu generieren, ohne selbst wirklich zu arbeiten.”

Als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH hafte er darüber hinaus auch persönlich.

“Zwar haften Gesellschafter einer GmbH für ihr Tun im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig nur in den Fällen der sog. Durchhaftung persönlich. Dieses gilt jedoch nicht im Rahmen des § 826 BGB. Sittenwidrig verhält sich nämlich nicht die juristische Person, sondern die für sie Handelnden.”

Haftung der abmahnenden Kanzlei

Aber auch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hafte für die entstandenen Kosten.

“Auch insoweit ergibt sich der zugesprochene Anspruch gem. § 826 BGB, da das Gericht den zu unterstellenden Sachverhalt für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB erachtet und von einer verwerflichen Gesinnung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) ausgehen muss.”

Dieser sei bekannt gewesen, dass die KVR faktisch lediglich dazu aktiviert worden sei, ein Wettbewerbsverhältnis vorzutäuschen.

“Das Gericht geht bei der Entscheidung nach § 138 III ZPO davon aus, dass den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Abmahntätigkeit für die KVR Handelsgesellschaft mbH bekannt war, dass letztere faktisch lediglich aktiviert wurde, um ein Wettbewerbsverhältnis zu einer möglichst großen Anzahl von Onlineshopbetreibern vorzutäuschen und eine Abmahnwelle durchzuführen, dass bekannt war, dass diese allenfalls minimale Umsätze generierte und dass auch bekannt war, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die KVR Handelsgesellschaft mbH tatsächlich langfristig zu betreiben.”

Allein durch die Gebührenschuld von über 670.000,- € spreche angesichts der dünnen Kapitaldecke der KVR dafür, dass zwischen den Beteiligten eine anderweitige Absprache über die Gebühren getroffen worden sei.

Die Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht könne keine anderweitige Entscheidung rechtfertigen, da insoweit § 138 Abs. 3 ZPO anzuwenden sei. Mangels ausdrücklicher Darlegung der Rechtsanwälte U + C müsse der Vortrag der Klägerin als zugestanden angesehen werden.

Fazit

Die Zeit der gefahrlosen Massenabmahnerei ist endgültig beendet. Die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen es heute erfahrenen Anwälten sehr schnell, Massenabmahnungen gerichtsfest nachzuweisen. Durch das erfreuliche Urteil des Amtsgerichts Regensburg ist auch zukünftig neben den Initiatoren auch deren Anwälte die persönliche Haftung entgegenzuhalten.

Über den Autor

RA Dr. Felling

Dr. Walter Felling ist Dipl. Betriebswirt und seit 1991 selbstständiger Rechtsanwalt. Zuvor war er als Prokurist der VB Soest e.G. und als Sozius einer größeren Kanzlei in Soest tätig. Herr Dr. Felling betreut Mandanten unter anderem auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Bankrechts. Außerdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Modellflugrecht, in welchem er 2008 promovierte. Seine Dissertation ist 2008 unter dem Titel “Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle” bei der Neckar-Verlag GmbH, Villingen Schwenningen, erschienen.

Dr. Felling hat in dem Verfahren vor dem AG Regensburg den Kläger vertreten.

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