StreitwertWer Werbe-Mails ohne Einwilligung verschickt, kann sowohl vom Empfänger als auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Das ist mittlerweile sicher ausreichend bekannt. Neben dem Wettbewerbsverstoß liegt aber gleichzeitig auch noch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat nun angekündigt, in Zukunft verstärkt mit Bußgeldern gegen unerwünschte Werbung vorzugehen.

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Folgende Pressemitteilung hat das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht herausgeben:

Häufige Verletzung des Datenschutzes bei Werbung

(Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 25.11.2014)

Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung werden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Besonders die unerwünschte Telefon- und E-Mail-Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgert viele Bürgerinnen und Bürger – zu Recht. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) geht inzwischen verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vor.

Wirtschaftsunternehmen haben ein anerkanntes und berechtigtes Interesse, für ihre Produkte und Dienstleistungen zu werben, müssen sich dabei aber an die Regelungen des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts halten. Dabei unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen für Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung sehr deutlich.
Für die Nutzung von Telefon zu werblichen Ansprachen bei Verbrauchern ist nach dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen notwendig, was von werbenden Unternehmen und beauftragten Callcentern oft ignoriert wird. Gegen einen Missbrauch von Rufnummern kann vor allem die Bundesnetzagentur vorgehen und Bußgeldverfahren durchführen oder die Telefonanschlüsse der Täter abschalten lassen ( Informationen auf der Seite der Bundesnetzagentur).
Auch für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS ist nach Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendige Voraussetzung. Dessen ungeachtet erreichen das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbraucher. Angeblich vorliegende Einwilligungen für die E-Mail-Werbung können dabei von den werbenden Stellen meist nicht belegt werden.

Dagegen kann Werbung per Post auch ohne vorherige Einwilligung an Adressaten verschickt werden. In diesen Fällen haben die Verbraucher nach dem Bundesdatenschutzgesetz aber ein Widerspruchsrecht, worauf in Werbesendungen jeweils hinzuweisen ist. Wenn ein solcher Widerspruch missachtet und trotzdem Postwerbung zugesandt wird, ist die Verärgerung der Verbraucher über solche unerwünschten Belästigungen verständlich.
Im Jahr 2013 gingen beim BayLDA zum Thema unzulässige Werbung 162 und im Jahr 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden ein. Mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden stellten sich nach Überrprüfung durch das BayLDA als begründet, d.h. als Datenschutzverstoß heraus.

Die unzuässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können.

Nachdem trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden (siehe: Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke (pdf-Dokument) ) und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen ist, wird das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren.

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