paketeOnline-Händler werben häufig mit der Angabe “Sofort versandbereit” für eine schnelle Lieferung der Ware. Diese Angabe muss jedoch den Tatsachen entsprechen, damit der Verbraucher nicht über die Verfügbarkeit der Ware getäuscht wird. Wann muss die Ware also in einem solchen Fall versandt werden?

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Das LG Aschaffenburg (Anerkenntnisurteil v. 19.08.2014, 2 HK O 14/14) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem es um die Verfügbarkeit von Waren ging. Ein Online-Händler hatte seine Ware mit dem Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit beworben.

Es ging um zwei Beschwerden von Kunden, die eine Hifi-Anlage und ein Handy bestellt haben. Unmittelbar nach der Bestellung erhielten sie auch ihre Bestellbestätigung. Ein bis zwei Tage danach bekamen sie allerdings eine E-Mail mit dem Hinweis, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung innerhalb einiger Tage erfolge.

“Sofort lieferbar” bedeutet Versand am nächsten Werktag

Das Gericht stellte klar, dass die Formulierung „sofort lieferbar“ dahingehend zu verstehen sei, dass die Ware bereitgehalten werde und der Versand am nächsten Werktag erfolge. Der Online-Händler versuchte sich zunächst noch damit zu verteidigen, dass er keine Abweichungen bezüglich der Verfügbarkeit und Auslieferbarkeit hatte feststellen können. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage. Das Gericht teilte diese Rechtsauffassung, wonach der Verbraucher erwarte, dass als verfügbar beworbene Ware am nächsten Werktag versandt werden kann und nahm eine Irreführung an. Der Online-Händler erkannte schließlich den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der mündlichen Verhandlung an.

Fazit

Händler sollten nur mit der Angabe „sofort versandbereit“ werben, wenn sie auch tatsächlich dazu in der Lage sind, die bestellte Ware am nächsten Werktag zu verschicken. Denn stimmen die Angaben nicht, handelt der Online-Händler irreführend und somit wettbewerbswidrig. Auf diese Weise setzt er sich der Gefahr von Abmahnungen aus.

Pflicht zur Angabe eines Liefertermins

Nicht nur das UWG verpflichtet den Händler dazu, die Verfügbarkeit von Waren anzugeben. Auch nach Umsetzung des neuen Verbraucherrechts besteht für ihn gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB die Pflicht, den Termin anzugeben, bis zu dem er die Ware liefert. Lesen Sie mehr dazu unter http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/14/neues-verbraucherrecht-liefertermin/.

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